2010 — Neues aus der Rechtsprechung

 

Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Drogenfahrt

BRAWO-Artikel vom 12.12.2010

Für ein fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln gem. § 24 a Abs. 2 StVG reicht es zwar aus, wenn der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält. Eine solche Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung kann jedoch aus einer verhältnismäßig geringen Grenzwertüberschreitung von wie vorliegend 4,6 ng/mg THC nicht geschlossen werden.

Dem entsprechend hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.08.2010 zum Az. 2 Ss – OWi 166/10 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße von 500,00 EUR nebst Fahrverbot von 1 Monat aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Maßgeblich fehlte es vorliegend an den erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Fahrlässigkeitsvorwurfes. Dieser ergab sich insbesondere nicht etwa aufgrund der Feststellungen zur objektiven Tatseite von selbst.

Hiernach ist dem Betroffenen nachzuweisen, dass er hinsichtlich des Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen. Fahrlässig i.S.d. § 10 OWiG handelt hiernach, wer in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt Cannabis konsumiert hat und dennoch ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/mg abgebaut ist. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Feststellung des Tatgerichtes zur Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel. Während einerseits ausreichend ist, dass der Kraftfahrer das Fahren unter der Wirkung des Rauschgiftes für möglich hält, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt stattfand, kann es andererseits an einer entsprechenden Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne etwa 24 Stunden und mehr liegt. Das angefochtene Urteil enthielt weder Feststellungen zur spürbaren Wirkung des Rauschmittels noch zur Erkennbarkeit des Betroffenen, dass die THC-Konzentration in seinem Blut bei Fahrantritt den maßgeblichen Grenzwert noch nicht unterschritten hatte. Überdies waren keinerlei ausreichende Feststellungen zum Zeitpunkt des Konsums getroffen worden. Insbesondere anhand der eigenen Angaben des Betroffenen war vorliegend von einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Drogenkonsum auszugehen, der ohnehin so vage war, dass jedenfalls von ihm auf keine zeitliche Nähe zum Fahrtantritt geschlossen werden konnte. Nachdem auch ein besonders hoher Messwert nicht vorlag, auf den dann in der Tat die Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung gestützt hätte werden können, war das Urteil aufzuheben.

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Sperrwirkung des Strafverfahrens für Fahrerlaubnisentziehung

BRAWO-Artikel vom 28.11.2010

Gemäß § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Konsum von Metamphetamin/ Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Da gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nach § 29 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln) eingeleitet worden war, erhob dieser gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde Widerspruch und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches wieder herzustellen. Hierbei berief er sich auf die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG.

Das Verwaltungsgericht lehnte dies, bestätigt durch das OVG Magdeburg mit Beschluss vom 25.08.2010 zum Az. 3 M 359/10, ab: Zwar sollen mit der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG geregelten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die in dem Strafverfahren ergehende gerichtliche Entscheidung widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten vermieden werden, so dass der Behörde hiernach die Befugnis zu einer entsprechenden Entscheidung fehle. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich möglich sei. Mit dem Verstoß gegen § 29 BtMG steht hingegen ein Tatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB, wonach in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist, nicht in Frage. Dem gegenüber setzt die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Dies erfordert nach der höchst richterlichen Rechtsprechung des BGH, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, was beim Transport von Betäubungsmitteln gerade nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

Der Verfahrensverstoß sei letztendlich unbeachtlich, da er im Hauptsacheverfahren ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache sei, nachdem zwischenzeitlich das Strafverfahren eingestellt worden war. Hiernach war die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, jedenfalls danach die Fahrerlaubnis wegen des Nachweises harter Drogen im Blut zu entziehen.

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Bindung an Absprache über Mängelbeseitigung

BRAWO-Artikel vom 14.11.2010

Haben die Beteiligten eines Bauvertrages sich bei der Mängelbeseitigung auf eine behelfsmäßige Methode verständigt, so kann der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung höherer Mängelbeseitigungskosten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, insbesondere dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, gemäß § 242 BGB ausgeschlossen oder gemäß § 254 BGB nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemindert sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beklagte, welche durch Bauvertrag unter Geltung der VOB/ B mit der Errichtung einer Gewerbehalle und hierbei u.a. der Herstellung einer Bodenplatte in einer Stärke von 20 cm mit Bewehrung beauftragt worden war, auf Schadensersatz in Höhe der für den Austausch der – unbewehrten – Bodenplatte erforderlichen Kosten nebst Ersatz des ergangenen Gewinns in Anspruch genommen. Nachdem die Bodenplatte Risse aufwies, wurde diese zunächst im Einverständnis mit dem Kläger saniert, indem auf Verlangen des Klägers zur Mängelbeseitigung ein Verdübeln und Vergießen der Risse vorgesehen wurde. Hierzu hatte der Kläger mitgeteilt, dass er vor Ausführung dieser Mängelbeseitigung noch ein Sachverständigengutachten abwarten wolle und sodann auf die Sache zurückkommen werde. Nach Vorlage des Gutachtens nahm er sodann die daraufhin vorgenommene Sanierung vorbehaltlos ab und die Halle in Benutzung.

