2013 — Neues aus der Rechtsprechung

 

BRAWO-Artikel vom 22.12.2013

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten

und ein gutes neues Jahr,

verbunden mit herzlichem Dank für das

in uns gesetzte Vertrauen.

Rechtsanwaltskanzlei

Dr. S. V. Berndt

Straße der Einheit 108, 14612 Falkensee,

Tel.: 03322/ 42 33 73, Fax: 03322/ 42 33 74

 

 

Verjährungshemmung durch Mahnbescheid mit Sammelrechnungsposten

BRAWO-Artikel vom 08.12.2013

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ausstehenden Werklohn verlangt, der auf eine Schlussrechnung vom 17.12.2007 zurückzuführen war. Noch im selben Jahr wiesen die Beklagten die Forderung über dort ausgewiesene Werklohnarbeiten zurück. Am 31.12.2007 beantragte die Klägerin beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Mahnbescheides und bezeichnete hierin die Forderung wie folgt: „Werkvertrag/ Werklieferungsvertrag gem. Rechnung vom 17.12.2007, 62.813,36 EUR.“ Im nachfolgenden streitigen Verfahren verteidigten sich die Beklagten unter anderem mit der Verjährungseinrede. Nach Abnahme der Leistungen im Jahr 2004 sei die 3-jährige Verjährungsfrist am 31.12.2007 abgelaufen. Mangels hinreichender Individualisierung der Forderung sei diese auch nicht etwa durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden.

Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Durch den Inhalt der Rechnung vom 17.12.2007 sei der geltend gemachte Anspruch hinreichend konkretisiert. Zwar müssten grundsätzlich die Einzelforderungen hinreichend individualisiert sein. Indes setze die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB lediglich voraus, dass die genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden könne. Diese müsse als Grundlage eines Vollstreckungstitels geeignet und der Schuldner in der Lage sein, zu beurteilen, ob er sich hiergegen zur Wehr setzen möchte. Dies könne nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hingen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab. Wird – wie hier – ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Einzelposten zusammensetzt, bedarf es keiner weiteren Aufschlüsselung im Mahnbescheid. Die ggf. erforderliche Substantiierung kann dann etwa beim Übergang in das streitige Verfahren noch nachgeholt werden. Mehrere selbständige Einzelforderungen bedürfen demgegenüber der Aufschlüsselung, ggf. unter Bezugnahme auf Rechnungen oder sonstige Urkunden.

Vorliegend sei insbesondere deshalb ein einheitlicher Werklohnanspruch anzunehmen, weil alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit bestimmten Leistungsziel – dem Einfamilienhaus der Beklagten - im Zusammenhang stehen. Unerheblich sei, ob bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig abgestimmt seien. Die vorliegend vier Gewerke umfassenden „Erdarbeiten“ sollten ausweislich der den Rechnungen beigefügten Aufstellungen nach der Parteiabrede gleichfalls einheitlich abgerechnet werden, und zwar nach Personal-, Geräte- und Materialeinsatz.

 

 



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Ausgleich von in begründeter Erwerbserwartung getätigten Aufwendungen

BRAWO-Artikel vom 24.11.2013

Wird die Erwerbserwartung des berechtigten Besitzers, der in Bezug auf eine solche Bauarbeiten auf einem Grundstück vornimmt oder vornehmen lässt, später enttäuscht, kann diesem ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinkunft des Bauenden und des Grundstückseigentümers beruhen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger als Pächter eines Vertrages mit 30-jähriger bzw. 99-jähriger Laufzeit entsprechend der gleichermaßen festgehaltenen Absicht zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages die ihm vertraglich gestatteten Gebäude errichtet. Für das Ende der Pachtzeit war vereinbart, dass der Pächter das Wegnahmerecht ausüben kann, sofern der Verpächter dieses nicht gegen angemessene Entgeltzahlung abwendet, im Übrigen sollten die gesetzlichen Wertersatz- bzw. Ausgleichsansprüche unberührt bleiben. Bei der Bebauung handelte es sich um ein mit einem Pferdestall kombiniertes Wohngebäude sowie weitere Stallgebäude. Der vereinbarte Erbbaurechtsvertrag wurde nicht abgeschlossen, vielmehr der Pachtvertrag wegen Nichtbegleichung der Pacht für die Jahre 2006 – 2008 gekündigt. Der Pächter begehrt nunmehr Wertersatz für die auf dem Grundstück errichteten Anlagen in Höhe von 440.000,00 EUR.

Der BGH (Urteil v. 19.07.2013, Az: V ZR 93/12) lässt vorliegend auch eine ungesicherte Rechtsposition mit einer nicht der Formvorschrift den notariellen Beurkundung gem. § 311 b Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 ErbbauRG entsprechenden Absichtserklärung für eine sog. „begründete Erwartung“ ausreichen, wonach die bloße Hoffnung auf den Erhalt des Erbbaurechtes für eine begründete Erwartung im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB genügt. Bereits mit der tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer sei für jeden verständigen Eigentümer klar, dass ihm die mit den hiermit verbundenen Eigentumserwerb des Bauwerks einhergehende Wertsteigerung des Grundstückes nicht dauerhaft verbleiben soll. Anderenfalls ist er gehalten, einer ihm erkennbaren Erwerbserwartung entgegenzutreten. Dem steht auch nicht etwa die vertraglich geregelte Entfernungsverpflichtung entgegen, da diese die Sonderkonstellation der später enttäuschten künftigen Eigentumserwerbserwartung nicht erfasst. Diese für Miet- und Pachtverträge atypische Erwartung ist im geltenden Miet- und Pachtrecht nicht abschließend erfasst. Insbesondere in Anbetracht der langen Mindestvertragslaufzeit von 30 Jahren bis zu 99 Jahren für den Fall, dass ein Erbbaurechtsvertrag nicht zustande kommt, lag eine Amortisation der baulichen Investitionen des Pächters mehr als nur nahe.

 

 

 



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Keine vorbeugende Sichtung durch Fachleute im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

BRAWO-Artikel vom 10.11.2013

Dem Grundstückseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht für von ihm angepflanzte bzw. unterhaltene Bäume. Aufgrund eines Sturmes mit der Windstärke 11 kam es im vorliegenden Fall zum Umfallen einer rund 200 Jahren alten Eiche, deren Grundstückseigentümerin vom Gebäudeversicherer im Regresswege in Anspruch genommen wurde.

Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.07.2013 zum Aktenzeichen: I-9 U 38/13 schied allerdings insbesondere der aus § 823 Abs. 1 BGB geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Grundstückseigentümer mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Hierbei muss jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr oder allen denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts begegnet werden. Maßgebend ist vielmehr, wie sich ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise nach den ihm zu zumutenden Umständen verhalten darf. Hiernach obliegt es grundsätzlich jedem Grundstückseigentümer, die hierauf befindlichen Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen zu untersuchen bzw. bei Verlust der Standfestigkeit zu entfernen. Bei dieser Kontrolle ist der Eigentümer jedoch nicht darauf verwiesen, sich eines Fachmannes zu bedienen. Vielmehr können Schäden und Erkrankungen grundsätzlich von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt werden.

Insbesondere war die Grundstückseigentümerin berechtigt, diese Kontroll- und Überprüfungspflicht ihrem Neffen zu übertragen, welcher hierzu bereit und in der Lage war und auch bereits zwei kritische Bäume hatte fällen lassen. Eine eingehende fachmännische Untersuchung war erst bei Zweifelsfragen bzw. dem Privatmann erkennbaren Schäden geboten.

