2019 — Neues aus der Rechtsprechung

 

Rückforderung einer Schenkung zum Immobilienerwerb durch Eltern des nichtehelichen Partners

BRAWO-Artikel im November 2019

 

Die Vorstellung des Schenkers, dass eine zugewandte Immobilie vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche (Familien-)Wohnung genutzt wird, kann die Geschäftsgrundlage für einen Schenkungsvertrag bilden. Hierfür reicht es zwar nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod des Partners Bestand hat, indes kommt bei einer nur kurzen Dauer der gemeinsamen Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung regelmäßig ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. In diesem Fall ist der Schenker berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.

 

Mit Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 107/16 – hat der BGH in einem vom Landgericht Potsdam entschiedenen Fall das im Wesentlichen gleichlautende Ergebnis des OLG Brandenburg bestätigt. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten ihrer Tochter und deren ehemaligem Lebensgefährten zur Finanzierung einer Wohnimmobilie nach bereits 9-jährigem Zusammenleben Beträge in Höhe von 104.109,10 EUR zugewandt. Nachdem sich die Tochter und ihr Partner keine 2 Jahre später voneinander trennten, verlangten die Eltern von diesem die Hälfte des Betrages zurück.

 

Mit der Zuwendung von Grundeigentum oder hierfür bestimmten Beträgen verbindet der Schenker regelmäßig die Vorstellung, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen wird. Da eine Schenkung darauf gerichtet ist, dem Beschenkten den Vermögenswert gerade ohne rechtliche Bindungen zur freien Verfügung zu überlassen, muss dieser zwar auch bei veränderten Umständen grundsätzlich nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe rechnen. Aufgrund der besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalls, dass die Tochter das bereits langjährige Zusammenleben mit ihrem Partner durch den gemeinsamen Immobilienerwerb verfestigen würde, baute der Geschäftswille auf der auch dem Beklagten durchaus bewussten Vorstellung einer Lebensgemeinschaft von einiger Dauer auf. Dies galt umso mehr, als eine Zuwendung in dieser Höhe regelmäßig nur in der Annahme erfolgt, zum dauerhaften Zusammenleben desjenigen beizutragen, für den der Schenker Sorge tragen möchte. Da das Schenkungsversprechen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung nicht gemacht worden wäre, war den Eltern ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten und konnte dem Wegfall dieser Geschäftsgrundlage vorliegend durch den Rücktritt weitestgehend Rechnung getragen werden.

 

 

Verkehrssicherungspflichten im Bereich einer Notausgangstür

BRAWO-Artikel vom 29.09.2019

 

Hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden. Die Verkehrssicherungspflicht in diesem Bereich ist allumfassend in dem Sinne, dass der Gebäudeeigentümer auch mit dem bestimmungswidrigen Gebrauch außerhalb von Notfällen rechnen muss. Selbst in solchen Fällen fällt dem Geschädigten in aller Regel kein Mitverschulden zur Last.

 

Im vorliegenden, vom OLG Celle unter dem 13.06.2019, 8 U 15/19, entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Unfall, den sie als Zuschauerin einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle der Beklagten erlitten hatte. Um die Luft zu verbessern, habe sie die Notausgangstür öffnen wollen, wobei sie in die unmittelbar dahinter befindliche Baugrube gestürzt war und sich verletzt hatte.

 

Der Bereich eines Notausgangs muss so beschaffen sein, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalles ungefährdet verlassen können. Hierbei kommt ein strenger Maßstab zum Tragen, denn gerade bei einem Notfall verlassen Besucher das Gebäude fluchtartig und können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeiten in aller Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Daher muss der Notausgang auch außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können. Diesen Anforderungen entsprach der Außenbereich zum Unfallzeitpunkt unstreitig nicht, ebensowenig war ein entsprechender Warnhinweis seitens der Beklagten erfolgt. Die Klägerin gehörte in jedem Fall zum geschützten Personenkreis: Auch bei nur für Notfälle freigegebenen Notausgängen entspricht es ständiger Erfahrung, dass diese mitunter auch außerhalb dieses Zweckes benutzt werden und der Verkehrssicherungspflichtige daher mit dieser Möglichkeit rechnen und entsprechende Vorsorge treffen muss. Die Klägerin traf auch kein Mitverschulden, da sie auch bei Kenntnis von den Bauarbeiten als solchen ganz im Gegenteil damit rechnen durfte, dass der Notausgang hiervon nicht betroffen ist. Auch entspricht es allgemeiner Handhabung, mit dem Öffnen einer sich in Gehrichtung öffnenden Tür auch zugleich die Türschwelle zu überschreiten.

 

 

Gerichtlicher Urkundenbeweis trotz Gutachten medizinischer Schlichtungsstelle

BRAWO-Artikel vom 18.08.2019

 

In einem Arzthaftungsprozess kann das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten, noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Mangels gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Veranlassung kann es nicht gem. § 411 a ZPO als Sachverständigengut-achten verwertet werden. Als Urkunde bezeugt es gem. § 416 ZPO nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat. Ob hingegen die darin enthaltene Einschätzung auch inhaltlich richtig ist, unterliegt der frei-en richterlichen Beweiswürdigung. Dementsprechend muss der Tatrichter in einem solchen Fall einen Sachverständi-gen hinzuziehen und eine Begutachtung anordnen.

