Kosten

 Die Kostenstruktur orientiert sich an dem jeweiligen Rechtsgebiet und den gesetzlichen Regelungen. Diese können hier wegen der Vielfältigkeit der Fallkonstellationen nicht erschöpfend behandelt werden. Als grobe Richtlinie können daher die nachfolgenden Ausführungen gelten:

 

Die Gebühren in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich bei einer anwaltlichen Tätigkeit nach der gesetzlichen Regelung des § 13 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004, verkündet als Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004, BGBl. I 2004, 718 und zuletzt geändert durch Art. 7 des KostRÄndG vom 21.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021, BGBl. I 2020, 3229 ff.) nach dem Gegenstandswert. Hierzu ist dieser Regelung eine Gebührentabelle beigefügt, die Sie sich auf Nachfrage etwa anhand konkreter Beispiele oder mit Blick auf das Kostenrisiko eines Rechtsstreits etwa in 1. oder 2. Instanz gerne vor Ort erläutern lassen können.

 

Dies gilt nicht für die Beratung (mündlicher oder schriftlicher Rat oder Auskunft). Hier ist der Rechtsanwalt nach dem Wegfall der gesetzlichen Gebühr in Nr. 2100 VV RVG zum 01.07.2006 gemäß der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Lediglich dann, wenn es verabsäumt wird, eine solche Ver-einbarung zu treffen, gelten die allgemeinen Regelungen mit für den Verbraucher festen Sätzen auch für eine erste Beratung.

 

Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade mit Hinblick auf höhere Streitwerte und das hiermit ver-bundene anwaltliche Haftungsrisiko die bisherige gesetzliche Kappungsgrenze nicht mehr gerechtfertigt erschien. Wir arbeiten daher im Bereich der Beratung grundsätzlich auf Basis von Vergütungsvereinbarungen. Diese erhalten Sie zur eingehenden Durchsicht und Klärung etwaiger Verständnisfragen bzw. Erläuterungen vorab.

 

Bei rechtsschutzversicherten Mandaten werden Sie gleichfalls darauf hingewiesen, dass Sie damit rechnen müssen, dass die Rechtsschutzversicherer nach den auf den Geltungsbereich des RVG alter Fassung lautenden Vertragsbe-stimmungen abbrechnen, d.h. diese sowohl lediglich die sogenannte Erstberatungsgebühr übernehmen, als auch die-se auf die Gebühren für eine nachfolgende Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anrechnen. Dies führt dazu, dass die Rechtsschutzversicherung auf die später anfallenden Gebühren einen Abzug in Höhe der Beratungsge-bühren vornimmt. Für den Versicherten ist dies nicht ohne weiteres gleich erkennbar, insbesondere, wenn der von ihm aufgesuchte Rechtsanwalt ihn lediglich berät, aber in dieser Sache nicht weiter vertritt, d.h., für den Mandanten nicht weiter tätig wird. Ich erteile nur Beratungen auf Rechtsgebieten, in denen ich auch eine nachfolgende Tätigkeit wahrnehmen kann. Ist bereits zu Beginn erkennbar, dass eine Tätigkeit des Anwalts gewollt bzw. gefordert ist, wird der Mandant im eigenen Kosteninteresse in Anbetracht der dann ohnehin im Zusammenhang mit der Mandatsdurch-führung erfolgenden Beratung darauf hingewiesen, dass es einer separaten Beratung nicht bedarf, anderenfalls wird dieser darüber aufgeklärt, dass eine etwa bestehende Rechtsschutzversicherung die hierfür anfallenden Gebühren möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernimmt und er gleichfalls damit rechnen muss, dass diese die Ge-bühren für die Beratung auf die Kostenerstattung der nachfolgenden Tätigkeit zur Anrechnung bringt, er mithin diese Differenz dann selbst zu tragen hat.

 

In Teilbereichen einzelner Rechtsgebiete arbeiten wir nur anhand von Vergütungsvereinbarungen, die entweder auf Stundenhonorarbasis, Gegenstandswertbestimmung oder einer Mischkalkulation mit den gesetzlichen Gebühren bemessen werden, da anderenfalls das Mandant seiner Kostenstruktur nach nicht darstellbar ist.

 

In strafrechtlichen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren gemäß der gesetzlichen Regelung des § 14 RVG nach sogenannten Rahmengebühren. Hier vereinbaren wir mit Blick auf die erfahrungsgemäß nicht hinreichenden gesetzlichen Gebühren für die umfangreichen Tätigkeiten in nahezu jedem Verfahrensabschnitt jeweils den Höchst-satz. Dies ist im Interesse einer möglichst frühzeitigen Intervention und der hiermit verbundenen Erhöhung der Chan-cen auf eine Verfahrenseinstellung ohne die großen, vor allem psychichen Belastungen durch die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Durchführung einer Hauptverhandlung auch sachgerecht.