Allein das Alter des Baumes bot hierfür keinen Anlass. Auch hatte die Eiche bis zu diesem durch Naturereignis ausgelösten Schaden den normalen Naturkräften stets stand gehalten, so dass auch ein – verschuldensunabhängiger – nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB mangels gefahrerhöhenden pflichtwidrigen Unterlassens vorliegend ausschied.

 

 

 

 



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Kein Belehrungserfordernis über Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung

BRAWO-Artikel vom 27.10.2013

Gemäß Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.04.2013 zum Aktenzeichen: 2 B 55/13 besteht kein Verwertungsverbot von Messergebnissen des Atemalkohols, wenn der Betroffene nicht darüber belehrt worden ist, dass seine Mitwirkung freiwillig ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene war anlässlich der Messung seines Atemalkohols bei einer Polizeikontrolle nicht darüber belehrt worden, dass diese lediglich auf freiwilliger Basis möglich ist. Aufgrund der hiernach festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/ l wurden gegen ihn eine Geldbuße von 500,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wandte er ein, dass er nicht über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt worden sei. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Regelung gilt ausdrücklich nur für Vernehmungen und sieht eine Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht vor. Eine entsprechende Anwendung hat das OLG Brandenburg abgelehnt. Eine ausdrückliche Belehrungspflicht habe der Gesetzgeber in anderen, besonderen Fällen, aber nicht dem der freiwilligen Mitwirkung geregelt. Auch aus der Regelung des § 81 a StPO für Blutentnahmen ergäbe sich nichts anders. Zwar besteht hier eine ausdrückliche Regelung über das Weigerungsrecht und dementsprechend die Belehrungspflicht des Beschuldigten. Hierbei geht es jedoch nach Auffassung des OLG Brandenburg allein um Fälle, in denen eine förmliche richterliche Anordnung rechtmäßig wäre und daher allein um einen Verzicht auf die Einhaltung der verfahrensmäßigen Absicherung der Beschuldigtenrechte, nicht hingegen um die freiwillige Hingabe eines den Ermittlungsbehörden sonst nicht zur Verfügung stehenden Beweismittels.

Demgegenüber könne die Mitwirkung des Betroffenen an der Atemalkoholmessung schlichtweg nicht erzwungen werden. Ob dies etwa auch für das Vorspiegeln einer Mitwirkungspflicht seitens der Ermittlungsbehörden und Ausnutzen eines Irrtums hierüber gelte, war indes nicht zu entscheiden.

Diese Auffassung ist nicht unumstritten. Auch sehen die von den Bundesländern vereinbarten Richtlinien zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor Durchführung der Messung eine Belehrung dahin vor, dass die Messung nur mit Einverständnis des Betroffenen erfolgt.

 

 

 

 

 



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Schriftlicher Prozessvergleich keine formwirksame Verfügung über Miterbenanteil

BRAWO-Artikel vom 13.10.2013

Gemäß § 127 a BGB wird die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt. Ob dies auch im Fall eines schriftlichen Prozessvergleichs, also der Feststellung des Vergleichs durch Beschluss im schriftlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO gilt, war im vorliegenden Fall streitig. Hier war eine Einigung über den Verkauf eines Erbteils mit entsprechendem Gerichtsbeschluss festgestellt worden, welcher auch die dingliche Übertragung enthielt. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück. Das Grundbuchamt verweigerte indes die hierauf gestützte Grundbuchberichtigung mit der Begründung, dass die gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB hierfür erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten sei.

Während eine – zum Teil vermittelnde – Auffassung einem Vergleich im schriftlichen Verfahren dieselbe Wirksamkeit wie einem in einer mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleich, unter Umständen jedenfalls dann, wenn dieser auf Vorschlag des Gerichts zustande gekommen ist, beimessen will, sieht etwa das OLG Brandenburg die Form des § 127 a BGB hierdurch als nicht gewahrt.

Sowohl der eindeutige Wortlaut des § 127 a BGB als auch der Schutzzweck der Beurkundung, durch die Beratung die Parteien vor übereilten Entscheidung zu schützen und auf eventuelle Gefahren hinzuweisen, sprächen hiergegen.

Mit Beschluss vom 14.06.2013 zum Aktenzeichen: 4 W 65/13 hat sich das OLG Celle dieser Auffassung angeschlossen. Allenfalls dann, wenn entweder die Prozessbevollmächtigten der Parteien oder aber das Gericht selbst diesen die Risiken bei Abschluss des Vergleichs vor Augen geführt habe, könne diese Beratungsfunktion auch bei einem im schriftlichen Verfahren geschlossenen Vergleich gewährleistet sein. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch eine entsprechende Anwendung des § 127 a BGB komme nicht in Betracht. Denn § 278 Abs. 6 ZPO erfasst demgegenüber auch Vergleiche, in denen die bestimmte Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten werden muss. Diesem Vorgang entspräche nur eine entsprechende Belehrung durch das Gericht wie etwa im Falle des § 127 a BGB. Bei etwaigen Rückfragen sei dies ohnehin nur dann vertretbar zu beantworten, wenn die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch persönlich anwesend seien.

 

 

 

 

 

 



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Sachmangel des Kaufgrundstückes bei Grundwasserbelastung

BRAWO-Artikel vom 29.09.2013

Streitgegenständlich war vorliegend der Verkauf einer Eigentumswohnung, deren dazugehöriges Grundstück ausweislich der Angebotserklärung im Bodenbelastungskataster als Altlast geführt worden war, jedoch „hinsichtlich aller Wirkungspfade vom Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen befreit sei“. Die Käufer traten vom Kaufvertrag zurück, da diese Erklärung den wahren Sachverhalt hinsichtlich der in Boden und Grundwasser tatsächlich enthaltenden Altlasten verschleiert habe.

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 30.11.2012) kann ein Sachmangel eines Grundstückes im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen, wenn zwar nicht der Boden, sondern lediglich dass durch das Grundstück fließende Grundwasser, der sogenannte Grundwasserstrom, schadstoffbelastet ist. Zwar erstreckt sich das Eigentumsrecht des Verkäufers nicht auch auf das Grundwasser. Indes kann allein durch die Beziehung des Sache zu ihrer Umwelt, vorliegend die Nachbarschaft zu dem kontaminierten Grundstück, eine den Mangel auslösende Beschaffenheit der Kaufsache sein, und zwar auch dann, wenn das verkaufte Grundstück selbst nicht kontaminiert ist. Ist - wie vorliegend - das Grundwasser mit Cyanid belastet, weil das Grundstück in der Nähe eines anderen kontaminierten und emittierenden Grundstückes liegt, wird dieser Zusammenhang über das Grundwasser hergestellt, das den Erdkörper des Kaufgrundstückes durchströmt.