 

Der Entscheidung des BGH vom 12.03.2019 – VI ZR 278/18 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin begehrte mit der Begründung, für den Tod ihrer Mutter sei aufgrund eines unerkannt und unbehandelt gebliebenen Darmverschlusses anlässlich einer Operation an der Lendenwirbelsäule ein Behandlungsfehler ursächlich, materiel-len und immateriellen Schadensersatz. Der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens hatte zuvor einen Behand-lungsfehler verneint. Da die Klägerin gegen dieses Gutachten keine substantiierten Einwendungen erhoben habe, blieb die Klage in beiden Instanzen erfolglos.

 

Nach Auffassung des BGH wurden mit diesen Erwägungen die an den Klagevortrag zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Im Arzthaftungsprozess sind an die Substantiierungspflichten des Patienten nur „maßvolle Anforderungen“ zu stellen, da von ihm keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet werden kann. Mangels Einsicht in das Behandlungsgeschehen und des nötigen medizinischen Fachwissens zur Erfassung und Darlegung des Konfliktstof-fes ist er insbesondere nicht verpflichtet, sich dieses zur ordnungsgemäßen Prozessführung anzueignen, um einen schlüssigen Klagevortrag zu halten. Zur Gewährleistung prozessualer Waffengleichheit geht hiermit eine gesteigerte Verpflichtung des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung bis hin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen einher.

 

 

Grabgestaltungsbefugnis des Totenfürsorgeberechtigten

BRAWO-Artikel vom 04.08.2019

 

Das Totenfürsorgerecht umfasst u.a. das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein und beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbildes.

 

Im vorliegenden, vom BGH zum Az. VI ZR 272/18 entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von ihrer Nichte, es zu unterlassen, auf dem Grab des verstorbenen Vaters der Klägerin und Großvaters der Beklagten Gegenstände abzulegen. Dieser war auf eigenen Wunsch in einer sog. Baumgrabstätte bestattet worden. Diese sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und jeweils durch eine Gedenktafel gezeichnet. Die Fläche ist einheitlich bepflanzt und mit Pflastersteinen eingefasst. Nach der Friedhofsordnung ist das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenstän-den auf der Grabstätte nicht gestattet. Mit der Klage wird das zukünftige Unterlassen des Ablegens von Blumenge-binden und anderen Dekorationsgegenständen nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung verfolgt.

 

Nach Auffassung des BGH hat die Beklagte durch das Ablegen von Gegenständen das in § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerin auf Totenfürsorge verletzt. Beherrschender Grundsatz des Totenfürsorgerechts ist die Maßgeb-lichkeit des Willens des Verstorbenen, der nicht nur Art und Weise seiner Bestattung und den Ort der letzten Ruhe-stätte, sondern auch diejenige Person bestimmen kann, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut. Dieser Wille kann auch aus den Umständen geschlossen werden. Vorliegend hatte der Verstorbene ausdrücklich eine „naturnahe“ Gestaltung des Baumgrabes gewünscht, sodass die Klägerin als Totenfürsorgeberechtigte befugt war, den vom Verstorbenen geäußerten Willen durchzusetzen.

 

Abweichendes ergab sich vorliegend auch nicht etwa aus der Friedhofsordnung. Insbesondere folgte hieraus nicht etwa, dass die Klägerin unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Grabstätte nicht aus eigenem Recht hätte abwehren können. Eine ausschließlich öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche Ansprüche ausschließende Bindung kam der Friedhofsordnung nicht zu, gleichermaßen auch kein etwa „konkurrierender Grabnutzungsanspruch“ der Friedhofsverwaltung.

 

 

Negative Beschaffenheitsvereinbarung bei Grundstückskaufvertrag

BRAWO-Artikel vom 21.07.2019

 

Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjektes vereinbart haben. Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin von der Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelhaftung ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Vereinbart war u.a.: „Die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung oder bestimmten Verwendung gehört nicht zur vereinbarten Beschaffenheit des Grundbesitzes“. Demgegenüber hieß es im Verkaufsexposé des Maklers, dass die Erlaubnis bestünde, 2-3 Pferdeboxen auf dem hinteren Grundstücksteil zu errichten. Nachdem sich herausstellte, dass weder eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pferdeboxen bestand, noch eine solche genehmigungsfähig war, erklärte die Käuferin den Rücktritt und verlangte Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück die Rückzahlung des Kaufpreises - nach Auffassung des BGH, Urt. v. 25.01.2019, V ZR 38/18, zu Recht.

 

Aufgrund der abweichenden Angaben in dem Verkaufsexposé wies das Kaufobjekt einen Sachmangel auf. Zu der Sollbeschaffenheit der Kaufsache gehören auch die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf. Diese prägen die Erwartung an die Beschaffenheit der Sache und waren vorliegend auch nicht etwa durch die Übergabe von Kopien aus der Bauakte im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz BGB in gleichwertiger Weise berichtigt worden. Auch stellte die Regelung im Kaufvertrag keine von der öffentlichen Äußerung abweichende Beschaffenheitsvereinbarung dar. Aus der gewählten Formulierung ergab sich gerade keine bestimmte Eigenschaft in Bezug auf die Bebauung oder Verwendung des Grundstückes. Eine solche hätte einen bestimmten Zustand des Grundstückes in Bezug auf die Pferdehaltung zum Gegenstand haben müssen, bspw.: „Pferdeboxen können nicht errichtet werden“. Der vereinbarte allgemeine Haftungsausschluss erfasst zwar auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften des Grundstücks, hierauf konnte die Beklagte sich jedoch nicht berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen hatte.

