2015 — Neues aus der Rechtsprechung

 

 

 

Herausgabe von Nutzungsersatz nach Darlehenswiderruf 



BRAWO-Artikel vom 06.12.2015

 

Mit Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – hat der BGH sich zu den Rechtsfolgen nach Wi­derruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in sogenannten »Altfällen« geäußert, in denen § 357 a BGB noch keine Anwendung findet. Diese Bestimmung re­gelt ab­schließend die Rechtsfolgen über Finanzdienstleistungen und damit auch Darlehensverträ­ge mit Wirkung zum 13.06.2014. Auf den im vorliegenden Fall im Jahre 2012 erfolgten Widerruf mehrerer Darlehensverträge aus den Jahren 2004 – 2008 fand diese daher keine Anwendung. Gem. § 346 Abs. 1, 1. HS. BGB war gemäß stän­diger Senatsrechtsprechung daher der Darlehens­nehmer dem Darlehensgeber gegenüber ver­pflichtet, die gesamte Darlehensvaluta ungeachtet ei­ner etwaigen (teilweisen) Tilgung und des gleichfalls von ihm gem. § 346 Abs. 2, S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB geschuldeten Wertersatzes hinsichtlich des noch überlassenen Teilbetrages herauszuge­ben. Demgegenüber schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1, 1. HS. BGB die Herausga­be der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie weiter gem. dessen 2. HS. die Her­ausgabe von Nutzungsersatz hierfür. 

Soweit Darlehensgeber oder –nehmer jeweils gegenüber der Zug um Zug zu erfüllenden Leistung die Aufrechnung erklären, hat dies indes nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensneh­mers auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

Hiermit kann der Darlehensnehmer neben der Loslösung von einem früher zu einem höheren Zins abgeschlossenen Darlehensvertrag ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung einen wei­teren Vorteil im Rahmen der Rückabwicklung für sich in Anspruch nehmen. Neben der Herausgabe sämtli­cher Zins- und Tilgungsleistungen erhält dieser daher Ersatz der hieraus gezogenen Nutzun­gen, d.h. Zinsen, auf den gesamten Betrag bis zum Wirksamwerden des Widerrufs. Dem steht die Rückzahlung der gesamten Valuta zzgl. Zinsen auf den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil­betrag gegenüber. Der Zinssatz entspricht regelmäßig dem vereinbarten Sollzins, wobei es dem Dar­lehensnehmer offen steht, durch Nachweis eines niedrigeren Marktzinses einen geringeren Ge­brauchsvorteil darzulegen. 

 





 

»Lotrechteigentum« an Ufermauer als Grenzanlage 



BRAWO-Artikel vom 22.11.2015

 

Mit Urteil vom 27.03.2015 – V ZR 216/13 hat der BGH einen Rechtsstreit zwischen dem Bund (Bundes­wasserstraße) und dem Land Berlin als Eigentümer des Ufergrundstückes dahin entschieden, dass an einer Ufermauer der Spree nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Bund das Eigentum an der Mauer auch als Zubehör der Bundes­wasserstraße erhalten haben kann. Dies beurteilt sich nach den Regelungen des Einigungsvertra­ges i.V.m. dem Staatsvertrag vom 01.04.1921, aufgrund dessen die Spree Reichseigentum gewor­den und dieses nach Entstehung von Volkseigentum hieran im Wege der Vermögenszuordnung auch das Eigentum an der Ufermauer umfasst haben kann. Maßgebend hierfür ist, ob die Mauer zum Zeitpunkt der Errichtung für die Nutzung und Ver­waltung der Spree gewidmet und für deren Zwecke dauernd erforderlich war. Dies war zwischen den Parteien insbeson­dere mit Blick auf die umfangreichen Unterhalts- und Sanierungskosten der Ufermauer der Spree streitig. 

War indes bereits bei Errichtung der Ufermauer durch das Land Berlin zum damaligen Zeitpunkt durch die Stadt Berlin eine bessere Nutzung ihres Ufergrundstückes, insbesondere dessen Auf­schüttung, bezweckt, wäre hingegen nach den Regelungen des Überbaus gem. § 912 BGB die Ufermauer in Gänze Eigentum des klagenden Landes Berlin entstanden. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass die Überbauregelung zunächst für „Gebäude“ vorgesehen ist. Hierunter fallen nach Auffassung des BGH jedenfalls auch größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte zur Folge haben würde und auch den Fall umfasst, dass quasi vom Nachbargrundstück aus der Bau begonnen und in das eigene Grundstück hinein geführt worden ist. 

Sollte hierbei der damalige Freistaat Preußen der Errichtung der Mauer maßgeblich wegen kon­kret festzustellender substantieller Vorteile der Mauer für die Schiffbarkeit zugestimmt haben, könnte es sich auch um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB handeln mit der Folge, dass wäre das Eigentum hinge­gen in lotrecht entlang der Grenze geteiltem (Allein-) Eigentum beider Parteien stünde. Maßgebend hierfür wäre, ob etwa die Grenze der Spree durch die maßgeblich zum damaligen Mittelwasserstand bei Errichtung der Mauer zu bestimmende Uferlinie durch die Mau­er geschnitten wurde. Die hierfür erforderlichen Feststellungen fehlen indes bislang und sind vom Kammergericht zwecks neuer Entscheidung nachzuholen. 

 

 

 

Rechtsstaatswidrige Tatprovokation durch Lockspitzel 



BRAWO-Artikel vom 08.11.2015

 

Bei einer rechtsstaatswidrigen Straftatprovokation durch einen sogenannten polizeilichen Lockspit­zel ist in aller Regel ein Verwertungsverbot anzunehmen. Eine Berücksichtigung allein bei der Strafzumessung, wie sie die deutsche Rechtsprechung bislang vorgenommen hat, vermag dies nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht hinreichend zu kompensieren.

Im vorliegenden Fall waren im Zuge von Ermittlungen wegen Rauschgifthandels verdeckt ermit­telnde Polizeibeamte an den Beschwerdeführer herangetreten. Obwohl zum da­maligen Zeitpunkt noch keinerlei Tatverdacht gegen ihn bestand, überredeten die Beamten ihn dazu, zwei Rauschgiftgeschäfte zu organisieren. Nach deren Abwicklung erfolgte die Festnahme und schließlich Verurtei­lung des Beschwerdeführers wegen Rauschgifthandels zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hierbei wur­de vom Gericht strafmildernd berücksichtigt, dass dieser durch die Poli­zeibeamten zu den Taten verleitet worden war. 

6 Jahre später hat schließlich der EGMR entschieden, dass die Verurteilung unter Verstoß gegen den „Fair-trial-Grundsatz“ aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte. Nachdem die poli­zeilichen Ermittler sich vorliegend nicht auf eine passive Untersuchung etwaiger krimineller Tätig­keiten des Beschwerde­führers beschränkt hatten, sondern auf diesen aktiv zur Begehung von Straf­taten eingewirkt hat­ten, die er anderenfalls nicht begangen hätte, lag eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation vor. Es bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatgeneigt oder gar in den Rauschgifthandel verwickelt war. An dem Gebrauch derartiger Beweismit­tel konnte auch kein ent­sprechendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung schwerer Strafta­ten bestehen. Vielmehr waren diese Beweismittel, insbesondere die Aussagen der an der Provokation beteilig­ten Polizei­beamten, als unverwertbar ausgeschlossen. Anderenfalls wäre das Verfahren nicht mehr fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Verletzung dieses Grundsatzes war auch nicht etwa – wie bis­her in der Praxis der deutschen Strafgerichte – durch eine erhebliche Strafmilderung wiedergutzuma­chen. 