Eine Sache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, vgl. § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB. Mit dem kontaminierten Grundwasser wies die Kaufsache nicht die übliche Beschaffenheit eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes auf. Auch war die Haftung für Sachmängel nicht etwa durch den Verkauf als „Altlastenverdachtsfläche“ ausgeschlossen. Hierin liegt nach Auffassung des BGH weder eine bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung noch ein Haftungsausschluss. Zwar ist ein solcher insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verkäufer auf den Altlastenverdacht hingewiesen hat. Weiß er indes - wie vorliegend -, dass der Verdacht tatsächlich begründet ist, kann er sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, vgl. § 444 BGB. Nicht nur das bewusste Zurückhalten von Informationen über Schadstoffbelastungen des Grundstückes selbst, sondern auch über die Zuführung von solchen Stoffen von einem kontaminierten Nachbargrundstück stellen ein arglistiges Verschweigen des Mangels dar. In einem solchen Fall tritt neben die Sachmängelhaftung auch die Haftung des Verkäufers wegen Verschulden bei Vertragsschluss. Dieser hätte seiner Aufklärungspflicht indes genügt, wenn er, statt auf den Mangel ausdrücklich hinzuweisen, dem Käufer vor Vertragsschluss Unterlagen überreicht hätte, aus denen sich die Mangelhaftigkeit der Sache ergibt.

 

 

 

 

 

 

 



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Strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit und Spontanäußerungen

BRAWO-Artikel vom 15.09.2013

Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit in Strafsachen gebietet es, dass auch Spontanäußerungen, insbesondere zum sog. Randgeschehen, nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden dürfen, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Recht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO die Konsultation eines Verteidigers begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Dieser Entscheidung des BGH vom 27.06.2013 – 3 StR 435/12 – lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte hatte vor der zuständigen Ermittlungsrichterin nach ordnungsgemäßer Belehrung erklärt, seinen Verteidiger in Anspruch nehmen zu wollen. Nachdem dieser telefonisch nicht zu erreichen war, erklärte der Angeklagte nunmehr, er wolle sich zur Sache nicht äußern, füge jedoch spontan hinzu, die im Haftbefehl genannte Person zu kennen, mit dieser jedoch nichts zu tun zu haben. Dies nahm die Ermittlungsrichterin zum Anlass weiterer Nachfragen, in deren Verlauf sich der Angeklagte umfassend zur Sache einließ und auf Nachfragen tatrelevante Handlungen einräumte. Im Haftprüfungstermin revidierte dieser sein Geständnis und machte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch. Darauf vernahm der Landgericht sowohl die Ermittlungsrichterin als auch den Protokollführer zum Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren. Die Verteidigung widersprach sowohl der Vernehmung als auch der Verwertung der Aussage.

Der BGH hob das Urteil wegen Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf. Hiernach ist der Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung sowohl über sein Schweigerecht als auch darüber zu belehren, dass er jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger fragen kann. Letzteres dient vor allem dem Zweck, sich auch über das Schweigerecht beraten zu lassen. Damit wird die im Strafverfahren überragend bedeutsame und auch verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbelastungsfreiheit geschützt. Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch oder aber auch nur von dem Wunsch auf Konsultation eines Verteidigers, ist dies grundsätzlich zu respektieren. Der Beschuldigte darf in keinem Fall bedrängt werden, weitere Angaben zu machen.

Anders liegt es nur, wenn er der Fortsetzung der Vernehmung in freier Entscheidung zustimmt. An die Prüfung dieser Spontanäußerungen – zumal zum Randgeschehen – sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie dürfen hierbei nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte nach Belehrung über seine Rechte einen Verteidiger begehrt und erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zog der aufgezeigte Verstoß, gemessen an der Bedeutung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als wichtigstes verfahrensrechtliches Prinzip, ein Verwertungsverbot der Angaben nach sich.

 

 

 

 

 

 

 

 



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Maßgabe der Löschung durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts im Grundbuch

BRAWO-Artikel vom 01.09.2013

Mit Beschluss vom 11.04.2013 zum Aktenzeichen: V ZB 109/12 hat der BGH eine bislang in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage entschieden. Dies betrifft die Löschungsfähigkeit eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 30 Jahren und zweimaliger Verlängerungsoption zeitlich erloschen war, beantragte der Grundstückseigentümer die Löschung des Erbbaurechtes im Grundbuch. Dies lehnte das Grundbuchamt ab, weil weder eine Bewilligung des Erbbauberechtigten vorlag noch ein gleichzeitiger Antrag des Eigentümers auf Eintragung einer Entschädigungsforderung für diesen.

Dies hielt vor dem BGH stand: Zwar werde mit Zeitablauf das Grundbuch wegen Erlöschens des Erbbaurechtes materiell unrichtig. Indes habe der Grundstückseigentümer, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dem Erbbauberechtigten gem. § 27 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten.

Hiermit schließt sich der BGH der Auffassung an, wonach eine Löschung des Erbaurechtes im Wege der Grundbuchberichtigung nicht ohne Rücksicht auf das Bestehen der Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten und dementsprechenden gleichzeitigen Antrag erfolgen kann. Erbbaurecht und Entschädigungsforderung bestünden nicht unabhängig voneinander. Vielmehr entstehe die Entschädigungsforderung bereits mit dem Erbbaurecht als bedingtes Recht, dessen Fälligkeit bis zum Erlöschen des Erbbaurechtes aufgeschoben sei und sodann ranggleich an die Stelle des erloschenen Erbbaurechtes trete.

Hierfür hafte nicht nur der Grundstückeigentümer persönlich, sondern auch das Grundstück. Auf diesem ruhe, ebenso wie bisher das Erbbaurecht, die Belastung mit der Entschädigungsforderung. Diese sei ein dingliches Sicherungsmittel „eigener Art“. Dass etwa die Höhe derselben zur Zeit der Eintragung in Abteilung II. des Grundbuches noch nicht feststehe, hindere diese selbst nicht. Maßgeblich sei lediglich, dass die Höhe der Forderung bestimmbar sei. Anderenfalls sei der ehemalige Erbbauberechtigte nicht mehr hinreichend gesichert und der Gefahr eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Grundstückes ausgesetzt.

Mit dieser Entscheidung hat der Senat der in Rechtsprechung und Literatur gleichfalls vertretenen Auffassung, wonach ohne Rücksicht auf die Entschädigungsforderung das Erbbaurecht nach Fristablauf im Grundbuch gelöscht werden kann, oder, nach vermittelnder Ansicht, dies gem. §§ 23, 24 GBO erst nach dem Ablauf eines Jahres nach Erlöschen des Erbbaurechtes möglich ist, eine klare Absage erteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Betriebsübergang bei Erwerb eines Büro- und Geschäftshauses

BRAWO-Artikel vom 18.08.2013

Auch wenn ein Hausverwaltungsunternehmen maßgeblich nur ein einziges Objekt verwaltet, geht das Arbeitsverhältnis des mit der Grundstücksverwaltung beauftragten Arbeitnehmers nicht im Wege des Betriebsüberganges auf den Erwerber der Immobilie über.

Mit Urteil vom 15.11.2012 zum Az: 8 AZR 683/11 hat das BAG einen Betriebsübergang auf den Erwerber und ehemaligen Hauptmieter verneint, nachdem dieser zwar mit dem Büro- und Geschäftshaus den einzigen Vermögensgegenstand der hausverwaltenden Gesellschaft erworben hatte, das Gebäude aber überwiegend selbst nutzte. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB erfordert, dass der neue Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob hierbei ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, für welche insbesondere die Art des Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva, die Übernahme der Hauptbelegschaft, Kundschaft, Lieferantenbeziehungen, sowie die Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeiten - mit jeweils unterschiedlichem Gewicht – ausschlaggebend sind.