 

 

Duldung eines Überbaus aus DDR-Zeiten

BRAWO-Artikel vom 07.07.2019

 

 

Ein zu DDR-Zeiten errichteter Überbau ist vom Grundstückseigentümer auch unter der Geltung des BGB zu dulden, wenn eine Duldungspflicht nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) bestanden hatte.

 

 

 

Im vorliegenden Fall befand sich ein eingeschossiges, hallenartiges Gebäude zum Teil auf zwei weiteren, aneinander angrenzenden Grundstücken einer Straße, welche diesem auch den Zugang vermittelte. Die Eigentümerin des Grundstückes im rückwärtigen Bereich begehrte die Duldung dessen Beseitigung, soweit das Gebäude sich dort in der Tiefe auch auf ihr Grundstück erstreckte.

 

 

 

Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18, war für das Entstehen einer die Beseitigung ausschließenden Duldungspflicht nicht § 912 Abs. 1 BGB, sondern aufgrund der Überbauung im Jahr 1978 gem. Art. 233, § 2 Abs. 1 EGBGB das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich. Gem. dessen § 320 Abs. 1 ZGB konnte der Grundstücknachbar, wenn der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ohne sein Einverständnis über die Grundstücksgrenze hinweg gebaut hatte, die Beseitigung des Überbaus nur verlangen, soweit dies nicht „gesellschaftlichen Interessen“ widersprach.

 

 

 

Die ohne Einverständnis des Grundstücksnachbarn errichtete Baustellenunterkunft war vorliegend von staatlichen Organen der ehemaligen DDR im Zuge der Errichtung von Wohngebäuden auf volkseigenen Grundstücken auf z.T. in Privateigentum stehende Nachbargrundstücke überbaut worden. Gemessen an der damaligen vordringlichsten Aufgabe des planmäßigen Aufbaus der Städte, galt die Errichtung großer, im Eigentum des Volkes stehender Wohnkomplexe als entscheidender Inhalte der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Hinter diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Schaffung von Wohnraum mussten Einzelinteressen zurücktreten. Denkbar war hierbei insbesondere, dass ungeachtet des nur vorübergehenden Zweckes einer Baustellenunterkunft eine – gleichfalls gesellschaftlichen Interessen i.S.d. § 320 ZGB entsprechende – Anschlussverwendung des Gebäudes geplant war, und damit von Anfang an ein Interesse an einem dauerhaften Erhalt der Halle bestand. Diese sachenrechtliche Zuordnung des dann wesentlichen Bestandteils des sog. „Stammgrundstückes“ würde auch über den 03.10.1990 hinaus einem sog. „entschuldigten Überbau“ gem. § 912 Abs. 1 i.V.m. § 93 BGB entsprechen mit der Folge, dass auch die mit bundesdeutschem Recht gleichlaufende Duldungspflicht fortbesteht.

 

 

 

Duldung eines Überbaus aus DDR-Zeiten

BRAWO-Artikel vom 23.06.2019

 

 

 

Ein zu DDR-Zeiten errichteter Überbau ist vom Grundstückseigentümer auch unter der Geltung des BGB zu dulden, wenn eine Duldungspflicht nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB) bestanden hatte.

 

 

 

Im vorliegenden Fall befand sich ein eingeschossiges, hallenartiges Gebäude zum Teil auf zwei weiteren, aneinander angrenzenden Grundstücken einer Straße, welche diesem auch den Zugang vermittelte. Die Eigentümerin des Grundstückes im rückwärtigen Bereich begehrte die Duldung dessen Beseitigung, soweit das Gebäude sich dort in der Tiefe auch auf ihr Grundstück erstreckte.

 

 

 

Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 12.04.2019, V ZR 51/18, war für das Entstehen einer die Beseitigung ausschließenden Duldungspflicht nicht § 912 Abs. 1 BGB, sondern aufgrund der Überbauung im Jahr 1978 gem. Art. 233, § 2 Abs. 1 EGBGB das Recht der ehemaligen DDR maßgeblich. Gem. dessen § 320 Abs. 1 ZGB konnte der Grundstücknachbar, wenn der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ohne sein Einverständnis über die Grundstücksgrenze hinweg gebaut hatte, die Beseitigung des Überbaus nur verlangen, soweit dies nicht „gesellschaftlichen Interessen“ widersprach.

 

 

 

Die ohne Einverständnis des Grundstücksnachbarn errichtete Baustellenunterkunft war vorliegend von staatlichen Organen der ehemaligen DDR im Zuge der Errichtung von Wohngebäuden auf volkseigenen Grundstücken auf z.T. in Privateigentum stehende Nachbargrundstücke überbaut worden. Gemessen an der damaligen vordringlichsten Aufgabe des planmäßigen Aufbaus der Städte, galt die Errichtung großer, im Eigentum des Volkes stehender Wohnkomplexe als entscheidender Inhalte der Wirtschafts- und Sozialpolitik. Hinter diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Schaffung von Wohnraum mussten Einzelinteressen zurücktreten. Denkbar war hierbei insbesondere, dass ungeachtet des nur vorübergehenden Zweckes einer Baustellenunterkunft eine – gleichfalls gesellschaftlichen Interessen i.S.d. § 320 ZGB entsprechende – Anschlussverwendung des Gebäudes geplant war, und damit von Anfang an ein Interesse an einem dauerhaften Erhalt der Halle bestand. Diese sachenrechtliche Zuordnung des dann wesentlichen Bestandteils des sog. „Stammgrundstückes“ würde auch über den 03.10.1990 hinaus einem sog. „entschuldigten Überbau“ gem. § 912 Abs. 1 i.V.m. § 93 BGB entsprechen mit der Folge, dass auch die mit bundesdeutschem Recht gleichlaufende Duldungspflicht fortbesteht.