 

 

 

 

Eigenhändige Unterschrift trotz »Abschleifungsprozesses« 



BRAWO-Artikel vom 25.10.2015

 

Mit Beschluss vom 09.07.2015 zum Az. V ZB 203/14 hat der BGH die Ordnungsgemäßheit einer Berufungsschrift bestätigt, die das Berufungsgericht »mangels Unterschrift« als nicht ordnungsge­mäß erachtet und demzufolge als unzulässig verworfen hatte. Nach Auffassung des BGH verletzte dies die Klägerin in ihren verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ge­schützten Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungsvollen Rechtsschutzes. 

Die Berufungsschrift war – trotz vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin allein mittels zwei nicht miteinander verbundener senkrechter und waagerechter Linien unterschriebenen Schriftsatzes – ordnungsgemäß. Als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess bedarf dieser grundsätzlich ei­ner von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig geleisteten Unterschrift. Dies verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen, wenn auch nur flüchtig niedergelegten, vollen Unterschrift erkennen lässt, mag diese auch von einem »starken Abschleifungsprozess« gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen er­füllt, ist selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, so­fern der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Zumal in Anbe­tracht der Variationsbreite selbst Unterschriften ein und derselben Person ist hier jedenfalls bei ge­sicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen. In Verbindung mit dem maschinenschriftlichen Zusatz des Namens des Prozess­bevollmächtigten ließen sich vorliegend die Linien des ersten Elements als vereinfachte Form des Buchstabens »W« und damit des ersten von nur 4 Buchstaben seines Familiennamens deuten; das zweite Element als dessen Fortsetzung und Andeutung der übrigen Buchstaben. Keine Ab­weichung hiervon war durch die sich deutlich unterscheidende Unterschrift auf dem Wiedereinset­zungsgesuch zu machen, da diese erkennbar nur eine Reaktion auf den richterlichen Hinweis des Berufungsgerichtes auf eine angeblich unzureichende Unterschrift darstellte. Die Linien waren auch nicht als bloße Namensparaphe oder Handzeichen zu werten. Unabhängig davon, dass die­se Abgrenzung bereits in Anbetracht der Kürze des Namens ohnehin schwer zu treffen war, sprach bereits die deutlich mehr Raum einnehmende zweite Linie für den eindeutigen Willen einer voll­ständigen Namenswiedergabe.

 





 

Besorgnis der Befangenheit wegen privater Handy-Nutzung 



BRAWO-Artikel vom 11.10.2015

 

Mit Urteil vom 17.06.2015 – 2 StR 228/14 hat der BGH auf die Revision der Angeklagten die ange­fochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landge­richts zurückverwiesen. Hierbei folgte er der Verfahrensrüge dahin, dass bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war, das Ableh­nungsgesuch aber zu Unrecht verworfen hatte. 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beisitzende Richterin hatte während der Verneh­mung eines Zeugen am 4. Hauptverhandlungstag für ca. 10 Minuten mehrfach ihr Mobiltelefon be­dient. Aufgrund des hiermit einhergehenden Aufmerksamkeitsdefizits habe sich die Richterin man­gels uneingeschränkten Interesses an der Beweisaufnahme bereits zur Tat- und Schuldfrage der Angeklagten festgelegt. Mit der Begründung, das Verfassen einer Kurzmitteilung bzw. die kurzfristi­ge Handy-Nutzung erfordere keine besonderen Anforderungen an die Verstandestätigkeit und Auf­merksamkeit eines Richters, der sich zudem für sein Verhalten entschuldigt habe, war nach Auffas­sung des BGH das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden. 

Das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich vom Standpunkt des Ange­klagten aus zu beurteilen. Aus Sicht eines besonnenen Angeklagten gab die private Telefonnut­zung während der Hauptverhandlung hinreichend begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass die Richterin sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tä­tigkeit unterfallenden Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festlege und daher eine Hal­tung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kön­ne. Dies galt umsomehr, als die beisitzende Richterin vorliegend wegen der erwarteten Überschreitung der Sitzungszeit mit vorgefertigter SMS offensichtlich gezielt und aktiv in der Hauptverhandlung in pri­vaten Angelegenheit nach außen kommuniziert habe und hierdurch während der Zeugenverneh­mung durch die hiermit in keinerlei Zusammenhang stehende private Tätigkeit nicht nur gezielt ab­gelenkt und in ihrer Fragefähigkeit beeinträchtigt war, sondern auch die private Kommunikation über die ihr obliegenden dienstlichen Pflichten gestellt hatte. In Anbetracht der über den Verhand­lungszusammenhang hinausreichenden externen Telekommunikation handelte es sich auch nicht etwa um einen kurzfristigen Abgelenktheiten vergleichbaren Fall.

 





 

Betrugsstrafbarkeit und Schrottimmobilienvertriebssystem 



BRAWO-Artikel vom 27.09.2015

 

Mit Urteil des BGH vom 20.05.2015 zum Az 5 StR 547/14 wurde die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche wegen Betruges durch den Weiterverkauf von sogenannten »Schrottimmobilien« zurückgewiesen. Maßgebend hierfür war folgendes: 

Eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung durch bewusst unzutreffende Berechnungen gegenüber den Erwerbern über die von ihnen zu tragenden monatlichen Belastungen, das Verschweigen der erforderlichen Wohngeldzahlungen und/ oder das Versprechen tatsächlich nicht geplanter Renovierungen der Wohnungen habe das Landgericht aufgrund umfassender rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeschlossen. 

Auch eine Täuschung durch schlüssiges Handeln habe dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Insbesondere sei die Ansicht zutreffend, dass die Forderung und Vereinbarung eines bestimmten, evtl. auch überhöhten, Preises nicht ohne Weiteres die konkludente Erklärung umfasse, die verkaufte Sache sei »ihren Preis auch wert«. Mit Blick auf das Prinzip der Vertragsfreiheit sei hiernach grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit oder des Wuchers bestehe für den Verkäufer grundsätzlich auch keine Pflicht zur Offenlegung des Wertes des Kaufobjektes, selbst dann, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liege. In aller Regel müsse der Verkäufer den Käufer deshalb auch nicht etwa auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern dürfe davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner allein schon im eigenen Interesse selbst über seine Vertragspflichten Klarheit verschaffe. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – die hohen Provisionsanteile von insgesamt 30 % des Verkaufspreises der Wohnungen nicht offengelegt werden. Denn diese erhöhten vorliegend nicht die Kaufpreise und hatten daher keinerlei Auswirkungen auf die Rentabilität der als Anlageobjekte erworbenen Immobilien. Deren Kaufpreise beruhten auf den übernommenen Bewertungen der Banken zur Bestimmung deren Finanzierungsgrenzen und wurden den jeweiligen Wohnungsverkäufen zugrunde gelegt, ohne dass hierauf etwa noch Provisionsaufschläge vorgenommen worden wären. 

In Anbetracht dessen lag ein sittenwidriges oder wucherisches Verhalten fern, so dass es keiner Erörterungen der Verkehrswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnungen bedurfte.