Nachdem vorliegend der arbeitstechnische Zweck, ein fremdgenutztes Mietshaus in einem sachgemäßen Zustand zu erhalten, um die Substanz des Vermögenswertes zu bewahren und aus der Vermietung fließende Einkünfte sicher zu stellen, bei einer rund 82%-igen Eigennutzung von insgesamt 16.870 m² Nutzfläche nicht mehr vorhanden waren, war ein Übergang auf die Beklagte abzulehnen. Bei einer Hausverwaltung stellt das, wenn auch einzige, Grundstück nicht den eigentlichen Kern des zur Wertschätzung erforderlichen Funktionszusammenhanges dar. Es ist kein Betriebsmittel der Hausverwaltung, sondern bloßes Objekt der Verwaltung. Insbesondere ist die Tätigkeit eines Hausverwalters als solche nicht notwendigerweise an ein bestimmtes Grundstück gebunden. Nachdem die Beklagte keinerlei Arbeitnehmer übernommen hatte, war auch der Betriebszweck nicht gleich geblieben. Bei der Verwaltung einer fremdgenutzten Immobilie ist die Betreuung der Mieter ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Hausverwalters, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Mietverträge und der Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie die laufende Information und Abstimmung etwa von Baumaßnahmen. Dies entfällt bei einer Eigennutzung vollständig. Die Übernahme der restlichen Mietverhältnisse war lediglich der gesetzlichen Regelung des § 566 Abs. 1 BGB geschuldet. Auch zur technischen Instandhaltung hatte sich die Organisationsstruktur durch die Wahrnehmung über einen Eigenbetrieb des Erwerbers wesentlich geändert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Ausgleichsansprüche nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft Teil II

BRAWO-Artikel vom 04.08.2013

Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen in Gestalt von Darlehensraten des einen Partners für Umbau und Erwerb eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses kommen nicht in Betracht, soweit diese Leistungen nicht deutlich über eine für vergleichbaren Wohnraum aufzubringende Miete hinausgehen. In dem vom BGH mit Urteil vom 08.05.2013 – XII ZR 132/12 – entschiedenen Fall hatte die Beklagte als Alleineigentümerin eine Immobilie erworben, die sie durch einen eigenen Darlehensvertrag i.H.v. 80.000,00 DM finanzierte, welcher über einen Zeitraum von knapp zehn Jahren von dem Kläger i.H.v. monatlich 409,03 EUR bedient worden war. Dieser forderte nach Beendigung der Lebengemeinschaft u. a. anteiligen Ausgleich seiner Kredit- und Arbeitsaufwendungen.

Mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kam daher ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit die Zuwendung - nach Abzug der im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbrachten Leistungen - in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft erfolgte.

Ausgehend davon, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hatte, dem anderen diese Leistungen zu gewähren, ist ein korrigierender Eingriff nur dann gerechtfertigt, wenn die Beibehaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse dem Leistenden nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Maßgebend für die hiernach anzustellende Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles sind insbesondere die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Nachdem im vorliegenden Fall die monatlichen Darlehensraten eine für vergleichbaren Wohnraum aufzubringende Miete nicht deutlich überstiegen hatten, entsprachen sie dem von der Gemeinschaft täglich benötigten Aufwand. Ein darüber hinausgehender Vermögenszuwachs bei der Beklagten wäre, gemessen an dem allein insoweit maßgeblichen Tilgungsanteil, erfahrungsgemäß sehr gering. In Anbetracht dessen war vorliegend keine Größenordnung erreicht, der eine erhebliche Bedeutung und damit etwa die Annahme der Unbilligkeit der geschaffenen Vermögensverhältnisse zukam.

Hinsichtlich der Arbeitsleistungen wäre indes ein Ausgleich nach den Grundsätzen der Geschäftsgrundlage ebenso wie aus Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung nicht gänzlich auzuschließen, sofern diese Leistungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und bei einem Partner zur Bildung die Lebensgemeinschaft überdauernder Vermögenswerte geführt hatte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Vertragspartner bei Soforterwerb unterschlagenen Fahrzeugs

BRAWO-Artikel vom 21.07.2013

Tritt der Verkäufer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird nicht dieser Vertragspartner, sondern grundsätzlich die Person, die unter dem fremden Namen das Fahrzeug verkauft und den Kauf sofort abgewickelt hat.

In diesem Sinne hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12 – entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem als Gebrauchtwagenhändler tätige Kläger war ein von dem Beklagten lediglich vermietetes Wohnmobil von einem Dritten verkauft worden, der sich ihm gegenüber als Eigentümer ausgab. Der Kaufpreis wurde in bar entrichtet, woraufhin der Kläger sowohl das Wohnmobil als auch die auf den Beklagten ausgestellten, jedoch gefälschten, Fahrzeugpapiere (Kraftfahrzeugschein und -brief) erhielt. Auf der Verkäuferseite unterschrieb einer der von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. An diesen gab die Polizei nach Sicherstellung bei dem Kläger das Wohnmobil heraus. Die auf Herausgabe gerichteten Klage hatte Erfolg:

Hierbei war beim Handeln unter fremden Namen auf die insoweit maßgebliche Sicht der Vertragspartei abzustellen, ob ein Geschäft des Namensträgers oder aber ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft dann bis zur Genehmigung des Namensträgers schwebend unwirksam ist.

Nach Auffassung des Senats könne auch in Fällen wie diesem, in denen der Vertragspartner zwar daran interessiert ist, mit dem namentlich in den Kfz-Papieren erwähnten Namensträger abzuschließen, nicht nicht geschlossen werden, dass der Käufer stets nur von dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namensträger, mithin dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will. Allein die Übereinstimmung der Person mit der in den Fahrzeugpapieren ausgewiesenen Person begründe noch keine derartige Identitätsvorstellung. Eine solche liege lediglich dann vor, wenn der Namensträger als solcher für den Erwerber eine besondere, hierüber hinausgehende Bedeutung habe, wie etwa dann, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder es sich um eine bekannte Persönlichkeit handelt. Nachdem das Geschäft sofort vollzogen worden war, hatte der Erwerber das Fahrzeug mangels abweichender Anhaltspunkte hiernach gutgläubig erworben. Insbesondere hatte der Erwerber mit der Vorlage des Kfz-Briefes die Mindesterfordernisse der entsprechenden Sorgfaltsanforderungen an den gutgläubigen Erwerb eingehalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Informationspflicht über Ertragsfähigkeit eines Grundstücks

BRAWO-Artikel vom 07.07.2013

Vermitteln die von dem Verkäufer eines Grundstückes angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstückes, besteht die Pflicht des Verkäufers, den Käufer über die zugrunde liegenden Umstände aufzuklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind.

Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte ein mit einem Einkaufszentrum bebautes Grundstück an die Klägerin und garantierte die Richtigkeit der Hauptmieten. Die aus den Untermietverhältnis durchschnittlich erzielte Miete wich hiervon erheblich ab. In dem notariellen Kaufvertrag garantierte die Beklagte, dass die von den Mietern geschuldete jährlich Netto-Kaltmiete den in der Anlage aufgeführten Beträgen entspricht und hierzu sämtliche Mietvertragsunterlagen nebst Mietkorrespondenz übergeben würden. Die Käuferin behielt sich hierbei das Recht vor, nach technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Überprüfung (Due Dilligence) ggf. den Vertrag anzupassen oder von diesem zurückzutreten.