Aufgrund dessen erachtete der BGH mit Beschluss vom 04.08.2010 – VII ZR 207/08 – die von dem Beklagten angeführten Einwände für entscheidungserheblich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen und damit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers nach den Grundsätzen des § 242 BGB, wenn er nunmehr gleichwohl Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Entfernung des vorhandenen und die Erstellung eines bewehrten Hallenbodens verlange.

Nachdem das Berufungsgericht dieses Tatsachenvorbringen des Beklagten sämtlich übergangen hatte, beruhte dessen Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und führte letztendlich zur Aufhebung und Rückverweisung. Hierbei ist insbesondere nach Auffassung des BGH zu würdigen, ob der Kläger durch sein Verhalten i.Ü. nicht etwa gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat, § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB.

Dies könne dazu führen, dass die Beklagte nicht oder nur anteilig für den bezifferten Schaden hafte und ihre Einstandspflicht für alle weiteren, durch die Erneuerung der Bodenplatte entstehenden Schäden dementsprechend nicht oder auch nur eingeschränkt festgestellt werden könne.

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Keine nachbarrechtliche Haftung des Bauunternehmers

BRAWO-Artikel vom 31.10.2010

Der für einen Nachbarn tätige Bauunternehmer ist nicht Adressat nachbarrechtlicher Vorschriften. Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2010 zum Aktenzeichen V ZR 217/09 bestätigt, dass eine dementsprechende Haftung nicht besteht. In vorliegendem Fall hatte das beklagte Bauunternehmen auf einem Grundstück im Auftrag der Eigentümer einen Neubau errichtet. Die Eigentümerin des mit einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus bebauten Nachbargrundstückes begehrte von diesem Schadensersatz für Bauschäden durch Risse in ihrem Haus, welche infolge der Rüttelarbeiten des Bauunternehmens entstanden seien. Nachdem die Berufungsinstanz eine verschuldensabhängige Haftung verneint hatte, da die durch die Arbeiten der Beklagten ausgelösten Erschütterungen nach den Feststellungen des Sachverständigen unter 1/5 der gegenüber besonders empfindlichen Objekten einzuhaltenden Grenzwerte nach der einschlägigen DIN gelegen hätten und daher die Schädigung des Gebäudes nicht vorhersehbar gewesen sei, hatte der BGH den Fall auf die hiergegen eingelegte Revision zu entscheiden.

Dieser hielt daran fest, dass ein – verschuldensunabhängiger - Ausgleich wesentlicher unzumutbarer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber dem Bauunternehmer, der Arbeiten für einen anderen auf einem benachbarten Grundstück ausführt, nicht anwendbar ist. Diese Regelung gewähre dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks einen Ausgleich, dessen Grundlage die störende Benutzung des Nachbargrundstückes sei. Als Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts diene sie dem Ausgleich der Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke. Hingegen stehe der für den Nachbarn tätig werdende Bauunternehmer außerhalb des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und sei damit nicht Adressat der nachbarrechtlichen Vorschriften. Schuldner des Ausgleichsanspruches sei hiernach allein derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstückes bestimme. Diese Befugnis komme dem Bauunternehmer nicht zu, der für den Nachbarn auf dessen Weisungen auf seinem Grundstück tätig werde. Vielmehr bestimme der Bauherr selbst die Bebauung des Grundstückes. Für eine Rechtsfortbildung einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Veranlassungsprinzip über den nachbarrechtlichen Interessenausgleich hinaus böte § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Grundlage. Zwar hätte die Eigentümerin die schädigenden Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB auch gegenüber dem Bauunternehmen abwehren können, wenn sie die Gefahr reichtzeitig erkannt hätte und wird grundsätzlich auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch als Kompensation für den Ausschluss dieses Abwehranspruches zugestanden. Allerdings folge hieraus nicht zwingend eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in jedem Fall, in welchem dem Grundstückseigentümer ein Abwehranspruch zusteht. Da der Schutzbereich des § 1004 Abs. 1 BGB wesentlich weiter ist als derjenige nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, würde dies letzten Endes zu einer verschuldensunabhängigen Deliktshaftung führen. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch bewusst abgesehen.