 

 

 

»Demnächst-Zustellung« bei drohender Verjährung 



BRAWO-Artikel vom 13.09.2015

 

Mit Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 154/14 hat der 5. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Zustellung der Klage »demnächst« im Sinne von § 167 ZPO geändert: Gegenstand war eine am 23.11.2012 bei Gericht eingegangene Beschlussmängelklage in einer WEG-Sache gegen einen Beschluss vom 02.11.2012. Nach vorläufiger Streitwertfestsetzung erhielt der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 18.12.2012 eine an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses. Nach deren Weiterleitung an die Rechtsschutzversicherung der Kläger ging der Vorschuss erst am 07.01.2013 bei der Justizkasse ein. 

Nach Auffassung des BGH war hiermit die materielle Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG von einem Monat nach Beschlussfassung gewahrt. Die Zustellung der Klage war insbesondere »demnächst« im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden, so dass die Wirkung der Zustellung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintrat. Bislang galt das Merkmal »demnächst« nur dann als erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen - insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses – in einem hinnehmbaren Rahmen von regelmäßig bis zu 14 Tagen halten. Nunmehr hat sich der 5. Zivilsenat aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen, für sämtliche Fallgruppen geltenden Maßstabs der Berechnung des 7. Zivilsenats angeschlossen. Hiernach bleibt es auch bei der vorliegenden Verzögerung bei den allgemeinen Grundsätzen, so dass es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die zwischen der Aufforderung und dem Zahlungseingang bei der Gerichtskasse liegenden Zeitspanne, sondern darauf ankommt, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Gemessen an diesen Maßstäben lag keine den Klägern vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor. Nachdem durch den verfahrenswidrig bei dem Anwalt - und nicht der Partei - angeforderte Gerichtskostenvorschuss eine Verzögerung von drei Tagen anzusetzen war, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht Sorge zu tragen war, gleichfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise der 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) hierfür ausschied, hätten die Kläger frühestens am 27.12.2012 tätig werden müssen, so dass mit dem Zahlungseingang am 07.01.2013 bereits ohne Berücksichtigung der Banklaufzeiten schon keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vorlag.

 

 

 

Eigene Sachkunde des Gerichts oder Sachverständigengutachten 



BRAWO-Artikel vom 30.08.2015

 

Mit Beschluss vom 13.01.2015 zum Az. VI ZR 204/14 hatte der BGH über eine Revision der Klägerin zu entscheiden, welche die Beklagte aus folgendem Sachverhalt in Anspruch nahm:

Als sie ihr Dressur- und Reitpferd auf dem Grünstreifen rechts neben einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen asphaltierten Weg führte, näherte sich der Beklagte mit seinem Pkw und bog nach links auf ein Feld ab, wobei das Pferd ausbrach und der Klägerin schwere Verletzungen zufügte, deren Ersatz sie begehrte. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin und unterließ daher die Beauftragung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden.

Dies verletzt nach Auffassung des BGH die Klägerin in ihrem auch grundgesetzlich in Artikel 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör. Vielmehr darf der Tatrichter bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn er eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag und, wenn er diese in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Dies war vorliegend weder dargetan noch erfolgt. Dies galt hier umso mehr, als die Klägerin ein Privatgutachten vorgelegt hatte, anhand dessen sie sich völlig richtig verhalten hatte und nicht etwa das Pferd möglichst weit auf die Grasfläche zu verbringen und hierdurch in die Lage zu versetzen hatte, das herannahende Fahrzeug optisch wahrzunehmen - wobei sie jedoch nach dem Ergebnis des Privatgutachtens genau in der Fluchtrichtung des möglicherweise vor dem Auto scheuenden Pferdes gestanden hätte -, sondern zutreffend so ausgerichtet hatte, dass dieses den herannahenden Pkw nicht habe wahrnehmen können.

Diesen gutachterlich unterlegten Vortrag hätte das Gericht nicht allein mit angeblicher eigener Fachkunde übergehen dürfen. Im Übrigen hätte für ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin in Anbetracht der weiter verkannten Beweislast des Beklagten hierfür nur der eigene Vortrag der Klägerin oder der zu ihrem Nachteil bewiesene zugrunde gelegt werden dürfen.

 

 

 

Keine Pfändung der Erbschaftsannahme durch Gläubiger 



BRAWO-Artikel vom 16.08.2015

 

Für die Bestimmung, ob ein Grundstück ordnungsmäßig im Sinne des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB (Notweg) genutzt wird, ist es ohne Belang, aus welchen Gründen ihm die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Hat der Eigentümer selbst die Ursache gesetzt, so kann dies im Rahmen der Ausschlussgründe des Notwegerechtes (§ 918 BGB) Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall hatte der BGH mit Urteil vom 24.04.2015 zum Az. V ZR 138/14 folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Beklagte war Eigentümer eines Hanggrundstückes, an dessen Seite ein Privatweg verlief. Über diesen versuchte er bereits im Jahre 1965 das damals noch unbebaute Grundstück an das öffentliche Straßennetz anzubinden, was jedoch an der Einräumung eines Wegerechtes anderer betroffener Anlieger scheiterte. Die für die Erschließung erforderliche Verbindung wurde daher über die andere Seite des Grundstückes durch Verlängerung des dort befindlichen öffentlichen Weges geplant, diese jedoch letztendlich nicht umgesetzt. Stattdessen nutzte der Beklagte den Privatweg. Die klagenden Eigentümer des Privatweges verlangten nunmehr die Unterlassung der Grundstücksnutzung. Nachdem deren Rechtsvorgänger zunächst die Nutzung gestattet hatten, folgte hieraus noch keine Duldungspflicht für die neuen Eigentümer. Diese waren hieran nicht gebunden. Auch war der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht etwa nach mehr als 45 Jahren verwirkt, nachdem die Nutzung des Privatweges wegen der Zustimmung der früheren Eigentümer bislang rechtmäßig erfolgte. Auch hatte der Beklagte in Bezug hierauf nicht etwa Vermögensdispositionen vorgenommen, sondern lediglich die bislang unterlassene Anbindung über die geplante Zufahrt lediglich zurückstellt. Indes konnte die Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB aus dem Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes nach § 917 Abs. 1 S. 2 BGB folgen, wenn dem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Dies setzt bei Wohngrundstücken i.d.R. die Erreichbarkeit des Grundstückes mit einem Kfz voraus, wobei ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass mit dem Kfz unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Der Umstand, dass der Beklagte durch das Unterlassen der anderweitigen Anbindung über hierzu sogar rechtlich gesicherte Nutzungsrechte letztendlich auf die Inanspruchnahme des Notwegerechtes über den Privatweg angewiesen war, war indes nicht als Ausschlusstatbestand nach § 918 Abs. 1 BGB in Gestalt der willkürlichen Aufhebung der bisherigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg anzusehen, da das Grundstück vor der Bebauung überhaupt keine Verbindung hierzu besaß. Klärungsbedürftig war indes noch, ob nicht bereits die Zugangslosigkeit des Grundstückes anderweitig behoben werden kann, etwa durch die Herstellung des ursprünglich geplanten Weges in zumutbarer Weise für den Beklagten realisierbar ist.

 

 

 

Aufklärung über Bewährungsauflagen bei Verständigung

BRAWO-Artikel vom 19.07.2015

 

Mit Beschluss vom 11.02.2015 – 1 Ss 293/14 – hat das OLG Frankfurt entschieden, dass zu den gerichtlichen Mitteilungs- und Aufklärungspflichten bei einer Verständigung im Strafverfahren gem. § 257 c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist, auch die Offenlegung von Bewährungsauflagen gehört. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens vom Tatgericht für erforderlich gehalten wurden.