Der BGH verneinte zwar mit Urteil vom 01.02.2013 – VI ZR 72/1 eine entsprechende vorvertragliche Aufklärungspflicht, den Käufer ungefragt darauf hinzuweisen, dass die von der Hauptmieterin erzielten Untermieten weniger als ein ¼ der im Kaufvertrag garantierten (und auch tatsächlichen gezahlten) Hauptmieten betrugen.

Indes bejahte er die Pflicht, den anderen Teil über die Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des Käufers vereiteln können und daher für seinen Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise erwarten darf. So lag es im vorliegenden Fall, da die verschwiegenen Umstände der – rechtlich zulässigen - Mieten für die Preiskalkulation des Käufers wesentlich waren und der Verkäufer dies auch erkannt hatte. Da sich ein vertraglich vereinbarter Mietzins i.d.R. nach marktwirtschaftlichen Gesichtpunkten bildet, gibt der von dem Eigentümer aus dem Grundstück gezogene Nutzen einen sicheren Maßstab für die Ertragsfähigkeit und damit die Wertschätzung des Kaufgegenstandes. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis nicht mit Blick auf die tatsächliche Nutzung als Einkaufszentrum bestimmt worden ist. Wegen Nichterfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten über sämtliche Vertragsunterlagen und Korrespondenz der Mietverhältnisse kam daher ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Diese Korrespondenz hätte zusammen mit den Untermietverträgen, welche auf Mietminderungen hinwiesen, ergeben, dass der Kaufgegenstand zu teuer erworben worden war, woraufhin die vom Käufer ausbedungene Überprüfung des Kaufgegenstandes die vorbehaltenen Anpassungs- bzw. Rücktrittsrechte zur Folge gehabt hätte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Ausgleichsansprüche bei Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BRAWO-Artikel vom 23.06.2013

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist der Ausgleich bzw. die Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann. Diese Leistungen müssen aber erheblich über das hinaus gehen, was das tägliche Zusammenleben erfordert und zu einem messbaren noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Insofern beschränkt sich der etwaige gesellschafts- bzw. bereicherungsrechtliche Ausgleich i.d.R. auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände wie z.B. Immobilien oder Unternehmen.

Auszuscheiden sind hierbei Geld-, Dienst- und Versorgungsleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden. Diese können bei der Trennung nicht abgerechnet werden, da sie das Zusammenleben erst ermöglichen.

Im vorliegenden Fall hatte die Partnerin, die unter der Behauptung, sie lebe mit den gemeinschaftlichen Kindern allein, Sozialhilfeleistungen beansprucht hatte, nach der Trennung nach fast 30 Jahren die Hälfte des vom Partner erworbenen Vermögens beansprucht.

Das OLG Bremen lehnte mit Beschluss vom 04.01.2013 zum Az: 4 W 5/12 einen Ausgleichsanspruch ab. Maßgebend hierfür war, dass wesentliche Beiträge der Antragstellerin zur Schaffung von Vermögenswerten, deren Alleineigentümer etwa der andere Partner war, nicht festgestellt werden konnten. In diesem Fall kommen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft weder Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht noch sonst nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie vorliegend – pauschal die Hälfte des vom Partner während der Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögens beansprucht wird. Die schlichte Mehrung des Alleinvermögens des Partners löst keine derartigen Ausgleichsansprüche etwa in Sinne eines Zugewinnausgleichs aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Zeitpunkt der Gutachtenanordnung und Tilgungsreife

BRAWO-Artikel vom 09.06.2013

Für die Verwertbarkeit eines sog. medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen der Entscheidung über die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung und nicht etwa der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Eine nachträglich Tilgungsreife mit dem damit verbundenen Verwertungsverbot eines Verkehrsverstoßes hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der hierauf gestützten Gutachtenanordnung.

In diesem Sinne das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.10.2012 – OVG 1 B 9/12 – entschieden. Zugrunde lag ein Fall, in welchen dem Kläger wiederholt die Fahrerlaubnis wegen diverser Verkehrsstraftaten, unter anderem Trunkenheitsdeliken, entzogen worden war. Vor der sodann vom Kläger beantragten Wiedererteilung der Fahrerlaubnis forderte die Fahrerlaubnisbehörde diesen zunächst auf, seine Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Dieses verneinte indes die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kfz der Gruppe 1 und 2 im Straßenverkehr. Daraufhin lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis ab.

Bei Beurteilung der für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Frage, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, kam es darauf an, ob die erst während des gerichtlichen Verfahrens aus dem Verkehrszentralregister getilgten Verkehrsstraftaten hierbei verwertet werden durften.

Zwar dürfen dem Betroffenen dann Tat und Entscheidung für unter anderem die Zwecke der Beurteilung der Kraftfahreignung nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass die Verkehrsstraftaten nicht mehr für eine nach Tilgungsreife erfolgte Gutachtenanordnung herangezogen werden dürfen. Denn für die Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die Rechtmäßigkeit einer hierauf gestützten Versagung der Fahrerlaubnis ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung und nicht der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Ist zum Zeitpunkt der Anordnung des Gutachtens dieses erforderlich, um mögliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs auszuschließen, so könne dies nicht durch später eintretende Umstände wieder entfallen, ohne dass hierdurch diese Gefahr beseitigt würde. Schließlich könne bei grundloser Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten Begutachtung das Vorliegen eines Eignungsmangels zu diesem Zeitpunkt unterstellt werden. Dies müsse um so mehr gelten, wenn der Betroffene ein Gutachten vorlege, welches die bestehenden Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausräumt, sondern gerade bestätigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Zwei-Wochen-Frist nach Beurkundungsgesetz

nicht dispositiv

BRAWO-Artikel vom 26.05.2013

Gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.

Diese Regelfrist dient den Schutzinteressen des Verbrauchers und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Sie darf nur im Einzelfall verkürzt werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Diese als Amtspflicht ausgestaltete Regelung sah der BGH mit Urteil vom 07.02.2013 zum Az: III ZR 121/12 in einem Fall verletzt, in welchem die insoweit ordnungsgemäß belehrten Käufer nach Belehrung durch den Notar ohne ersichtlichen Grund auf die Einhaltung der 14-tägigen Überlegungsfrist verzichtet hatten.

Der Notar darf zwar gem. § 15 Abs. 1 BNotO grundsätzlich seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Hierbei bedarf indes die Verkürzung der Zwei-Wochen-Frist eines sachlichen Grundes. So muss der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Terminabsprachen z.T. sehr kurzfristig getroffen werden, ohne dass der Verbraucher sich wegen der Kürze der Zeit mit dem Vertragstext vertraut machen und den Beurkundungstermin durch etwaige Fragen an den Notar vorbereiten kann.

Um auszuschließen, dass sich gerade diese Verbraucher dann auch zu einem Verzicht auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist drängen lassen, ist der Notar verpflichtet, sofern die Zwecke der Wartefrist nicht anderweitig erfüllt sind, zu gewährleisten, dass die Käufer ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vor Beurkundung mit dessen Gegenstand ausreichend auseinanderzusetzen. Anderenfalls hat er eine von der Regelfrist abweichende Beurkundung abzulehnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Beurkundung von den Urkundsbeteiligten ausdrücklich dennoch gewünscht wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Leistungsfreiheit des Versicherers und Auskunftsobliegenheitsverletzung

BRAWO-Artikel vom 12.05.2013

Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktionsmöglichkeit der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen. Will der Versicherer nach Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten, muss er dies dem Versicherungsnehmer gegenüber zweifelsfrei klarstellen. Ansonsten kann er dafür nicht erneut den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten in Anspruch nehmen, vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 zum Az. IV ZR 110/11.