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Keine Kündigung wegen offener Kosten des Räumungsprozesses

BRAWO-Artikel vom 17.10.2010

Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzuges des Mieters wegen fristgerechter Befriedigung durch eine öffentliche Stelle unwirksam geworden ist, kann eine erneute Kündigung nicht darauf stützen, dass der Mieter nicht auch die im Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten beglichen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben. Die Mietrückstände wurden von der ARGE innerhalb der Zweimonatsfrist des § 269 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeglichen und daraufhin der Räumungsrechtsstreit wegen der hiermit unwirksam gewordenen Kündigung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die dem Beklagten auferlegten Verfahrenskosten beglich dieser nicht; die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. In der Folgezeit kündigte die Klägerin erneut das Mietverhältnis – nunmehr gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB fristgemäß - mit der Begründung, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft verletzt habe.

Dies hielt der Überprüfung durch den BGH mit Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 267/09 – nicht stand: Zwar könne der Vermieter nach dieser Regelung ein Mietverhältnis über Wohnraum auch dann ordentlich kündigen, wenn er wegen nicht unerheblicher schuldhafter Verletzung der vertraglichen Pflichten des Mieters ein berechtigtes Interesse hieran hat. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe eines die Bruttomiete für zwei Monate erreichenden Betrages über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät. Allerdings war dieser Betrag vorliegend nicht aus Mietrückständen entstanden, sondern aus der Nichtbegleichung der im Räumungsprozess entstanden Verfahrenskosten. Diese sei zwar durchaus als mietvertragliche Pflichtverletzung zu werten, da sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stünde, unter Abwägung der Gesamtumstände vermochte der BGH jedoch keine Rechtfertigung der Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 BGB zu erkennen: Entsprechend der in § 569 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers solle insbesondere eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unwirksam werden, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches hinsichtlich der fälligen Miete und Entschädigung nach § 546a BGB befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich hierzu verpflichtet. Dadurch solle eine Obdachlosigkeit finanziell schwacher Mieter vermieden werden. Hiermit wäre es hingegen nicht zu vereinbaren, wenn zwar eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Befriedigung innerhalb der Schonfrist nachträglich unwirksam wird, jedoch dem Vermieter die Möglichkeit verbliebe, das Mietverhältnis gleichwohl erneut wegen Nichtbegleichung der im erledigtem Räumungsprozess angefallen Verfahrenskosten zu beenden. Der Gesetzgeber habe die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung allein an den Ausgleich der fälligen Mietrückstände bzw. Nutzungsentschädigung geknüpft, nicht aber von dem Ausgleich der Verfahrenskosten des Räumungsrechsstreits abhängig gemacht.

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Keine Verdoppelung der Geldbuße nach Berufen auf Schweigerecht

 

BRAWO-Artikel vom 03.10.2010

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Hierbei verdoppelte es die bislang im angefochtenen Bußgeldbescheid festgesetzte Regelbuße. Das prozessuale Verhalten des Betroffenen, welcher sich auf sein Schweigerecht berief, wertete es in den Urteilsausführungen dahin, dass »sein Versuch, dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes zu verhindern oder zumindest zu erschweren, dass er sich zur Sache nicht einließ, gescheitert ist...«.

Dies hielt der vom Betroffenen angestrengten Überprüfung durch das Kammergericht nicht stand: Dieses ließ mit Beschluss vom 11.06.2010 zum Az. 3 Ws (B) 270/10 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, da der festgestellte Rechtsfehler eine grundsätzliche Frage beträfe und der Fortbestand des Urteils zu einem schwer erträglichen Unterschied in der Rechtsprechung führe, weil zu besorgen sei, dass der Tatrichter ohne die höchstrichterliche Entscheidung seine rechtsfehlerhafte Praxis fortsetze. Hierin werde das prozessuale Berufen des Betroffenen auf sein Schweigerecht, welches ihm von Rechts wegen als elementares Recht in jedem Straf- oder Bußgeldverfahren eingeräumt ist und worauf er auch zuvor durch den Tatrichter hingewiesen wurde, damit gleichsam als Mittel gewertet, dem etwas „Ungehöriges“ anhafte, weil es darauf abziele, die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht zumindest zu erschweren. Dies lasse besorgen, dass der Tatrichter hiermit den strafprozessualen Grundsatz, wonach niemand gehalten ist, sich selbst zu belasten, und welcher gerade zu den verfassungsrechtlich verankerten Wesensmerkmalen eines rechtsstaatlichen Verfahrens gehört, nicht als solches anerkannt, sondern als seine Tätigkeit unnötig erschwerend begriffen habe. Da er zugleich die Geldbuße gegenüber dem angegriffenen Bußgeldbescheid verdoppelt habe, liege die Annahme nahe, dass er hierbei eben dieses prozessuale Verhalten des Betroffenen im Rahmen der Bemessung der Geldstrafe zu dessen Lasten berücksichtigt habe. Dieser muss hingegen gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG bzw. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO zu Beginn einer jeden Vernehmung auf sein Schweigerecht hingewiesen werden und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen können, ohne befürchten zu müssen, dass sich dies zu seinen Lasten auswirkt.