 

 

 

 

Haftung des Dritten für fehlerhafte Beschaffenheitsangaben

BRAWO-Artikel vom 09.06.2019

 

Geriert sich ein den Wohnungsverkauf für den Eigentümer betreibender Dritter gegenüber dem späteren Käufer dergestalt, als sei er selbst Eigentümer und Verkäufer, und macht dabei unzutreffende Angaben über die Beschaffen-heit der Wohnung, so kommt seine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 3 S. 2 BGB wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens in Betracht. Wird gegenüber dem Käufer einer Wohnung im Rahmen einer Zirkaangabe eine bestimmte Wohnungsgröße zugesagt, impliziert dies die Möglichkeit einer gewissen Abweichung. Wie hoch diese sein darf, kann nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles im Wege der Auslegung ermittelt werden. Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz wegen feh-lender Quadratmeter kommt nur insoweit in Betracht, als die Abweichung über den durch die Zirkaangabe gesteckten Rahmen hinausgeht.

 

Im vorliegenden, vom OLG Stuttgart unter dem 20.12.2018, 14 U 44/18, entschiedenen Fall hatten die Kläger eine Eigentumswohnung vom Vater des Beklagten erworben. Letzterer hatte die Größe zuletzt noch kurz vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit „ ca. 89 m²“ angegeben, tatsächlich betrug die Wohnungsgröße lediglich 78,2 m². Aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses im notariellen Kaufvertrag schieden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vater aus, da diesem eine etwaige Kenntnis seines Sohnes nicht zuzurechnen sei. Indes haftete der Sohn nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Verschuldens, da er im besonderen Maße gegenüber den Klägern Vertrauen für sich in Anspruch genommen hatte. So hatte er nicht nur sämtliche den Verkauf betreffenden Tätigkeiten für den Vater erledigt und die Wohnflächenangabe als aus eigener Kenntnis sicher, sondern sich selbst bis zuletzt als Verkäufer dargestellt; erst im Beurkundungstermin offenbarte sich das Gegenteil.

 

Jeder Vertragspartner ist gehalten, sich auch im Hinblick auf Aufklärungs- und Informationspflichten im Sinne von § 242 BGB redlich zu verhalten und nicht, wie vorliegend, die Ungewissheit nicht zu offenbaren oder sogar gebotene Angaben ins Blaue hinein zu machen. Nachdem der Sohn sich bis zum Notartermin als Verkäufer und Eigentümer verhalten hatte, waren die Geschädigten von ihm so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der wahren Umstände stünden, sodass er den Käufern als Vertrauensschaden den Betrag zu zahlen hatte, den sie den Kaufgegenstand „zu teuer“ erworben hatten. Ausgehend von einer im vorliegenden Einzelfall mit 5 % noch zu tolerierenden Abweichung belief sich der Schadensersatz mithin auf 6,35 m², multipliziert mit dem anhand des Kaufvertrages errechneten Quadratmeterpreis pro Wohnfläche.

 

 

Provisionanspruch bei Erwerb durch Sohn des Immobilienkunden

BRAWO-Artikel vom 26.05.2019

 

Der Umstand, dass der Maklerkunde mit dem Erwerber eng persönlich verbunden ist, reicht für sich allein noch nicht aus, um eine Provisionspflicht zu begründen. Der Entscheidung des BGH vom 17.10.2017 – I ZR 154/17 - lag folgender Fall zu Grunde:

 

Die Immobilienmaklerin hatte der Beklagten eine Immobilie zum Preis von 460.000 EUR angeboten. An den Besichti-gungsterminen nahm auch deren Sohn teil, der zunächst mitteilte, am Erwerb nicht mehr interessiert zu sein, dann jedoch das Objekt 6 Monate später nach Einschaltung eines anderen Maklers zu einem Kaufpreis von 420.000 EUR erwarb. Aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Maklervertrages begehrte die Maklerin eine Provision in Höhe von 21.000 EUR jedenfalls als Schadensersatz.

 

Nach Auffassung des BGH stand der Klägerin kein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar hatte sie dieser gegenüber eine Nachweistätigkeit erbracht, die auch für den Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Verkäuferin des Objektes und dem Sohn der Beklagten ursächlich war. Hierbei war zunächst die Preisabweichung gegenüber der ursprünglichen Preisvorstellung von weniger als 10 % unschädlich, da sich insbesondere bei Grundstücken, die längere Zeit angeboten werden, der Preis typischerweise nach unten bewegt und Preisnachlässe von 15 % im allgemeinen die wirtschaftliche Kongruenz nicht infrage stellen. Indes fehlte dem von dem Sohn der Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag aus anderen Gründen die wirtschaftliche Identität mit dem der Beklagten nachgewiesenen: Besteht zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten eine besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung, ist dies stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgebend hierfür ist, ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu den Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, dass der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag nunmehr mit einem Dritten abgeschlossen wurde. Dies ist etwa bei sog. Umgehungsgeschäften der Fall, in denen der Maklerkunde bewusst nur vorgeschoben wird, der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft wirtschaftlich selbst beteiligt ist, zu diesem eine auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht oder der Maklerkunde mit ihm über eine erteilte Vollmacht verbunden ist und von dem Kauf selbst profitiert. Dies war vorliegend nicht festzustellen. Allein die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Sohn reichten nicht aus, dieser das abgeschlossene Geschäft in vergleichbarer Weise als eigenes Geschäft zuzurechnen. Auch ein Schadensersatzanspruch war mangels entsprechender Darlegungen nicht zu erkennen.