Der Kläger begehrte Ersatz eines Wasseraustrittschadens aufgrund eines durch Frost beschädigten Einhebelmischers. Der Schaden ereignete sich an einem Januartag, nachdem die Heizung ausgefallen war. Die Versicherung lehnte die geforderten Leistungen ab und kündigte den Versicherungsvertrag unter Hinweis auf die Verletzung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, entgegen denen das Gebäude leer gestanden habe und weder ausreichend beheizt worden noch die Wasserleitungen entleert worden seien.

Nach anwaltlicher Aufforderung erteilte die Versicherung Zwischennachricht dahin, dass für die weitere Bearbeitung noch Rückfragen erforderlich seien. Unter gleichem Datum bestätigte sie die Stornierung der Wohnhauspolice. Im Verfahren beruft sie sich weiterhin darauf, dass der Vortrag im Anwaltsschreiben einer angeblich noch am Vortag erfolgten Kontrolle des Gebäudes fehlerhaft gewesen sei, sodass die Ansprüche jedenfalls aufgrund arglistigen Verhaltens verwirkt seien.

Nach dem BGH besteht die Aufklärungs- bzw. Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer nur so lange, wie dieser auch prüfungs- und damit verhandlungsbereit ist. Mit der endgültigen Leistungsablehnung entfällt indes die besondere Schutzbedürftigkeit des Versicherers. Mithin darf der Versicherer nach diesem Zeitpunkt etwaige schuldhafte Obliegenheitsverletzungen nicht mehr mit der Sanktion der Leistungsfreiheit belegen. Etwas anderes gilt dann, wenn dieser für den Versicherungsnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er an seiner Leistungsablehnung nicht mehr festhalten, sondern die Schadensregulierung wieder aufnehmen will.

Nachdem im vorliegenden Fall die Versicherung bereits zeitlich vor den fehlerhaften Angaben zur angeblich erfolgten Kontrolle des Gebäudes ihre Leistungspflicht abgelehnt hatte, durfte sie sich nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Auskunftsobliegenheit berufen. Auch hat sie für den Versicherungsnehmer nicht zweifelsfrei ihre Bereitschaft erkennen lassen, wieder in die Sachprüfung eintreten zu wollen. Vielmehr lief die zeitgleich bestätigte Kündigung des Versicherungsvertrages dem gerade zuwider.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Dingliches Wohnungsrecht und Ehegattenverfügung

BRAWO-Artikel vom 28.04.2013

Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bedarf die Verfügung über das Vermögen eines in Zugewinngemeinschaft befindlichen Ehegatten der Einwilligung des anderen Ehegatten. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Im vorliegenden Fall hatte der BGH mit Urteil vom 16.01.2013 zum Az.: XII ZR 141/10 zu entscheiden, ob dies auch dann der Fall ist, wenn die Ehefrau ein Grundstück auf ihre Kinder aus einer früheren Ehe überträgt und sich hierbei, bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung, ein dingliches Wohnungsrecht einräumen lässt. Nach Auffassung des BGH konnte sich der Kläger nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung berufen. Zwar greift die Regelung des § 1365 BGB auch dann ein, wenn nicht nur die Übertragung des gesamten Vermögens als solchen, sondern ein im wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellender Vermögensgegenstand veräußert wird und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die zugrunde liegende Verhältnisse kennt.

Ob ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht hierbei zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Der BGH hat sich der Ansicht angeschlossen, wonach das Wohnungsrecht den Vermögenswert des Grundstückes für den Eigentümer mindert und ein durch das dingliche Recht gesichertes Wohnungsrecht des Berechtigten ein bewertungsfähiges Vermögen darstellt. Dem steht nicht etwa entgegen, dass die Bestellung desselben eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist, nachdem diese jedenfalls im vorliegenden Fall in einem einheitlichen Vertrag erfolgte, sodass der Veräußerer den Wert des Hausgrundstückes hierbei nicht völlig aus der Hand gibt, sondern ein Teil dessen Wertes durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten bleibt. Dieses stellt dann auch, jedenfalls wirtschaftlich betrachtet, keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, die als solche bei § 1365 BGB nicht zu berücksichtigen wäre.

Schließlich kommt es hierbei auch nicht darauf an, ob der (verbleibende) Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Dies entspricht schließlich auch dem Gesetzeszweck, nicht nur den Zugewinnausgleich zu sichern, sondern auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens. Dies wird durch die Umwandlung frei verwertbaren Vermögens in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht – durch die Familie – im Sinne des § 1093 Abs. 2 BGB gewahrt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Inhalt des nachbarrechtlichen »Hammerschlags- und Leiterrechts«

BRAWO-Artikel vom 14.04.2013

Mit Urteil vom 14.12.2012 zum Aktenzeichen: V ZR 49/12 hatte der BGH Gelegenheit, zum Inhalt des sog. Hammerschlags- und Leiterrechts zu entscheiden.

Zunächst war, was der BGH im vorliegenden Fall beanstandet hatte, die Tatbestandsvoraussetzung des jeweiligen nachbarrechtlichen (Landes-) Gesetzes nicht zutreffend beachtet worden. So war nach dem maßgeblichen Landesrecht Nordrhein-Westfalens dieses auf „Bau- und Instandsetzungsarbeiten“ beschränkt. Hierunter fasst der BGH nicht etwa nur Instandsetzungsarbeiten, d.h. solche, die zur Beseitigung von Schäden objektiv notwendig sind, also begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraussetzen. Er versteht weiter hierunter etwa auch Unterhaltungsarbeiten zur Vermeidung des Eintritts von Schäden sowie Instandhaltungsmaßnahmen als auch solche, die die Baulichkeit in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzen (z.B. Wärmedämmung). Dies entspricht der Regelung des Brandenburgischen Nachbarrechts in § 23 BbgNRG, wonach die Durchführung von „Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten unter den dortigen Voraussetzungen gestattet ist.

In Abgrenzung hierzu stehen etwa reine Verschönerungsmaßnahmen, zu deren Durchführung keine objektive Notwendigkeit besteht, sondern durch die lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird. Weiter ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Nachbarrechtsgesetzes vorliegen. Hierbei ist weiter zu beachten, dass etwa die Anzeigepflicht hinsichtlich Art und Umfang sowie Beginn der Arbeiten (nach Tag und Uhrzeit) sowie Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung bzw. -inanspruchnahme – jeweils so konkret wie möglich – Voraussetzung für die Ausübung des Rechtes selbst, nicht aber etwa eine Bedingung des Duldungsanspruches darstellt.

Erklärt sich der verpflichtete Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte hierauf nicht, darf der Berechtigte das Grundstück nach Ablauf der Anzeigefrist entsprechend nutzen. Verweigert dieser – wie vorliegend – seine Zustimmung, bedarf es der Erhebung einer Duldungsklage, deren Inhalt zwangsläufig dem der Anzeige entsprechen muss. Der Klageantrag hat weiter die Beschränkung auf die Durchführung nach Ablauf der Frist zu enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Schriftformerfordernis bei Mietvertrag mit Gesellschaft

BRAWO-Artikel vom 31.03.2013

Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB, wonach der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, wenn er für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, ist durch Hinzusetzen eines Firmenstempels zu der Unterschrift eines Gesellschafters gewahrt.