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Lichtbilder im Straßenverkehr nicht nur zu Observationszwecken

 

BRAWO-Artikel vom 19.09.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05.07.2010 – 2 BvR 759/10 – die Heranziehung des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, sofern der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist. Die gelte bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung registrierte. Hierbei müsse die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch einen Messbeamten gesondert erfolgen. Bei Beachtung der Subsidiarität dieser Regelung, nach welcher auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen u.a. Bildaufnahmen hergestellt werden können, sei dies ein zur Erreichung des Zweckes der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit des aus Artikel 2 Satz 1 GG folgenden Auftrages zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben ein geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Betroffene war wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h zu einer Geldbuße i.H.v. 135,00 EUR verurteilt worden. Der Verkehrsverstoß war mittels einer geeichten Messeinrichtung festgestellt worden, welche bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf einen Grenzwert von 92 km/h eingestellt worden war mit der Folge, dass alle diesen Wert überschreitenden bzw. erreichenden Fahrzeuge hiervon erfasst wurden. Nach Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, die jedoch erfolglos blieb.

Insbesondere sei für den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung aufgrund § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, wonach eine Bildaufnahme ohne Wissen des Betroffenen dann zulässig ist, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre, keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes festzustellen. Insbesondere sei der Annahme des OLG, dass diese Regelung nicht etwa auf Observationszwecke beschränkt sei, sondern Lichtbilder auch zur Erforschung des Sachverhaltes sowie zu Ermittlungszwecken ermögliche, eine Frage der Anwendung und Auslegung einfachen Rechtes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen sei. Dies gelte auch für die Feststellung des OLG, dass eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen stattgefunden habe, ohne hierfür einen entsprechenden Willensakt einer Ermittlungsperson zu verlangen. Schließlich seien die angefochtenen Entscheidungen auch nicht unverhältnismäßig. Die bei verdeckten Datenerhebungen regelmäßig erhöhte Eingriffsintensität werde dadurch reduziert, dass andererseits nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet würden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien und letztlich auch nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer ziele, welche selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben hätten.

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Kein Aufteilungsschutz bei Kündigung in selbstbewohntem Zweifamilien-Reihenhaus

 

BRAWO-Artikel vom 05.09.2010

Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses i.S.d. § 573 BGB bedarf. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses veräußert worden, so kann sich ein Erwerber gem § 577 a BGB auf berechtigte Interessen einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei, mitunter 10 Jahren seit der Veräußerung berufen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein „Zweifamilien-Reihenhaus“ auf einem zuvor real geteilten Grundstück erworben und dort die zweite Wohnung bezogen. Das Mietverhältnis über die andere Wohnung kündigte er gemäß § 537 a BGB.

Ob in diesem Fall auch die Kündigungssperrfrist des § 577 a BGB anzuwenden war mit der Folge der Unwirksamkeit der ausgesprochen Kündigung, hat der BGH mit Urteil vom 23.06.2010 zum Az. VIII ZR 325/09 entschieden und der Räumungsklage stattgegeben: Zwar findet nach gefestigter Rechtssprechung des BGH die Regelung der §§ 577, 577 a BGB auch auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Zweifamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung. Allerdings versagte der BGH vorliegend eine Ausdehnung der Sperrfrist des § 577 a BGB auf eine auf § 573 a BGB gestützte Kündigung. Zwar sei die entsprechende Anwendung auf die Realteilung eines Grundstückes, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern bebaut ist, grundsätzlich möglich, da durch die Schaffung zweier separater Wohnungen eine Situation herbeigeführt werde, die der Umwandlung in Eigentumswohnungen vergleichbar sei, da das Reihenhaus nunmehr besonders für potenzielle Käufer interessant werde, die es zu Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erwerben wollen. Hieraus folge jedoch nur ein Kündigungsausschluss im Sinne der dort genannten Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung gem. §§ 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB. Eine entsprechende Anwendung auf andere Kündigungsgründe habe der Gesetzgeber indes ausdrücklich abgelehnt. Auch im Übrigen könne nicht angenommen werden, dass durch die Realteilung von Reihenhäusern mit zwei separaten Wohnungen mit Blick auf eine dann im Einzelfall mögliche Kündigung nach § 573 a BGB eine vergleichbare Gefahr der Verdrängung von Mietern geschaffen werde wie bei der Umwandlung von Wohnraum in Eigentumswohnungen. Da die Kündigung nach § 573 a BGB voraussetzt, dass der Vermieter selbst eine der beiden Wohnungen bewohnt, ist dem Erwerber nicht ohne weiteres eine Kündigung möglich. Auch stellt die Regelung des § 573 a BGB auf das enge räumliche Zusammenleben von Mieter und Vermieter ab und soll wegen der dadurch erhöhten Gefahr von Spannungen eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit gerade ohne die zusätzliche Voraussetzung eines berechtigten Interesses ermöglichen. Eine analoge Anwendung der Sperrfrist des § 577 a BGB würde schließlich dazu führen, dass diese vom Gesetzgeber vorgesehene Kündigungsmöglichkeit dem Vermieter ggf. für einen sehr langen Zeitraum versagt bliebe.   