 

 

Bewertung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch den Notar

BRAWO-Artikel vom 12.05.2019

 

Der Notar kann zur Bewertung des Verkehrswertes eines Grundstückes im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts auch auf seine eigenen Kenntnisse hinsichtlich der Nachbargrundstücke bei entsprechender ausführlicher und konkreter Darlegung zurückgreifen.

 

Mit Beschluss vom 21.08.2018 – 32 Wx 255/18 Kost - entschied das OLG München, dass der Notar bei der für die Höhe der Notargebühren maßgeblichen Verkehrswertbestimmung nicht auf eine mathematisch zu berechnende Verkehrswertermittlung, die sich in der Regel am Gebäudesachwert und Bodenrichtwert orientiert, beschränkt ist, sondern auch seine Erfahrungen bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften zu Grunde legen darf. Im vorlie-genden Fall wandten sich die Antragsteller gegen den der Kostenrechnung für einen notariellen Grundstücksschen-kungsvertrag zu Grunde liegenden Geschäftswert und stellten gegen die Kostenrechnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diese begründeten sie damit, dass der Notar entgegen der Auffassung der Antragsteller die Beur-kundung der Schenkung nicht nach einem Wert bis 583.378,80 EUR, sondern von 800.000,00 EUR abgerechnet habe.

 

Hierbei war zunächst von dem Verkehrswert des Grundstückes gemäß §§ 97 Abs. 3, 46 Abs. 1 GNotKG auszugehen, d.h. dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Insoweit war es nicht zu beanstanden, dass der ortskundige Notar aufgrund seiner Erfahrungen bei Beurkundungen Werte zu Grunde legt, die demzufolge Werte „anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen“ darstellen. Diese wurden überdies durch die Ausführungen des Bezirksrevisors beim zuständigen Landgericht gestützt, der unabhängig davon einen Wert von 767.593,60 EUR errechnete, anhand dessen sich wegen derselben Gebührenstufe letztendlich keine andere Gebühr errechnete als die zuvor vom Notar festgesetzte.

 

Nachdem die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, war hiergegen auch die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, sodass die Kostenrechnung des Notars damit für die Antragsteller verbindlich blieb und zu begleichen war.

 

 

Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste

BRAWO-Artikel vom 28.04.2019

 

Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht etwa nach dem jeweiligen Landesrecht unverjährbar, sondern unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195,199 BGB.

 

Im vorliegenden, vom BGH mit Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 136/18 – entschiedenen Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten das Entfernen von Zweigen und Ästen einer auf dem gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücksgrenze mit einem weiteren Nachbarn aufstehenden Fichte. Dieser Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB befand sich hiernach - vertikal geteilt - im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers mit der Folge, dass diesem grundsätzlich die von seinem Baumteil ausgehende Beeinträchtigung zuzurechnen war. Indes war nach Auffassung des BGH aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB jedenfalls verjährt. Zunächst stand dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige abschneiden und behalten darf. Nachdem der Anspruch auf Beseitigung der Störung bereits in dem Zeitpunkt entstanden war, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung (§ 910 Abs. 2 BGB) infolge des Wachstums der Äste einsetzt, war vorliegend indes die 3-jährige Regel-Verjährungsfrist abgelaufen. Nimmt der Nachbar den störenden Zustand länger als 3 Jahre hin, kann er im Interesse des Rechtsfriedens die Beseitigung nicht mehr verlangen. Durch den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist er auch vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt.

 

Dem stand vorliegend nicht die landesrechtliche Regelung des NRG BW entgegen, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden herüberragendender Zweige der Verjährung nicht unterworfen ist. Diese Bestimmung erfasst nicht die sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebenden Beseitigungsansprüche. Dies folgt bereits aus der allein auf Beseitigungsansprüche nach diesem (Landes–) Gesetz bezogenen Bestimmung, die maßgeblich auch eine Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes vermeidet. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG enthält eine sog. „konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“ des Bundes für das Gebiet des Bürgerlichen Rechtes, von welcher dieser mit den einschlägigen Regelungen des BGB bereits umfassend Gebrauch gemacht und den Landesgesetzgeber damit ausgeschlossen hat.

 

 

Keine Verpflichtung zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser

BRAWO-Artikel vom 14.04.2019

 

Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung zur Wasserbelieferung des Nachbargrundstückes ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint.

 

Mit Urteil vom 13.07.2018 – V ZR 308/17 – hat der BGH der Feststellung des Klägers entsprochen, dass dieser nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Beklagten durch die vorhandene Leitung mit Wasser zu versorgen. Dem lag folgender Fall zu Grunde: auf dem zunächst ungeteilten Grundstück stand ein an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenes Wohnhaus. Im rückwärtigen Bereich errichtete der damalige Grundstückseigentümer ein Doppelhaus und verkaufte dieses nach weiterer Parzellierung an die Beklagten, wobei keinerlei dingliche Sicherung der Wasserversorgung über das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Wohnhaus erfolgte.