In folgendem Fall war der Angeklagte nach einer vorangehenden Verständigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt und hierbei u.a. die Bewährungsauflage der Erbringung von 60 gemeinnützigen Arbeitsstunden und der Zahlung von 1.200,00 EUR an die Staatskasse verhängt hatte. Hiergegen wandte sich der Angeklagte u.a. deswegen mit der Sprungrevision, weil das Schöffengericht bei der durchgeführten Verständigung nicht auf diese Bewährungsauflagen hingewiesen hatte. Das OLG Frankfurt hob das Urteil auf die Verfahrensrüge hin auf, da das durchgeführte Verständigungsverfahren unter einem durchgreifenden Rechtsfehler litt. Vorliegend gebot der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung im Strafverfahren auf die konkret in Betracht kommenden Bewährungsauflagen gem. § 56 b Abs. 1 StGB hinzuweisen. Hält das Gericht allein die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe nicht für ausreichend, sondern darüber hinaus die Verhängung von der Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens dienenden Bewährungsauflagen, so folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens, dass der Angeklagte auch hierüber informiert werden muss. Nur so kann er autonom darüber entscheiden, ob er von seiner Aussageverweigerung Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung und damit seine Mitwirkung im Strafverfahren einlässt. Dies könne unter Umständen überdies bereits dem umfassenden Transparenzgebot der Belehrungsregelung in § 257 c Abs. Abs. 3 S. 1 StPO entnommen, welche den gesamten »Inhalt der Verständigung« und damit auch den Inhalt der Bewährungsbeschlüsse nach § 268 a StPO erfasse. Jedenfalls bei denjenigen Auflagen, welche der gesetzlichen Konzeption des § 56 b StGB entsprechend dem Ausgleich begangenen Unrechts dienen und die Strafaussetzung zur Bewährung erst ermöglichen, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Tatrichter eine entsprechende Mitteilungspflicht aufzuerlegen. Ob dies auch bei solchen Bewährungsauflagen gilt, welche spezialpräventive Zwecke verfolgen wie etwa die weiterhin verhängte Auflage zur Anzeige eines jeden Wohnsitzwechsels, konnte damit offen bleiben.

 

 

 

Grundbucheinsicht für Sicherungshypothek nach Eigentumswechsel

BRAWO-Artikel vom 05.07.2015

 

Mit Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 43/15 – hat das OLG München auf die Beschwerde einer Bauhandwerksfirma entschieden, dass dieser trotz zwischenzeitlichen Eigentumswechsels hinsichtlich des betroffenen Grundstückes ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in das Grundbuch zusteht. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung der Eintragung einer Vormerkung zur Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek begehrte die Beteiligte einen vollständigen beglaubigten Grundbuchauszug, da ihr gegen die „Eheleute R“ bauvertragliche Forderungen aus der Errichtung eines Einfamilienhauses auf deren Grundstück in Höhe von mindestens 40.000,00 EUR zustünden. Das Grundbuchamt indes übersandte nur das Bestandsverzeichnis mit der Abteilung I, welcher zu entnehmen war, dass das Eigentum von der „Familie R“ zwischenzeitlich auf die „R Familien KG“ gewechselt war. Auch die Übersendung einer Abschrift der die Auflassung enthaltenden Vertragsgrundlage nebst Gesellschaftsvertrag verweigerte das Grundbuchamt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde half das OLG München mit folgenden Erwägungen ab: Grundsätzlich ist – bei Darlegung eines berechtigten Interesses – ein umfassendes Einsichtsrecht einschließlich der Bezug genommenen Urkunden und Grundakten gem. § 12 Abs. 1 GBO zu gewähren. Als berechtigtes Interesse ist insbesondere das wirtschaftliche an der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Schuldners anerkannt, worunter insbesondere die in § 648 BGB geregelte Bauhandwerkersicherungshypothek fällt. Diese setzt zwar grundsätzlich die rechtliche Identität zwischen dem Besteller und dem Grundstückseigentümer voraus und war daher vorliegend mit dem Eigentumswechsel auf die »R Familien KG« nicht mehr gegeben. Indes ist zur Verhinderung von Missbräuchen in der Rechtsprechung anerkannt, dass je nach Lage des Einzelfalls gem. § 242 BGB Ausnahmen zu machen sind und der Grundstückseigentümer sich dann wie ein Besteller behandeln lassen muss. Ausreichend hierfür ist allein die Darlegung des berechtigten, d.h. verständigen, durch die Sachlage gerechtfertigten Interesses. So erschien nach dem Vortrag der Bauhandwerkerfirma auch in Abwägung der nicht im selben Maße wie bei einem außenstehenden Erwerber gegebenen Schutzwürdigkeit der aktuellen Eigentümerin ausreichend, dass die Bauleistungen für die Eheleute R in dem Zeitraum vor der Grundstücksübertragung erbracht worden waren. Hierbei vermittelte sich aus Sicht des Bauunternehmers äußerlich das gleichbleibende Bild wirtschaftlicher Identität, aufgrund dessen die »Familien KG« für die Verpflichtungen der Alteigentümerin - der zu dieser »Familie« gehörenden »Frau R«- als Auftraggeberin haftete.

 

 

 

Kein Verlegungsanspruch für Dienstbarkeitsberechtigten

BRAWO-Artikel vom 21.06.2015

 

Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.2014 – V ZR 36/14 – dem Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit keinen Verlegungsanspruch eingeräumt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als deren Inhaber berechtigt, einen etwa 4 m breiten Streifen unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück zu befahren, um zu einer auf dem Grundstück des beklagten Eigentümers und Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Werkstatthalle zu gelangen. Diese Dienstbarkeit hatte die Rechtsvorgängerin des Beklagten in notarieller Urkunde mit Bezug genommenem Lageplan bewilligt, auf welchem der vereinbarte Verlauf des Wegerechtes rot markiert war. Tatsächlich verlief der Weg indes von vornherein in einem Abstand von ca. 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Ein Zugang unmittelbar an der Grundstücksgrenze wäre nur nach Entfernung einer Mauer, diverser Bäume und Rabatten sowie Versetzung des Hallentors möglich. Aufgrund dessen begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie eine dem tatsächlich genutzten Weg entsprechende Fläche als Zufahrt zur Halle zu nutzen berechtigt ist; der Beklagte nahm die Klägerin widerklagend auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch. 

Nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, stand in Frage, ob nicht etwa der vom Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 242 BGB gegen die Kläger verwirkt war. Vorliegend fehlte es jedoch bereits an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment, da die hierfür maßgebliche Frist bei wiederholten gleichartigen Störungen mit jeder Einwirkung wie dem Befahren und Begehen des streitgegenständlichen Weges erneut zu laufen beginnt. Den Klägern stand auch nicht etwa ein Anspruch auf Verlegung der im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit analog § 1023 Abs. 1 BGB zu, aufgrund dessen sich sodann die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch den Beklagten ihnen gegenüber als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. § 1023 Abs. 1 BGB sieht dem Wortlauf nach nur einen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einer andere, für den Berechtigten genauso geeignete Stelle vor, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. In des fehle es bereits an einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Ausnahmecharakter der Regelung, die einen besonderen Anwendungsfall der Schonpflicht der Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstückes darstellt, lasse erkennen, dass der zu einer Inhaltsänderung führende Verlegungsanspruch nur für den Eigentümer geschaffen worden sei. Dieser müsse sich darauf verlassen können, dass die inhaltliche Beschränkung grundsätzlich Bestand habe, während der Nutzer, der einen bestimmten Ausübungsort zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht habe, sich darauf einrichten müsse, kein weitergehendes Nutzungsrecht des dienenden Grundstückes zu haben als das aus dem Grundbuch ersichtliche. 