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Keine Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadenersatz

 

BRAWO-Artikel vom 22.08.2010

Steht fest, dass ein Anlieger durch unzutreffende Aufklärung aufgrund eines Prospektfehlers dazu veranlasst worden ist, einem Immobilienfonds beizutreten, kann er grundsätzlich verlangen, im Wege der Neutralrestitution so gestellt zu werden, als wenn er sich an dem Fonds nicht beteiligt hätte. Hieraus folgt, dass er einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb getätigten Aufwendungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage hat.

 

Hierbei muss er sich im Wege des Vorteilsausgleichs im Zusammenhang mit der Anlage erzielte, dauerhafte Steuervorteile auf seinen Schaden grundsätzlich anrechnen lassen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits der Besteuerung unterliegt und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie dem Anleger zu belassen.

 

In dem vom BGH mit Urteil vom 31.05.2010 zum Az. II ZR 30/09 entschiedenen Fall bestanden gegen eine Anrechnung von Steuervorteilen schon deshalb Bedenken, weil feststand, dass sich der Anleger in  Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte und dies – wie nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist - zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte. Auch in diesem Fall scheidet eine Anrechnung von Steuervorteilen auf den Schadenersatz aus Prospekthaftung grundsätzlich aus. Hierbei muss der Anleger nicht etwa darlegen, dass ihm die Alternativanlage Steuervorteile in derselben Höhe verschafft hätte und diese zudem ordnungsgemäß laufe. Die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag des Anlegers dürfen in einem solchen Fall nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund unrichtiger Prospektangaben beigetreten ist, nicht erwartet werden, dass er Jahre nach Zeichnung einer Anlage im einzelnen darlegt, welche anderweitigen Anlagemöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt bestanden und welche steuerlichen Auswirkungen sich für ihn ergeben hätten, wenn er sich für ein Alternativinvestment entschieden hätte. Ist davon auszugehen, dass er sich in Kenntnis des Prospektfehlers an einem anderen Steuersparmodell beteiligt hätte, spricht alles dafür, dass er eine Anlage gewählt hätte, die ihm Steuervorteile in vergleichbarer Höhe gebracht hätte. Anhaltspunkte dafür, dass etwa zum damaligen Zeitpunkt gleichwertige alternative Anlagen am Markt nicht verfügbar gewesen wären oder ausnahmsweise zu geringeren steuerlichen Vorteilen geführt hätten, waren nicht ersichtlich. Überdies hatte der klagende Anleger die Schadensersatzleistung zu versteuern gehabt, so dass mangels anderweitiger gegenläufiger Anhaltspunkte für „außergewöhnliche Steuervorteile“ gleichfalls eine Anrechnung ausschied.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Neue Rechtsprechung zu Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherung

 

BRAWO-Artikel vom 08.08.2010

Besteht in einem Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht eines Dritten über die Todesfallleistung, so wurde bislang der Pflichtteilsergänzungsanspruch dieser schenkweisen Zuwendung gem. § 2325 Abs. 1 BGB nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien bzw. der gesamten Versicherungsleistung berechnet.

Mit zwei Entscheidungen vom 28.04.2010 – IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08 – hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und stellt nun allein auf den Wert ab, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Dies ist der Regel der Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann jedoch ggf. auch ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Bei der schenkungsweisen Zuwendung der Versicherungsleistung werden zwischen Erblasser und Bezugsberechtigtem keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Diese finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im Deckungsverhältnis in Bezug auf die einzelnen Prämienzahlungen statt. Dem entspricht vor Eintritt des Todes nicht einmal ein Anspruch des Bezugsberechtigten. Dieser erwirbt vielmehr in der juristischen Sekunde bei Eintritt des Todes originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegenüber dem Versicherer. Ein mit dem Vermögen des Erblassers identischer Bereicherungsgegenstand ist hiernach nicht feststellbar, so dass eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers ausscheidet. Dies lässt sich erst unter Hinzunahme des Versicherers und der vertraglichen Absprachen in dem Deckungsverhältnis des sog. Dreiecksverhältnisses näher ermitteln. Gegenstand dieser mittelbaren Zuwendung zwischen Erblasser und Drittem ist der gesamte Anspruch auf die Versicherungsleistung. Aufgrund der Besonderheiten des Rechtsgeschäfts im Valutaverhältnis ist bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches nach § 2325 Abs. 1 BGB jedoch eine eigenständige Betrachtung geboten, welche auf den Gegenstand abstellt, um den das Vermögen des Erblassers verringert wird (Entreicherungsgegenstand). Entsprechend dem Schutzzweck dieser Regelung, eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern, nicht aber die Teilhabe an Zugewinnmöglichkeiten im Zeitpunkt des Todes, kommt daher nur ein Gegenstand in Betracht, der zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden war. Die Ansprüche des Erblassers umfassen zu diesem Zeitpunkt die Leistung der Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch auf Leistung des Rückkaufswertes nach Vertragskündigung. Hierbei fällt  mit dem Todesfall der Anspruch auf Erlebensfallleistung und Rückkauf weg, welche aufgrund dessen als Gegenstand der Entreicherung zu sehen sind, auf dem die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich daher allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung des Entreicherungsgegenstandes zuletzt selbst noch hätte realisieren können (Liquidationswert). 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Verbindung von Kündigungsschreiben mit Widerspruch