 

Ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB verneinte der BGH deshalb, weil die Grundstücke der Beklagten ihrerseits an einer öffentlichen Straße lagen und bereits daher eine eigene Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Leitungsnetz bestand. Aber auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, welches bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme vermittelt, vermochte der BGH vorliegend keinerlei Versorgungspflicht des Klägers herzuleiten. Dieses Rechtsinstitut begründet in aller Regel keinen Anspruch, sondern wirkt lediglich als bloße Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend kann mit Blick auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen eine selbstständige Verpflichtung begründet werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich widerstreitenden Interessen zwingend geboten ist. Nachdem vorliegend den Käufern bekannt war, dass die Wasserversorgung ihrer Grundstücke über ein fremdes Grundstück führte und sie deren dingliche Absicherung bei Grundstückserwerb bewusst unterlassen hatten, hatte sich für sie letztlich das Risiko verwirklicht, das bei Erwerb der Grundstücke bereits erkennbar gewesen war. Durch eine allein schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Voreigentümer hatten sie bewusst in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung einmal enden würde.

 

 

Haftung für Schäden von erkennbar schadhaften Straßenbäumen

BRAWO-Artikel vom 31.03.2019

 

Hinsichtlich des Baumbestandes im öffentlichen Verkehrsraum genügt eine Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dann, wenn sie die Bäume jedes Jahr zweimal – im belaubten und im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle vom Boden aus unterzieht. Liegen Umstände vor, die auf eine besondere Gefährdung wie etwa vom Boden aus erkennbaren Pilzbefall hinweisen, sind indes eingehendere Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich.

 

Mit Urteil vom 15.01.2019 – 2 U 49/17 – hat das OLG Brandenburg der Schadensersatzklage des Klägers aus Amtspflichtverletzung weitgehend stattgegeben. Der am Fahrbahnrand geparkte PKW des Klägers war infolge des Abbruches eines großen Astes von mehreren Metern Länge und einem Durchmesser von ca. 50 cm einer großen Linde auf dem Gehweg stark beschädigt worden. An diesem Tag gab es auch böigen Wind.

 

Nachdem der Schadenshergang unstreitig war, kam es darauf an, ob die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungs-pflicht verletzt hatte. Grundsätzlich sind Straßenbäume ein bis zweimal im Jahr vom Boden aus zu kontrollieren, es sei denn, besondere Umstände gebieten im Einzelfall eine häufigere oder andersartige Kontrolle. Derartige, der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Straßenbaum hinweisende Anzeichen sind etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall, hohes Alter des Baumes, dessen Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau. Hierbei kann die Baumkontrollrichtlinie als Orientierungshilfe herangezogen werden.

 

Nach Auffassung des OLG hatte der Kläger den ihm obliegenden Nachweis, dass bei zumutbarer Überwachung des Straßenbaums eine Schädigung entdeckt worden und infolgedessen weitere Maßnahmen zum Schutze des Straßenverkehrs eingeleitet und den Schadensfall verhindert hätten, geführt: über das bereits Anfang des Jahres 2015 festgestellte Totholz hinaus bestanden zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als ein Jahr – wahrscheinlich eher 3 Jahre – mit einem erkennbaren Pilzfruchtkörper sowie auffälliger Belaubung bei ordnungsgemäß durchgeführter Baumschau vom Boden aus erkennbare Symptome, die weitere Maßnahmen bzw. Untersuchungen erforderten. Hierdurch wäre das kurz nach der letzten behaupteten Baumschau infolge Baumzersetzung entstandene Schadensereignis auch abgewendet worden.

 

 

„Häusliches Musizieren“ im Reihenhaus

BRAWO-Artikel vom 17.03.2019

 

Häusliches Musizieren gehört zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung, so dass die hiermit verbundenen Geräuscheinwirkungen in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstückes i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Dass sich die Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie etwa Keller oder Dachgeschoss vermindern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen. Bei Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung begehrenden Nachbarn, wie etwa seine Nachtdienste als Gleisbauer, an. Vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Eine Beschränkung auf 2 – 3 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann hierbei als grober Richtwert dienen.

 

Der Entscheidung des BGH vom 26.10.2018 – V ZR143/17 – lag folgender Fall zugrunde: Die Nießbraucher eines Reihenhauses begehrten von den Eigentümern und Bewohnern des Nachbarhauses das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf ihrem Anwesen nicht wahrgenommen werden kann. Die Beklagte zu 1. war hierbei nicht allein aus ihrem Miteigentum verpflichtet, gegen das Musizieren des Beklagten zu 2., eines Berufsmusikers, einzuschreiten, da dieser als Miteigentümer das Haus aus eigenem Recht nutzte. Die Grenze der im Einzelnen zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund „wertender Beurteilung“ festgelegt werden. Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Das in gewissen Grenzen zumutbare Musizieren unterliegt auch nicht allein deshalb weitergehenden Beschränkungen, weil es von einem Berufsmusiker ausgeht. Dieser hat, wenn er sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Während Musizieren als übliche Freizeitbeschäftigung von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfass ist, soll andererseits dem Nachbarn die eigene Wohnung die zur Entspannung und Erholung notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann daher im Ergebnis nur durch eine tatrichterlich vorgegebene zeitliche Begrenzung herbeigeführt werden.