 

 

 

Kein Verwertungsverbot für mitgeblitzte Beifahrerin

BRAWO-Artikel vom 07.06.2015

 

Eine im Rahmen einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme mitabgelichtete Beifahrerin darf, wenn dieses Foto ohne Unkenntlichmachung zur Gerichtsakte gelangt, zur Identifizierung des Fahrzeugführers herangezogen werden und unterliegt insofern keinem Verwertungsverbot. 

In diesem Sinne hat das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 09.02.2015 zum Az. 2 Ss (OWi) 20/15 über eine Rechtsbeschwerde entschieden. Dass diese letztendlich doch Erfolg hatte, das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen wurde, beruhte letztendlich auf der Tatsache, dass das herangezogene Lichtbild nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, da dort ausweislich des Protokolls lediglich dessen Auswertung verlesen, jedoch das Lichtbild selbst nicht in Augenschein genommen worden war. 

Keinen Bedenken begegnete es indes, dass das Gericht auf der Rechtsgrundlage des § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO für den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Bildaufnahme und -auswertung auch der Beifahrerin herangezogen hatte. Hiernach war zu der Überzeugung des Gerichts der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs, nachdem mit großer Wahrscheinlichkeit die Beifahrerin als dessen Tochter zu erkennen war. Gegen diese bestand zwar kein entsprechender Tatverdacht. Indes dürfen nach § 100 h Abs. 3 StPO andere Personen betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Gelangt das derart gefertigte Lichtbild – wie vorliegend – ohne Unkenntlichmachung der Person des Beifahrers in die Verwaltungsakte und schließlich die des Gerichts, führt dies nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn das Gericht aus der Person des Beifahrers Schlüsse auf die des Fahrzeugführers zieht. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Auswertung dieses Lichtbildes lediglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beifahrerin, nicht jedoch das des Betroffenen selbst und dieses insofern ungleich geringer berührt war. Der Rechtskreis des Beifahrerin nicht verletzt. Auch bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend etwa »planmäßig oder systematisch« Fotos der Beifahrerin zur Identifizierung des Fahrers herangezogen und zum Gegenstand der Bußgeldakte gemacht worden waren.

 

 

 

Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos

BRAWO-Artikel vom 24.05.2015

 

Mit Urteil vom 11.11.2014 zum Az. VI ZR 9/14 hat der BGH entschieden, dass eine Hostess, die im Auftrag einer Promotionsagentur auf einer Prominenten-Party Aktionsware anbietet, konkludent in die Veröffentlichung ihrer Abbildung in einem Internetportal einwilligt, wenn sie aufgrund der Art der Veranstaltung und ihrer Tätigkeit damit rechnen musste, dass Fotos ihrer Person sowohl erstellt als auch veröffentlicht werden. 

Mit dieser Begründung hat er einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses verneint. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunst- und Urheberrechtsgesetz (KUG) dürfen Bildnisse zwar nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Indes regelt insbesondere § 23 des KUG hiervon diverse Ausnahmen, sofern nicht durch die Verbreitung und Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt wird. Nachdem die Betroffene vorliegend als Hostess von einer Promotionsagentur damit beauftragt worden war, Zigaretten einer bestimmten Marke auf einer Party mit prominenten Gästen zu Werbezwecken anzubieten, ging der Senat sogar von einer konkludenten Einwilligung aus, ohne dass es hierfür der Voraussetzungen eines speziellen Ausnahmetatbestandes bedurfte.

Ausweislich des ihr zuvor übergebenen Informationsmaterials, in welchem sich mehrere Hinweise ihrer Tätigkeit befanden, durfte diese zwar keine Interviews geben, waren jedoch Fotos ausdrücklich erlaubt und sogar evtl. Kamerateams freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggeber zu verweisen. Hierzu finden sich sogenannte „Beispielbilder für die Fotodokumentation“, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren. Hiernach musste nach Auffassung des BGH die Abgebildete sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch ihrer Tätigkeit davon ausgehen, dass Fotos auch ihrer Person, wie von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber sogar durchaus erwünscht, veröffentlicht werden. Auch die anwesenden Medienvertreter konnten die Tätigkeit der Hostess nur dahin verstehen, dass sie mit den Aufnahmen und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers gerade einverstanden war. Ein Unterlassungsanspruch auf Verbreitung derartiger Bildnisse auf dem Eventportal des von dem Beklagten betriebenen Internetportals bestand daher nicht.

 

 

 

Rechtskraftwirkung von Schmerzensgeldentscheidung im Strafverfahren

BRAWO-Artikel vom 10.05.2015

 

Mit Urteil vom 20.01.2015 zum Az. VI ZR 27/14 hat der BGH entschieden, dass ein im sogenannten Adhäsionsverfahren zu einem gegen den Beschuldigten anhängigen Strafverfahren ergangener Ausspruch über zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche einer darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Klage entgegensteht. 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschädigte verlangte in dem gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ein mit unbeziffertem Antrag geltend gemachtes angemessenes Schmerzensgeld. Daraufhin wurde der hier Beklagte vom Amtsgericht (Strafrichter) neben der verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen. Dieser begehrte sodann weitere 5.000,00 EUR vor dem Zivilgericht mit der Begründung, dass ihm das Strafgericht im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt habe. 

Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, an den Kläger aufgrund des dort streitgegenständlichen Schadensereignisses ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen, war indes eine erneute Klage zwischen den Parteien über denselben Streitgegenstand unzulässig. Hierbei hat der BGH herausgestellt, dass der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit hat. Die hierüber ergangene rechtskräftige Entscheidung steht gem. § 406 Abs. 3 S. 1 StPO einem rechtskräftigen Zivilurteil gleich. Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach Satz 3 dieser Regelung anderweitig geltend gemacht werden. Ein derartiger Ausnahmefall lag jedoch vorliegend nicht vor. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, welcher es gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruches aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen, blieb hierfür kein Raum. Insbesondere ging es dem Kläger auch nicht etwa um den Eintritt objektiv nicht vorhersehbarer Schadensfolgen, mit denen im Beurteilungszeitpunkt nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt geblieben waren.

 

 

 

Zulässigkeit von Video als Beweismittel im Zivilprozess

BRAWO-Artikel vom 26.04.2015

 

Mit Urteil vom 27.05.2014 – 10764/09 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass zwar die Veröffentlichung eines Fotos ohne Einwilligung in das Privatleben einer Person im Sinne von Art. 8 EMRK eingreift und dies auch für eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, insbesondere für Videoaufnahmen gilt, die Erstellung und Benutzung als lediglich Beweismittel vor Gericht jedoch keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, insbesondere dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn die Aufnahmen ausschließlich als Beweismittel vor Gericht verwendet werden und die Fortbewegung des Beschwerdeführers auf öffentlichem Straßenland zum Gegenstand haben. Zugrunde lag die Beschwerde eines infolge Verkehrsunfalles angeblich mit einer posttraumatischen Neurose in Gestalt einer intensiven Angststörung in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen geschädigten Fahrzeugführers, welcher im hierauf gegründeten Schadensersatzprozess mit zeitlich nach dem Unfall liegenden, durch einen Privatdetektiv der Beklagten gefertigte Videoaufnahmen seiner Teilnahme im Straßenverkehr auf einem Moped konfrontiert wurde. 