 

BRAWO-Artikel vom 25.07.2010

Mit Beschluss vom 21.04.2010 – VIII ZR 184/09 – hat der BGH einen bereits mit der Kündigung erklärten Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung für wirksam erachtet, ohne dass es darüber hinaus eines zeitlichen Zusammenhanges mit der Vertragsbeendigung bedarf. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2007 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des Monats Februar 2008 erklärt, wobei wegen des langjährigen Mietverhältnisses eine verlängerte Kündigungsfrist bestand. Hierin wurde gleichzeitig einer stillschweigenden Vertragsfortführung gemäß § 545 BGB vorsorglich widersprochen.

Nach der Regelung des § 545 Satz 1 BGB verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, sofern nicht eine Vertragspartei dem anderen Teil ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von 2 Wochen erklärt. Hierbei beginnt die Frist für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält. Dies war vorliegend der 01.03.2008. Nachdem der in der Räumungsklage liegende Widerspruch hier nicht fristgemäß war, weil diese erst am 19.03.2008 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist zugestellt worden war, kam es auf die Wirksamkeit des mit dem Kündigungsschreiben verbundenen Widerspruches an. Zwar kann dieser gundsätzlich auch schon vor dem Beginn der Zweiwochenfrist erhoben werden. Indes wird zum Teil ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Widerspruch und dem Vertragsende gefordert, insbesondere, wenn – wie vorliegend – der Widerspruch zusammen mit einer ordentlichen Kündigung und damit wegen der hierdurch bedingten längeren Kündigungsfrist mehrere Monate vor deren Wirksamwerden derselben erklärt wird.

Der BGH hatte bislang entschieden, dass eine mehr als ein Jahr vor Vertragsende erfolgte Erklärung eines Pächters, an der Ausübung einer Verlängerungsoption nicht interessiert sein, als wirksamer Widerspruch anzusehen ist, sofern ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruch und Vertragsende besteht.

Nunmehr hat der Senat entschieden, dass es jedenfalls dann keines zeitlichen Zusammenhanges bedarf, wenn der Widerspruch zusammen mit der Kündigung erklärt wird. Es komme für § 545 BGB allein darauf an, ob sich dem Mieter nach den Gesamtumständen aus der früheren Erklärung seines Vermieters dessen eindeutiger Wille erschließe, das Mietverhältnis nach dem Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen zu wollen. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den Beendigungszeitpunkt hinaus widerspreche, da dieser konkrete Bezugspunkt keine Zweifel daran lasse, dass der Vermieter die Rechtsfolgen des § 545 BGB ausschließen wolle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

 

Keine nachrangige Inanspruchnahme der dinglichen Haftung

 

BRAWO-Artikel vom 11.07.2010 

Eine Gemeinde, die einen festgesetzten Abgabenanspruch zuerst im Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner durchzusetzen versucht und dabei erst dessen Ausgang abwartet, bevor sie den – grundsätzlich nachrangigen – Anspruch gegen den dinglich Haftenden geltend macht, handelt hierbei nicht ermessensfehlerhaft.

 

Dies hat der VGH Kassel mit Beschluss vom 22.01.2010 – 5 B 3254/09 – im einstweiligen Rechtschutzverfahren entschieden, dessen Gegenstand Duldungsbescheide waren, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin – eine Stadt - angeordnet hatte. Dieser war die Zwangsvollstreckung von Straßenausbaubeiträgen bei dem persönlichen Schuldner nicht möglich. So meldete sie zunächst die Forderung in dessen Nachlassinsolvenzverfahren an. Als nach Abschluss desselben die Forderung nicht befriedigt werden konnte, erließ sie gemäß den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 191 Abs. 1 und 77 Abs. 2 AO gegenüber der Antragstellerin, welche die streitgegenständlichen Grundstücke aus der Insolvenzmasse erworben hatte, Duldungsbescheide hinsichtlich der Vollstreckung der Straßenausbaubeiträge.