 

 

Kündigung durch Miteigentümer der Mietsache

BRAWO-Artikel vom 03.03.2019

 

Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Miteigentümer bleiben beide auch dann Vermieter, wenn ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil später an den anderen veräußert. Demzufolge ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter von beiden Vermietern auszusprechen. Auf einen derartigen Eigentumserwerb findet § 566 Abs. 1 BGB weder direkte noch analoge Anwendung. Nach dieser Regelung tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird.

 

In dem der BGH-Entscheidung vom 09.01.2019, VIII ZB 26/17, zu Grunde liegenden Fall waren die Klägerin und ihr Ehemann Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine der Wohnungen vermieteten sie an den Beklagten. Später wurde die Klägerin durch Übertragung des Miteigentumsanteils ihres Ehemannes Alleineigentümerin des Objektes und kündigte als solche das Mietverhältnis alleine, woraufhin sie den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch nahm.

 

Vorliegend war entscheidungserheblich, ob die Klägerin in analoger Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB berechtigt war, das Mietverhältnis alleine zu kündigen oder ob es hier zu gleichfalls der Kündigung ihres Ehemannes bedurft hätte, mithin, ob das Mietverhältnis durch die von ihr allein ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet worden war. Der BGH schloss sich der letzten Auffassung an:

 

Nach dem Wortlaut der Regelung muss die Veräußerung an einen Dritten, d.h. vom veräußernden Eigentümer und Vermieter personenverschiedenen Erwerber erfolgen. Dieser darf bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein. Die war jedoch vorliegend der Fall. Eine Analogie hielt der BGH nicht für zulässig, da das Gesetz bereits keine, gemessen am konkreten Gesetzgebungsvorhaben, planwidrige Regelungslücke aufwies. Sinn und Zweck der Regelung sei der Schutz des Mieters vor einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuen Erwerber im Falle der Veräußerung der Mietsache. Dieser Schutzzweck sei von vornherein nicht berührt, wenn einer von zwei vermietenden Miteigentümern seinen Eigentumsanteil auf den anderen übertrage, denn der nunmehrige Alleineigentümer sei schließlich weiterhin an den Mietvertrag gebunden und somit ein durch die Veräußerung begründeter Verlust des Besitzes auf Seiten des Mieters nicht zu besorgen.

 

 

Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts

BRAWO-Artikel vom 17.02.2019

 

Im vorliegenden Fall war dem im Verwaltungsverfahren beigeladenen Grundstückseigentümer im Jahr 2008 eine Baugenehmigung erteilt worden, gegen welche der klagende Nachbar erst 2 Jahre später Widerspruch einlegte. Die Baugenehmigung war ihm weder zugestellt noch anderweitig behördlich bekannt gegeben worden. Die beklagte Behörde berief sich sowohl auf Verwirkung des Widerspruchsrechtes als auch die Versäumung der Widerspruchsfrist.

 

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 11.09.2018 – 4 B34/18 - kann die Prüfung einer Verwirkung nur dann veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall.

 

Ist dem Nachbarn die ihn beschwerende Baugenehmigung nicht amtlich bekannt gegeben worden, läuft für ihn keine Widerspruchsfrist. Hatte er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung oder hätte diese erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein. Dann läuft die Widerspruchsfrist in entsprechender Anwendung der Jahresfrist mangels Rechtsmittelbelehrung gem. § 58 Abs. 2 i.V.m. § 70 VwGO so, als sei ihm die Genehmigung in dem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Hiernach könnte der Widerspruch nur dann verfristet sein, wenn der Kläger den Widerspruch nicht innerhalb eines Jahres nach sicherer Kenntniserlangung eingelegt hatte. Derartiges war ihm indes nicht anzulasten.

 

Auch weitere Umstände über ein Untätigwerden des Berechtigten über einen längeren Zeitraum hinaus, aufgrund deren der Bauherr aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen würde, waren vorliegend nicht festzustellen. Hierbei wies der Senat darauf hin, dass regelmäßig nur die Geltendmachung des Rechts unmittelbar gegenüber dem Verpflichteten dem durch die Untätigkeit des Berechtigten entstehenden Eindruck ausreichend entgegenzuwirken vermag, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.

 

 

Aufklärungspflicht des Wohnungsverkäufers über Sozialbindung

BRAWO-Artikel vom 03.02.2019

 

Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung stellt einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 Satz 1 BGB dar. Die Ursächlichkeit der Arglist für den Kaufentschluss ist im Rahmen von § 444 BGB unerheblich. Dies gilt auch dann, wenn sich das arglistige Verschweigen auf einen Rechtsmangel bezieht.

 

Dem entsprechenden BGH-Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 165/17 – lag die Klage eines Wohnungskäufers zu Grunde, der von dem Verkäufer im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie weitergehenden Schadensersatz verlangte. Der Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelte, für den Mieter einen Berechtigungsschein benötigten.

 

Nach Auffassung des BGH stellt diese Sozialbindung einen Rechtsmangel dar, weil sie den Eigentümer in seinen rechtlichen Befugnissen sowohl hinsichtlich der Fremd- als auch der Eigennutzung einschränkt. Sofern die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel nicht ausgeschlossen ist, käme es von vornherein nicht auf ein etwaiges arglistiges Verschweigen und dessen Kausalität für den Kaufentschluss an, weil der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen für Rechtsmängel ohne weiteres einzustehen hat.