Der Europäische Gerichtshof hat hierzu festgehalten, dass insbesondere Videos umso mehr als Fotos in das Privatleben einer auch im öffentlichen Leben stehenden Person eingreifen und insbesondere das Recht am eigenen Bild einer Person zu den wesentlichen Elementen deren Entwicklung gehört. Es umfasst nicht nur das Recht, sich der Verwendung jedweder Art, dem Aufbewahren und der Vervielfältigung zu widersetzen, sondern erfordert grundsätzlich auch die Zustimmung des Betroffenen zur Aufnahme selbst und nicht erst zum Zeitpunkt einer möglichen Verbreitung. Bei dem Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe des Staates steht den staatlichen Behörden und Gerichten ein gewisser Spielraum zu, um einen gerechten Ausgleich einander widersprechender öffentlicher und privater Interessen herzustellen, wobei Umfang und Art von dem Gewicht der betroffenen Interessen und der Schwere des Eingriffs abhängen. Bei Aufnahmen zum Zwecke der späteren Verwendung als Beweismittel in einem Zivilprozess, welche von vornherein nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind und auch nicht etwa ständig oder systematisch aufgenommen wurden, hält sich die Verwendung im Rahmen des dem jeweiligen Staat eingeräumten Ermessensspielraums. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer Straße und wurde durch die Aufnahmen nicht gestört noch bestand die Gefahr deren späterer Nutzung. Diese wurden ausschließlich als Beweismittel vor Gericht verwendet. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne aufgrund der unfallbedingten Neurose keine Fahrzeuge mehr fahren, wurde somit in zulässiger Weise nach spanischem Recht widerlegt.

 

 

 

Rückgewähr geschenkten Grundeigentums von Schwiegerkind

BRAWO-Artikel vom 12.04.2015

 

Mit Beschluss vom 03.12.2014 zum Az. XII ZB 181/13 hat der BGH festgehalten, dass Schwiegereltern, welche im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes dem Schwiegerkind Grundeigentum zuwenden, im Falle des Scheiterns der Ehe Rückforderungsansprüche nach den Regeln für die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB zustehen können, welche sogar den Anspruch auf (Rück-)Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Gegenstand haben können. 

Dem lag folgender Fall zugrunde: Der Vater der Antragstellerin übertrug das Eigentum an dem von dieser und ihrem damaligen Ehemann bewohnten Hausgrundstück auf diese zu jeweils ½ Miteigentum, wobei ihm und seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht im 1. OG eingeräumt wurde. Nach Ehescheidung beantragte der Antragsgegner die Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes. Die Antragsteller selbst begehrt von dem Antragsgegner die Übertragung dessen hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück aus abgetretenem Recht ihres Vaters. Nach neuer Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern um Schenkungen im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen folgen, da hiermit insbesondere eine dauerhafte Vermögensminderung beim Zuwendenden verbunden ist. In Anwendung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB kommt nach Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung in Betracht, wenn Geschäftsgrundlage die Vorstellung der Eltern war, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Schwiegerkindes mit ihrem Kind Bestand haben wird. Der Wegfall dieser Vorstellung berechtigt nur dann zu einer Vertragsanpassung, wenn dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann sogar – in seltenen Ausnahmefällen – dazu führen, dass nicht nur ein Ausgleich in Geld zu zahlen, sondern der zugewendete Gegenstand zurückzugewähren ist, wenn sich nur so ein mit Treu und Glauben unvereinbarer Zustand vermeiden lässt. Dies wird insbesondere bei in natura nicht teilbaren Gegenständen wie etwa Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen hieran in Betracht kommen, wenn zusätzliche Umstände – wie etwa eine Gefährdung des Wohnrechtes und der Altersversorgung des Zuwendenden durch angedrohte Zwangsversteigerung oder Wegfall einer im Grundstücksübereignungsvertrag übernommenen Pflegeverpflichtung wegen tiefen Zerwürfnisses – hinzukommen. Außer im Falle kurzer Ehedauer sind hierbei die Belange des Verpflichteten durch Rückgewähr der dinglichen Rechtsposition Zug um Zug gegen einen angemessenen Ausgleich in Geld zu berücksichtigen.

 

 

 

 

Überschrittener Kostenvoranschlag und Werklohnanspruch

BRAWO-Artikel vom 29.03.2015

 

Mit Urteil vom 19.11.2014 zum Az. 2 U 172/13 hat das OLG Saarbrücken über die Rechtsfolgen eines überschrittenen Kostenvoranschlages entschieden. 

Anlass war ein streitiger restlicher Werklohnanspruch zwischen den Parteien für Erdarbeiten und die Errichtung einer Stützmauer am Hausgrundstück des Beklagten, die wegen Erdrutsches erforderlich geworden waren. Dieser verweigerte die Begleichung einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von rund 13.000,00 EUR wegen Überschreitens eines Kostenvoranschlages.

 Indes war dem Unternehmer zu Recht ein restlicher Werklohnanspruch zuerkannt worden. Hierbei war zutreffend von einem Kostenvoranschlag im Sinne des § 650 BGB ausgegangen worden und nicht etwa von einer sogenannten Festpreisvereinbarung. Maßgebend für die Annahme eines Kostenvoranschlages ist hierbei eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf Grundlage einer fachmännischen gutachterlichen Äußerung des Unternehmers zu den Kosten, die dem Vertrag zugrunde gelegt worden ist, ohne Vertragsbestandteil geworden zu sein. Insofern enthält § 650 BGB den Sonderfall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Kostenvoranschlag unrichtig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer hierfür keine Gewähr übernommen hat. Anderenfalls wird der garantierte Preis Vertragsinhalt einer Fest- oder Pauschalpreisvereinbarung, für welche der Unternehmer dann auch einzustehen hat. Demgegenüber schuldet im Fall des Kostenanschlages bei dessen Überschreiten der Besteller dem Unternehmer grundsätzlich die den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechende Vergütung. Zwar muss zunächst der Unternehmer für den Fall, dass der Besteller eine bestimmte Vergütungsvereinbarung behauptet, beweisen, dass eine solche nicht getroffen wurde. Der Besteller indes hat hinsichtlich der Vergütungsabrede diese nach Ort, Zeit und Vergütungshöhe substantiiert darzulegen und der Unternehmer sodann diese Umstände zu widerlegen. Nachdem im vorliegenden Fall der Beklagte schon vor Ausführung der Arbeiten Kenntnis der deutlich höheren Kosten hatte, waren an seinen Parteivortrag entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. Allein die Vorgabe eines bestimmtes »Finanzrahmens« reicht hierfür nicht. Nachdem die Arbeiten unstreitig mangelfrei ausgeführt worden waren, stand dem Beklagten auch keinerlei Schadenersatzanspruch etwa wegen schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht einer Überschreitung des Kostenanschlages zu. Wegen der Kenntnis des Beklagten von der deutlichen Kostensteigerung lag weder ein solcher Pflichtverstoß vor noch war, nachdem die Arbeiten zur Sanierung des Grundstückes erforderlich und auch nicht preisgünstiger zu erzielen waren, ein Schaden des Bestellers überhaupt ersichtlich.