 

Dies war nicht etwa ermessensfehlerhaft deshalb, weil die Stadt den Ausgang des Insolvenzverfahrens abgewartet und nicht bereits während dessen einen Duldungsbescheid gegen die Insolvenzverwalterin erlassen und ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO durchgesetzt hatte. Nachdem die Straßenausbaubeitragslast aufgrund der rechtskräftigen Heranziehungsbescheide gegen die frühere Eigentümerin unzweifelhaft als öffentliche Last auf dem nunmehr im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke ruhte, stand es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, gegen diese einen Duldungsbescheid gem. 191 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen. Insbesondere war die Stadt nicht gehalten, im Nachlassinsolvenzverfahren einen Duldungsbescheid gegenüber der Insolvenzverwalterin zu erlassen. Zwar ist die Inanspruchnahme der dinglichen Haftung grundsätzlich nachrangig, so dass diese ermessensfehlerfrei nur in Betracht kommt, wenn ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht zum Erfolg führt. Dies war jedoch vorliegend der Fall. Vor allem begründete dies kein Vertrauen dahin, dass etwa die dingliche Haftung auch künftig nicht geltend gemacht werden. Ein derartiger genereller Rechtssatz existiert nicht. Vielmehr trägt der dingliche Rechtsnachfolger grundsätzlich das Risiko einer dinglichen Haftung für eine Abgabenschuld eines Dritten. Da die fehlgeschlagene Beitreibung der Forderung bei dem persönlichen Schuldner auf keiner vorsätzlichen oder besonders groben Pflichtverletzung beruhte, war die Inanspruchnahme des dinglich Haftenden vorliegend auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere durfte die Stadt die Verjährungsfristen voll ausschöpfen und war nicht etwa darauf verwiesen, die dingliche Haftung während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Kein Ausgleichsanspruch nach Abriss von Nachbarwand

 

BRAWO-Artikel vom 27.06.2010 

Mit Urteil vom 16.04.2010 zum Az. V ZR 171/09 hat der BGH in Abgrenzung seiner Rechtsprechung zu sog. Grenzeinrichtungen entschieden, dass der Abriss eines entlang der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes, aufgrund dessen ein sich auf dem angrenzenden Grundstück befindliches Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt werden muss, keinen Ausgleichsanspruch dessen Eigentümers begründet.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im rückwärtigen Bereich zweier benachbarter Grundstücke waren diese an der gemeinsamen Grenze bebaut, und zwar mit einem Haus- bzw. Stallgebäude. Nachdem der Grundstücksnachbar das Stallgebäude abreißen ließ, fehlte an dieser Stelle der Außenwand jeglicher Witterungsschutz, der ansonsten in dem darüber hinaus gehenden Bereich in Gestalt von Faserzementplatten an der Außenwand des Hauses angebracht war. Für die Vervollständigung der Verkleidung der Außenwand auch an dieser Stelle verlangte der Eigentümer des Hausgrundstückes von seinem Grundstücksnachbarn einen Aufwendungsersatz von 3.271,37 EUR.

Der BGH hat in letzter Instanz einen solchen Anspruch verneint. Nach § 903 BGB sei der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Nur soweit das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung dieses Rechtes entgegenstehen, hätten diese zurückzutreten. Solche Rechte könnten sich zwar aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung oder aber dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne ergeben. Die bloße Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindere zwar keinen der betroffenen Nachbarn an dem Abriss seiner Grundstücksbebauung, allerdings begründe der einseitige Abriss einen Anspruch auf Schutz der gemeinschaftlichen Wand (bspw. gem. § 10 Abs. 3 Nds NRG). Im vorliegenden Fall verneint der BGH jedoch das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Einrichtung bzw. „Nachbarwand“ i.S.d. Nachbarrechtsgesetzes. Vielmehr handele es sich um eine bloße „Grenzwand“, die nur gem. §§ 907 ff. BGB, § 16 Nds NRG geschützt ist. Der finanzielle Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine solche an die Grenze gebaute Wand keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie dieser von einer parallel errichteten Grenzwand auf einem Nachbargrundstück geboten wird, wird von den Regelungen des BGB und – im vorliegenden Fall Niedersächsischen – Nachbarrechtsgesetz nicht umfasst, so dass der Eigentümer der (verbliebenen) Grenzwand daher von seinem Nachbarn nicht die Kosten der nunmehr erforderlichen Isolierung derselben verlangen kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Kein Verwertungsverbot bei Entziehung der Fahrerlaubnis

 

BRAWO-Artikel vom 13.06.2010

Ein Messergebnis, dass unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen wurde, unterliegt nicht dem Beweisverwertungsverbot, sofern hierauf ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen ist.