Im vorliegenden Fall war auf Mieterseite eine GbR aufgetreten, deren einzelne Gesellschafter nicht aufgeführt waren. Unterschrieben hatte den Mietvertrag auf Mieterseite nur einer der Gesellschafter unter Verwendung des Firmenstempels der »X. & Partner GbR«. Das Mietverhältnis war auf 10 Jahre befristet.

Weit vor dessen Ablauf kündigte die klagende Vermieterin unter Hinweis auf das nicht eingehaltene Schriftformerfordernis, da eine Vertretung der übrigen Gesellschafter aus der Unterschrift des Gesellschafters nicht zu ersehen sei und daher das Mietverhältnis als ein für unbestimmte Zeit geschlossenes gelte, welches der ordentlichen Kündigung zugänglich sei.

Zwar ist das Schriftformerfordernis des § 550 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn ein für die GbR abzuschließender Mietvertrag nur von einem der Gesellschafter unterzeichnet ist, ohne dass dieser einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz verwendet. Bei zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Organmitgliedern der Gesellschaft ist die Schriftform des § 550 BGB nur dann gewahrt, wenn auch die übrigen Organmitglieder unterzeichnen oder der Unterschrift ein entsprechender Hinweis auf die Vertretung der nicht unterzeichnenden Mitglieder zu entnehmen ist.

Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach dem Erscheinungsbild der Urkunde die hierauf enthaltende Unterschrift lediglich als eine von mehreren Mitgliedern erscheint. Indes wird nach Auffassung des BGH mit Urteil vom 23.01.2013 zum Az: XII ZR 35/11 durch die Verwendung des Stempels der GbR die alleinige Berechtigung zur Vertretung hinreichend angezeigt, ohne dass es der weiteren Unterschriften der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter bedürfte. Der Geschäftsverkehr misst denn auch dem Firmen- oder Betriebsstempel eine entsprechende Legitimationswirkung bei, die Gesellschaft allein vertreten zu dürfen und zu wollen. Eine derartige Erklärung wirft keinerlei Zweifel an ihrer Vollständigkeit auf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Vorübergehende Abwesenheit als Wiedereinsetzungsgrund

BRAWO-Artikel vom 17.03.2013

Ist ein Bürger lediglich vorübergehend abwesend von seiner ständigen Wohnung und überschreitet dieses einen Zeitraum von 6 Wochen nicht, so hat er keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls zu treffen. Dies ist kein die sog. Wiedereinsetzung ausschließender Umstand. Hierbei ist es unerheblich, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit in die allgemeine Ferienzeit oder sonstige Jahreszeit fällt oder dem Betreffenden bekannt war, dass etwa ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist oder er als Beschuldigter oder Betroffener sogar vernommen wurde.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit von gut 3 Wochen durch Einwurf in den Hausbriefkasten ein Strafbefehl zugestellt. Sein Verteidiger legte hiergegen Einspruch ein und beantragte wegen der versäumten Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Betroffene sich urlaubsbedingt im Ausland aufgehalten hatte. Das Amtsgericht verwarf seinen Antrag, vom Landgericht bestätigt, als unbegründet.

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – wurde der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben.

Durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung war der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz sowie seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zwar ist die Ausgestaltung des jeweiligen Rechtsweges der entsprechenden Prozessordnung überlassen. Hierbei dürfen jedoch die Gerichte den Zugang für den Rechtssuchenden nicht in unzumutbarer Weise erschweren, insbesondere die Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannen. Dies bedeutet, dass der Bürger etwa durch eine nur vorübergehende Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen einer möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheid oder Strafbefehls treffen muss, um nicht von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen zu werden. Eine derartige Obliegenheit traf den Beschwerdeführer vorliegend bei einer Abwesenheit von lediglich ca. 3 Wochen noch nicht, zumal seit Feststellung der Tat und Anhörung bis zur Zustellung des Strafbefehls nahezu ein Jahr vergangen war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Wissenszurechnung bei Beginn der Verjährungsfrist

BRAWO-Artikel vom 03.03.2013

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2 BGB). Dies war in dem vom BGH mit Urteil vom 13.12.2012 zum Az: III ZR 298/11 entschiedenen Fall insofern zweifelhaft, als nicht der Kläger selbst, sondern allenfalls seine Ehefrau entsprechende Kenntnis hatte. Dieser hatte im Jahr 1995 als atypischer stiller Gesellschafter einer AG eine Beteiligung erworben, für welche eine Einmalzahlung sowie 144 Monatsraten zu entrichten waren. Nachdem der Kläger insgesamt Zahlungen in 5-stelliger Höhe erbracht hatte, stellte er diese im Jahr 2002 ein, nachdem die monatlichen Ausschüttungen aus der Beteiligung im Vorjahr geendet hatten. Nachdem im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaft eröffnet wurde, erhob er im Jahr 2009 Klage gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung.

Nach Auffassung des BGH lagen indes die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist, wie von den Vorinstanzen bejaht, nicht vor. Zunächst war fraglich, ob der Kläger überhaupt die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Dies darf nicht grundsätzlich vorausgesetzt werden, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände hierfür lag bei dem Beklagten. Da zu Beginn und Ablauf der Verjährung, insbesondere etwa einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchstellers von der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten kein rechtzeitiger Vortrag erfolgt war, ging dies zu Lasten des Beklagten und war der Kläger nicht etwa gehalten, weitere Tatsachen seiner konkreten Ermittlungen darzulegen.

Auch die Kenntnis seiner Ehefrau, welche nach Einstellung der Ausschüttungen im Jahr 2002 den Anlageprospekt genau durchgelesen hatte, musste sich der Kläger nicht nach den Grundsätzen der Wissensvertretung bzw. nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zurechnen lassen: Zwar war die Anlage im Interesse der gemeinsamen Altersvorsorge erfolgt, allerdings gab es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser etwa seine Ehefrau als Wissensvertreter willentlich und bewusst eingeschaltet hatte. Insbesondere ließ sich auch nicht etwa dem Durchlesen in der »Krisenlage der Ausschüttungseinstellung« eine bewusste Übertragung auf die Ehefrau entnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Zwingende Einspruchsverwerfung bei unentschuldigt ausgebliebenem Betroffenen

BRAWO-Artikel vom 17.02.2013

Bleibt im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Betroffene der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache gem. § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn das vorausgegangene Sachurteil des Amtsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an dieses zurückverwiesen worden ist. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 18.07.2012 zum Az: 4 StR 603/11 entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 160,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nachdem auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das OLG das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hatte, blieb der von seinem persönlichen Erscheinen nicht entbundene Betroffene unentschuldigt fern, worauf das Amtsgericht den Einspruch - nach Auffassung des BGH zu Recht - verwarf:

Zunächst räumt die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG keinerlei Ermessensspielraum ein. Anders als etwa für den Fall der Berufung und des Strafbefehlsverfahrens geregelt, hat daher auch dann, wenn die Sache vom Rechtsmittelgericht zur erneuten Verhandlung an das Tatgericht zurückverwiesen worden ist, dieses zwingend bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen dessen Einspruch zu verwerfen. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 329 Abs. 1 und 412 StPO auf das OWi-Verfahren scheidet daher aufgrund der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung mit dem Ziel der Entlastung der Gerichte aus.