 

Sollte der vertragliche Haftungsausschluss hingegen auch Rechtsmängel erfassen, könnte der Verkäufer sich hierauf nicht berufen, wenn er dem Käufer den in der Sozialbindung liegenden Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Deren Ursächlichkeit ist im Rahmen des § 444 BGB unerheblich. Sofern der Verkäufer bei Vertragsschluss Kenntnis von der Sozialbindung gehabt haben sollte, hatte er den Käufer hierüber aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht war vorliegend auch nicht deshalb entfallen, weil der Käufer die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigt hatte. Zwar besteht hinsichtlich Mängeln, die ohne weiteres erkennbar und einer Besichtigung zugänglich sind, grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. weil der Käufer diese bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsmängel wie die Sozialbindung der Wohnung, die einer Besichtigung gerade nicht zugänglich und damit für den Käufer nicht ohne weiteres zu erkennen sind.

 

 

Fiktive Mängelbeseitigungskosten bei Grundstückskaufvertrag

BRAWO-Artikel vom 20.01.2019

 

Bei einem Grundstückskaufvertrag kann der Käufer fiktive Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des sog. „kleinen Schadensersatzes“ geltend machen, wenn das aufstehende Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht findet auf Kaufverträge keine Anwendung.

 

Dem vom OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2018 – I – 24 U 194/17 - entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: entgegen der im Immobilienkaufvertrag enthaltenen Beschaffenheitsangabe, wonach „die vorhandene Bebauung baurechtlich genehmigt ist und keine behördlichen Auflagen zur Bebauung und deren Nutzung bestehen“, stellte sich weit nach dem Kauf heraus, dass nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss und eine Gewerbeeinheit in 1. OG nicht zu den jeweiligen Wohn- bzw. Gewerbezwecken genehmigt waren. Eine entsprechende Nutzungsänderung würde Umbauten mit einem Kostenaufwand von rd. 35.000,00 EUR voraussetzen, deren Ersatz die Klägerin nunmehr von dem Verkäufer begehrte.

 

Zunächst bezog sich die Versicherung des Verkäufers, dass die verkauften Gebäude „baurechtlich genehmigt sind“, nicht nur auf die bauliche Substanz des Hauses als solche zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern schloss nach Auffassung des Gerichts die konkrete Nutzung des Gebäudes ein, die dem Ausbauzustand des Hauses mit seinen Räumlichkeiten bei Vertragsschluss entspricht. Anderenfalls muss der Verkäufer den Käufer hierauf ausdrücklich hinweisen und seine Zusicherung entsprechend eingrenzen.

 

Die vom BGH in seinem Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17- für das Werkvertragsrecht versagte Schadensberechnung nach der Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten findet nach Auffassung des Gerichts im Immobilienkaufrecht keine Anwendung. Denn sie beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechtes, in welchem der Besteller gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ein sog. Selbstvornahmerecht hat und in diesem Rahmen auch einen Vorschuss der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen kann. Eine entsprechende Norm gibt es im Kaufrecht hingegen nicht, sodass anderenfalls der Käufer hier unter Umständen erhebliche Kosten vorfinanzieren müsste, was ihm oftmals gar nicht möglich ist.

 

 

Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

BRAWO-Artikel vom 06.01.2019

 

Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, sondern auch, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch in einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse bestehen kann. Wird eine erweiterte Einsicht in die Grundakten § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV begehrt, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich. Sind aus den in den Grundakten befindlichen Urkunden weitere relevante Informationen zu dem im Grundbuch eingetragenen Recht für den Einsichtnehmenden zu erwarten, kommt bei der Abwägung der maßgeblichen Umstände ein Vorzug des Einsichtsrechts in Betracht.

 

Im vorliegenden Fall, OLG München, B. v. 26.07.2018 – 34 Wx 239/18 -, war die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise begründet. Dieser begehrte nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Einsicht in das Grundbuch nebst Grundakte eines Hausgrundstückes seiner ehemaligen Lebensgefährtin wegen Ansprüchen aus geleisteten Arbeiten auf das zwischenzeitlich errichtete Haus.

 

Der Regelungszweck des § 12 Abs. 1 S. 1 GBO bezieht sich auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen. Werden Ansprüche gegen den Eigentümer eines Grundstückes behauptet, so ist Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem Recht des Einsichtnehmenden am Grundstück herzuleiten sind. Bei anderen Ansprüchen kann dies der Fall sein, wenn sie durch ein Recht am Grundstück abgesichert werden sollen; gleiches gilt, wenn Ansprüche mit einem Recht des Eigentümers am Grundstück im Zusammenhang stehen. Darlegung bedeutet hierbei einen nachvollziehbaren Vortrag sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen erscheinen lassen. Eine erweiterte Einsicht in die Grundakten erfordert die strenge Prüfung des berechtigten Interesses in Abwägung der maßgeblichen Umstände, insbesondere dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der nicht angehörten weiteren Beteiligten. Im vorliegenden Fall kam es daher für den Einsichtnehmenden zwar auf die anhand Abt. I des Grundbuches zu klärende Frage an, ob die dort Eingetragene Alleineigentümerin des Grundstückes ist. Demgegenüber war es irrelevant, ob etwa in Abt. II oder III des Grundbuches Rechte eingetragen sind und welchen Inhalt die der Eigentumsumschreibung zugrunde liegenden Vertragsurkunden haben.