 

 

 

Aufklärungspflicht des nicht operierenden Arztes

 

BRAWO-Artikel vom 15.03.2015

 

Mit Urteil des BGH vom 21.10.2014 – VI ZR 14/14 hat der BGH über die Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes in einem Fall entschieden, in welchem dieser weder an der Indikationsstellung und Vereinbarung der Operation noch an dem durchgeführten Eingriff selbst beteiligt war. 

In vorliegendem Fall hatte sich die Klägerin zwei Knieoperationen unterzogen, für welche die Beklagte, eine freiberuflich in einer Privatklinik tätige und mit dem Operateur über eine Kooperationsvereinbarung verbundene Ärztin, lediglich die Aufklärung übernommen hatte. Diese zeichnete die der Klägerin vorgelegte Einverständniserklärung mit Aufklärung über die Erfolgsaussichten des Eingriffes mit dem Zusatz „i.V.“ gegen. Nachdem beide Operationen nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis erbrachten, verlangte diese von der Beklagten wegen inhaltlich unzureichender und zu später Aufklärung u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 EUR. 

Nach Auffassung des BGH war die Klägerin im Rahmen der Aufklärung auch über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Operationen aufzuklären, nachdem jedenfalls das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft war. Auch könne die Aufklärung des Patienten über eine nicht von ihm, sondern dem zunächst behandelnden Arzt angeratene Operation eine unerlaubte Handlung darstellen, da der Arzt mit der Aufklärung einen Teil der ärztlichen Behandlung übernehme, was in gleichem Maße wie die tatsächliche Übernahme der ärztlichen Behandlung seine Garantenstellung gegenüber dem Patienten begründe. Sei die Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam, könne der aufklärende Arzt deshalb zum Ersatz des hierdurch entstandenen Körperschadens gem. § 823 BGB verpflichtet sein. Ein allgemeiner Rechtssatz dahin, dass der allein mit der Aufklärung beauftragte, aber weder an der Indikationsstellung, Operationsvereinbarung noch Durchführung beteiligte Arzt nur den Teil der Aufklärung übernehme, der die allgemeinen Risiken der zwischen Patient und behandelndem Arzt vereinbarten Operationen betreffe, bestehe indes nicht. Vielmehr sei für die Annahme einer entsprechenden Garantenpflicht entweder die Übernahme eines entsprechenden Auftrages zur Aufklärung über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Operation gegenüber dem behandelnden Arzt erforderlich oder aber – wie noch zu ermitteln sei - die Feststellung eines besonderen Vertrauens, das der betreffende Arzt beim Patienten durch sein Tätigwerden nach den konkreten Umständen des Einzelfalles hervorgerufen habe. 

 

 

 

 

Bauhandwerkersicherungshypothek bei Grundstücksveräußerung

 

BRAWO-Artikel vom 01.03.2015

 

Gem. § 648 Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks oder eines Teils desselben für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Auftrag der beklagten Gesellschaft Bauleistungen für in deren Eigentum stehende Eigentumswohnungen erbracht und diese nach teilweiser Erbringung sukzessive abgerechnet. Sodann veräußerte die Auftragnehmerin die Eigentumswohnungen an den Geschäftsführer und Vorstand des Vereins und einzigen Gesellschafter der Beklagten, der zur Erfüllung des Kaufpreises Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernahm. Nachdem diese weitere Forderungen nicht mehr beglich, nahm der Klägerin die Gesellschaft auf Zahlung der Werklohnforderung und deren Geschäftsführer als Erwerber auf Bewilligung der Eintragung der entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch.

Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 18.12.2014, VII ZR 139/13, lagen die Voraussetzungen für die Einräumung der Bauhandwerkersicherungshypothek im Verhältnis zum Erwerber indes nicht vor. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Besteller der Werkleistung und setzt voraus, dass dieser auch Eigentümer des Grundstückes ist, an dem die Werkleistungen erbracht werden sollen. Der Erwerber war dies weder im Zeitpunkt der Beauftragung noch war er Besteller der Werkleistungen. Auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Unterbrechung des Grundsatzes der Personenidentität von Besteller und Eigentümer in Betracht kommt, lagen nicht vor: 

Grundsätzlich wird der Unternehmer durch die Regelung des § 648 Abs. 1 BGB nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück der Leistungserbringung veräußert. Hieran kann der Besteller ein vielfältiges, insbesondere Verwertungsinteresse seiner Investitionen, haben. Gleiches gilt bei sog. Insichgeschäften der Veräußerung an den Geschäftsführer einer GmbH, es sei denn, es liegt etwa ein Ausnahmefall eines bewussten kollusiven Zusammenwirkens mit dem Besteller zum Zwecke der sittenwidrigen Schädigung des Auftragnehmers oder in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Bestellers vor.

 

 

 

Wirksamer Kaufvertrag bei Abbruch von Internetauktion

 

BRAWO-Artikel vom 15.02.2015

 

Mit Urteil vom 12. November 2014 hat der BGH zum Az. VIII ZR 42/14 entschieden, dass bei Abbruch einer Ebay-Auktion der nicht erfüllungsbereite Verkäufer dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung zu leisten hat, da in diesem Fall ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte stellte ein gebrauchtes Kfz für 10 Tage zur Internetauktion bei Ebay mit einem Startpreis von 1,00 EUR ein. Der Kläger nahm das Angebot kurze Zeit später an und legte ein Maximalgebot von 555,55 EUR fest. Nach sieben Stunden brach der Beklagte die Auktion ab, da er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der einzige Bieter und verlangt mit der Behauptung, das Fahrzeug habe diesen Wert gehabt, Schadensersatz in Höhe von 5.249,00 EUR.

Der BGH schloss sich hierbei der Auffassung der Vorinstanz an, wonach zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer habe sich hierbei weder im Irrtum befunden noch sei etwa der Vertrag sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, da gerade die beiderseitige Chance auf ein Schnäppchen typisch für Ebay-Versteigerungen sei. Auch einen Rechtsmissbrauch vermochte er nicht festzustellen. 

Gerade durch die Nutzung von Ebay werde ein gewisses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gerade in Kauf genommen. Der Verkäufer, der dies durch Eingabe des Mindestpreises steuern könne, sei gegenüber dem Käufer nicht schutzbedürftig. Insbesondere rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjektes nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters. In dem Fall einer Internetauktion bedürfe es vielmehr zusätzlicher Umstände, aus denen dies geschlossen werden könne. Diese lägen auch nicht etwa in der Begrenzung des Gebotes auf 555,55 EUR. Denn der Bieter ist bei Abgabe des Maximalgebotes nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert zu orientieren. Dem Reiz eines Erwerbs zum „Schnäppchenpreis“ stehe seitens des Veräußerers die Chance einer vorteilhaften Preiserzielung durch das Überbieten gegenüber. Durch das bewusste Eingehen des Risikos eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufes und die von ihm gesetzte Ursache für die Risikoverwirklichung kann sich der Verkäufer auch nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauches nach § 242 BGB etwa in Gestalt der unzulässigen Rechtsausübung durch den Käufer berufen.