Darüber hinaus hat die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen aber auch dann zu erfolgen, wenn die Sache nur im Rechtsfolgenausspruch ausgehoben und insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen worden ist. Auch hier ist ausnahmslos bereits nach dem Wortlaut der Regelung eine zwingende Rechtsfolge angeordnet. Auch hier ist die Verfahrensökonomie etwaigen Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit an einer inhaltlich gerechten Entscheidung gegenüber vorrangig, wenn der Betroffene durch sein unentschuldigtes Ausbleiben ablehnt, zur Aufklärung beizutragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Leistungszeitpunkt von Zuwendung aus Lebensversicherung

BRAWO-Artikel vom 03.02.2013

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, gilt die Zuwendung der Versicherungsleistung i.d.R bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht an eine bis zum Tod des Versicherten fortbestehende Ehe geknüpft ist und diesem im Erlebensfall selbst zustehen soll.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.09.2012 zum Az: - IX ZR 15/12 – entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser vier Lebensversicherungen abgeschlossen, aus welchen der Versicherer Zahlungen an die verbliebene Ehefrau leistete. Der Insolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers focht das Bezugsrecht der Beklagten Ehefrau nach § 134 Abs. 1 InsO an.

Nach Auffassung des BGH unterliegt die aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechtes erlangte Versicherungssumme nicht der sog. „Schenkungsanfechtung“. Zwar wurde diese durch eine unentgeltliche Leistung des Erblassers im Sinne des § 134 InsO erlangt, indes lag die anfechtbare Rechtshandlung nicht mehr innerhalb des 4-Jahreszeitraums vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn die Ehe der Beteiligten wurde weit mehr als 4 Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen. Im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort, während etwa im Fall einer widerruflichen Bezeichnung der Bezugsberechtigte die Rechte erst mit dem Ableben der versicherten Person erlangt. Die rechtliche Einordnung der Bezugsberechtigung hat hierbei stets nach den Umständen des Einzelfalls anhand des Willens des Versicherungsnehmers zu erfolgen, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll. Nachdem im vorliegenden Fall hiernach ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Ehefrau vereinbart war, erwarb diese die Rechte aus dem vor Eingehung der Ehe abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Eheschließung. Die Vereinbarung einer Lebensfallleistung sowie des Fortbestandes der Ehe stehen dem nicht entgegen (sog. gespaltenes Bezugsrecht). Der begünstigte Dritte erwirbt die Rechte in aller Regel sofort, und zwar unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt sowie der Scheidung der Ehe. Dies entspricht auch dem Versorgungscharakter der Begünstigung der Ehefrau. Der Versicherungsnehmer hat sich mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht der Disposition hierüber vollständig begeben. Hierbei ist unschädlich, dass etwa der Versicherungsnehmer noch zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt ist, da der hieraus resultierende Anspruch auf den Rückkaufswert anstelle der Versicherungssumme bereits dem Dritten zusteht und daher auch eine Pfändung des Kündigungsrechts, welches nur zusammen mit dem Rückkaufswert möglich ist, ins Leere gehen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Zulässiger Erbnachweis ohne Erbschein gegenüber der Bank

BRAWO-Artikel vom 20.01.2013

Die Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) einer Bank, wonach der Nachweis des Erbrechtes eines Erben nur durch einen Erbschein geführt werden kann, benachteiligt diesen als Bankkunden unangemessen und ist daher unwirksam. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 01.10.2012 zum Aktenzeichen: I – 31 U 55/12 in einem Rechtsstreit zwischen Sparkasse und Kläger über die Wirksamkeit der von dieser verwendeten AGB entschieden.

Hierin war vorgesehen, dass die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Berechtigung des Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann. Auf Unterlassung dieser Klausel in Anspruch genommen, führte dies vor dem OLG Hamm zum Erfolg. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 und § 309 Nr. 7 BGB, weil sie den Bankkunden insbesondere entgegen § 242 BGB (den Geboten von Treu und Glauben) unangemessen benachteiligt.

Nach Auffassung des Senates ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sofern er diesen Nachweis auch in anderer Form erbringen kann. Die Regelungen etwa der §§ 2366 und 2367 BGB stehen dem nicht entgegen, da diese lediglich regeln, unter welchen Voraussetzungen an einen durch Erbschein Legitimierten mit befreiender Wirkung geleistet werden kann. Dem gegenüber erlaubt die streitige Klausel es der Bank, die Vorlage eines Erbscheins unabhängig von einem anderweitigen Erbnachweis im konkreten Einzelfall zu verlangen.

Vor diesem Verständnis gehen sämtliche Auslegungszweifel zulasten der Bank als Verwender und würden hiernach, zumal auch vom BGB nicht vorgesehen, den Erben unerträglich belasten. Ein derartiges Recht auf Vorlage des Erbscheins trotz anderweitigen Erbnachweises im Einzelfall ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des BGB nicht vereinbar, insbesondere unter dem Aspekt der zusätzlichen Kostenverursachung, nachdem gerade ein Wahlrecht für den Bankkunden nicht ersichtlich ist.

Die Revision wurde zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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Haftung des Erbbauberechtigten als Zustandsstörer

BRAWO-Artikel vom 06.01.2013

Gem. dem Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetz (BbgOBG), § 17 Abs. 1 Satz 1 („Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren“), sind zur Gefahrenabwehr Maßnahmen u.a. gegen den Eigentümer einer Sache zu richten, von der die Gefahr ausgeht. Dies war im vorliegenden, vom OVG Berlin-Brandenburg am 27.09.2012 zum Az – 1 N 8/12 – entschiedenen Fall zweifelhaft, nachdem die beklagte Behörde den klagenden Erbbauberechtigten eines Grundstückes unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert hatte, lose Dachziegel und lose Steine der Fensterbänke von dem in seinem Erbbaurecht stehenden Haus zu entfernen.

Nach Auffassung des OLG durfte der Kläger zu recht als sog. Zustandsstörer zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch genommen werden. Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BbgOBG seien Gefahrenabwehrmaßnahmen vorrangig gegen den Eigentümer der Sache zu richten. Dies richte sich nach den Vorschriftes des Zivilrechts. Da das Bauwerk gem. § 12 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstückes gelte, sei in entsprechender Anwendung der §§ 946, 94 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbauRG der Erbbauberechtigte Eigentümer des Gebäudes und dieser daher richtiger Adressat einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung der von diesem ausgehenden Gefahren. Damit habe der Erbbauberechtigte auch aufgrund der aus seinem Eigentum resulierenden Verkehrssicherungspflicht dafür einzustehen, dass von diesem Gebäude keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Die hiervon abweichenden landesrechtlichen Regelungen etwa des Kommunalabgabengesetzes oder aber die Enteignungsgesetze des Landes Brandenburg sind für die Frage der ordnungsbehördlichen Verantwortlichkeit hingegen nicht maßgebend. Mit dem Eigentum knüpft das BbgOBG ausdrücklich allein an die zivilrechtliche Rechtslage an, zudem kann gem. dessen § 17 Abs. 2 auch der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft – auch wenn dieser sich etwa weigert, diese auszuüben – in Anspruch genommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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