 

 

 

 



Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

 

BRAWO-Artikel vom 01.02.2015

 

Mit Beschluss vom 20.10.2014 – 5 StR 176/14 – hat der BGH entschieden, dass keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten eines schweren Verbrechens, hier des Mordes Verdächtigen, bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger zu bestellen. Im vorliegenden Fall war die Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls festgenommen und zur Mordkommission verbracht worden. Hier wurde sie nach ordnungsgemäßer Belehrung u.a. über ihr Recht auf Verteidigerkonsultation polizeilich vernommen und erst danach dem Haftrichter vorgeführt. Auch hier erklärte sie, keinen Anwalt zu benötigen. Der Ermittlungsrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an und bestellte aufgrund dessen der Angeklagten einen Pflichtverteidiger.

Nach Auffassung des BGH hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 den Zeitpunkt einer rechtlich zwingenden Pflichtverteidigerbestellung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bewusst auf den Beginn der Vollstreckung von Untersuchungshaft festgelegt. Nach § 141 Abs. 3 S. 4 StPO wird in diesem Fall der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt. Ein früherer Einsatzzeitpunkt, etwa der Erlass des Haftbefehls oder die Ergreifung des Beschuldigten, habe hierbei keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. 

Dem wurde vorliegend entsprochen. Dass die mit einem Mordvorwurf konfrontierte Angeklagte über keinerlei Erfahrungen mit der Strafjustiz verfügte, reduzierte nach Auffassung des BGH den Ermessensspielraum seitens der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne einer sofortigen Verteidigerbestellung. Auch, dass die Polizeibeamten gegen das Unverzüglichkeitsgebot gem. § 115 Abs. 1 StPO verstoßen haben, indem sie die Angeklagte nicht unverzüglich nach ihrer Ergreifung dem Ermittlungsrichter vorgeführt haben, vermochte aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung dieser Regelung – der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG – vorliegend nicht das Gebot einer sofortigen Verteidigerbestellung zu begründen. Eine Vorverlagerung rechtlich zwingender Verteidigerbestellung resultierte hieraus nach Ansicht des BGH gleichfalls nicht. Auch ergaben sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dahin, dass etwa die gebotene Vorführung seitens der Polizeibeamten bewusst unterlassen worden wäre, um die Verteidigerbestellung durch den Haftrichter zu umgehen. Vielmehr hätten diese wohl das Bestreben gehabt, dem zuständigen Gericht eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über den Vollzug der Untersuchungshaft zu geben.

 

 

 

 

Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

 

BRAWO-Artikel vom 18.01.2015

 

Im vorliegenden Fall hatte die u.a. als Erbin eingesetzte Testamentsvollstreckerin von den Beklagten aus einem in den Nachlass gefallenen Pflichtteilsanspruch nach der verstorbenen Mutter des Erblassers Auskunft auf Bestand des Nachlasses verlangt. Nach Auffassung des BGH im Urteil vom 05.11.2014 – IV ZR 104/14 – unterliegt der Pflichtteilsanspruch als sog. Geldsummenanspruch durchaus der Verwaltung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2205 BGB. Hiernach hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten. Gem. § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von diesem geltend gemacht werden. Eine ihn treffende etwaige Beschränkung der Verwaltungsbefugnis hatte der Erblasser nicht angeordnet, so dass es darauf ankam, ob es sich bei dem Pflichtteilsanspruch etwa um ein höchst persönliches Recht handelte, welches mangels Vererblichkeit bereits nicht in den Nachlass fiel. 

Dies ist etwa beim Anteil des Miterben am Nachlass als solchem, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft der Fall, nicht jedoch beim Pflichtteilsanspruch. Dieser resultiert zwar aus einer engen familiären Beziehung zwischen Berechtigtem und Erblasser, ändert indes nichts daran, dass der Pflichtteilsanspruch eine bloße Geldforderung ist, für welche die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts gelten. Es handelt sich mithin nicht etwa um ein derart mit der Person des Berechtigten verbundenes persönliches Recht, welches nach dessen Tod lediglich von seinen Erben und nicht etwa vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könnte. Bereits für den Erbteil an einem anderen Nachlass, der bereits dem Erblasser zugestanden hatte, ist die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers bejaht worden. Dies gilt sodann erst recht für den lediglich auf Geldzahlung gerichteten Pflichtteilsanspruch. Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa ein Pflichtteilsanspruch nur dann der Pfändung unterliegt, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, vgl. § 852 Abs. 1 ZPO. Diese Regelung hindert schon eine Pfändung als solche nicht. Auch kann bereits vor Anerkennung oder Rechtshängigkeit der Pflichtteilsanspruch als in der zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Maßgebend hierfür ist die Intention, die Vollstreckung von Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten in den Pflichtteilsanspruch infolge der familiären Verbundenheit mit dem Erblasser zu verhindern. Eine derartige familiäre Verbundenheit besteht jedoch in dem Fall, in dem ein in den Nachlass gefallener Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, nicht mehr. Es gibt daher keinen Grund, den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten nur den Erben zustehen zu lassen, sie dem Testamentsvollstrecker aber zu versagen.


 

 

 

 

Verhältnismäßigkeit und Beweisverwertung bei Fahreridentifizierung

 

BRAWO-Artikel vom 04.01.2015

 

Gemäß Beschluss des OLG Stuttgart vom 26.08.2014 – 4 Ss 225/14 hat in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung der Betroffene gerichtlich angeordnete Maßnahmen zur Fahreridentifizierung zumindest dann zu dulden, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes droht. Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung hierzu außerhalb der Hauptverhandlung ist jedoch unverhältnismäßig, sofern ein anthropologischer Sachverständiger in der Lage ist, sein Vergleichsbild bzw. Identitätsgutachten im Rahmen der Hauptverhandlung zu fertigen und auszuwerten.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 200,00 EUR nebst einmonatigem Fahrverbot verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg: In Anbetracht der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichtes hinsichtlich der Beweiswürdigung allein auf Rechtsfehler war der Abgleich des Lichtbilds der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit dem von der Kriminalpolizei vor der Hauptverhandlung gefertigten Vergleichsbild des Betroffenen nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere waren zur Identifizierung des Betroffenen hinreichende Teile des Gesichts in ausreichender Qualität und Schärfe vorhanden und das Foto daher zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet. 

Obwohl der Senat indes mit Blick auf die den Betroffenen weniger belastende Maßnahme der Erstellung eines Lichtbildes und dessen Auswertung durch einen Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin die mit richterlichem Beschluss angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme für unverhältnismäßig erachtete und der Betroffene der Verwertung des Vergleichslichtbildes aufgrund erkennungsdienstlicher Behandlung in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen hatte, folgte hieraus noch kein Beweisverwertungsverbot: Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen können auch im Bußgeldverfahren gemäß § 81 b StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG durchaus zulässig und erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang durchsetzbar sein. Auch eine mit richterlichem Beschluss angeordnete unverhältnismäßige erkennungsdienstliche Maßnahme führt indessen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Art und Gewicht des Verstoßes in Abwägung der widerstreitenden Interessen, nur im Ausnahmefall einer etwa willkürlichen Anordnung des Gerichts oder gröblichen Verkennung der Rechtslage zu einem Verwertungsverbot. Nachdem sich vorliegend das Gericht bei Anordnung der Maßnahme von sachverständigen Erwägungen hat leiten lassen, denen schließlich, gemessen am öffentlichen Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer vor die Sicherheit des Straßenverkehrs durch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen beeinträchtigenden Kraftfahrern überragende Bedeutung zukam, war die Anordnung des anthropologischen Gutachtens vor der Hauptverhandlung nicht etwa willkürlich noch nachrangig.