Dies hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 15.03.2010 – 12 ME 37/10 – auf die Beschwerde des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden. Dem lag ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung des Mindestabstandes auf der Autobahn aufgrund Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS der Fa. V.GmbH zugrunde. Dieser Verkehrsverstoß war zuletzt mit 3 Punkten eingetragen worden. Daraufhin hatte die Fahrerlaubnisbehörde nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes dem Antragsteller, der aufgrund dessen 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach Auffassung des OVG Lüneburg stand etwa ein Beweisverwertungsverbot der Berücksichtigung der hieraus resultierenden 3 Punkte nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Dies gilt auch für die Gerichte, wenn sie über die Rechtmäßigkeit derartiger Entscheidungen zu befinden haben. Eine Ausnahme hiervon ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Rechtskraft des Bußgeldbescheides war es auch unerheblich, aus welchen Gründen der Antragsteller hiergegen nicht vorgegangen war, insbesondere, ob – was vorliegend jedoch nicht festzustellen war – er die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08)  hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung und die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage kannte oder nicht. Überdies gelte für den Bereich des Fahrerlaubnisrechtes weder im StVG noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Abstandsmessung. Ohnehin seien die im repressiven Bereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes geltenden Maßstäbe nicht ohne weiteres auf das der Gefahrenabwehr dienende Verwaltungsverfahren zum Fahrerlaubnisrecht übertragbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Überwachungskameras auf privatem Grundstück

 

BRAWO-Artikel vom 30.05.2010

Allein die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann bereits aufgrund einer Verdachtssituation des vermeintlich überwachten Nachbarn, durch die vorhandenen Überwachungsgeräte überwacht zu werden, dessen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Dies ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Bei der Installation von Anlagen zur Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss daher sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden. Hierbei liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter nicht allein schon dann vor, wenn diese hierdurch tatsächlich überwacht werden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann vielmehr bereits dann entstehen, wenn der Dritte eine Überwachung durch die Überwachungskameras nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv ernsthaft befürchten muss (sog. „Überwachungsdruck“) und dies etwa mit Blick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder objektiv Verdacht erregende Umstände nachvollziehbar scheint. Ein Anspruch auf Unterlassung lediglich auf das Nachbargrundstück ausrichtbarer Videokameras wird in der Rechtsprechung allerdings verneint, wenn der Nachbar die Aufnahmen nur befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem äußerlich wahrnehmbarem Aufwand auf sein Grundstück ausgerichtet werden können. Allein die hypotetische Möglichkeit einer Videoüberwachung als solchen reicht hierfür nicht, insbesondere wenn feststeht, dass die Installation der Überwachungsanlage keine öffentlichen und fremden privaten Flächen erfasst.

 

Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht Potsdam in einem Folgerechtsstreit des zur Beseitigung der Kameras verurteilten Grundstückseigentümers gegen die Sicherheitsfirma, die zuvor in seinem Auftrag die Videokameras installiert hatten, einen Unterlassungsanspruch und damit auch eine Haftung der Firma letztendlich verneint. Dies hielt der Überprüfung durch den BGH vom Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – stand. Die am Vorprozess nicht beteiligte Sicherheitstechnikfirma haftete hiernach dem Eigentümer nicht auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Insbesondere hatte diese in aller Regel keine Belehrung über die rechtliche Beurteilung der Benutzung der Anlage im Einzelfall zu erteilen. Insoweit oblag es dem Erwerber selbst, in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einzuholen. Da im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn des Klägers nicht zustand, da die von ihm installierten Kameras ausschließlich dessen eigenes Grundstück erfassten und diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können und auch konkrete Gründe für den Überwachungsverdacht der Nachbarn nicht festgestellt werden konnten, lag letztendlich auch kein zum Schadenersatz berechtigender Mangel des Werkes vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Eigenbedarfskündigung zugunsten von Nichten und Neffen

 

BRAWO-Artikel vom 16.05.2010

Gemäß § 573 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Wer im Einzelnen alles unter den Begriff des Familienangehörigen fällt, ist der Regelung nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit dem beabsichtigten Eigenbedarf zugunsten ihrer Nichte begründet.

Nachdem der Senat bereits zuvor entschieden hatte, dass Geschwister des Vermieters aufgrund ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses sog. privilegierte Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind, bei welchen es über die Tatsache der bloßen Verwandtschaft hinaus nicht etwa des einschränkenden Tatbestandsmerkmals einer engen sozialen Bindung zum Vermieter bedarf, hat er nunmehr mit Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 – auch Nichten und Neffen hierin einbezogen.

Bei der Bestimmung des Kreises der durch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen sei zunächst aufgrund des mit dem Gesetz bezweckten Kündigungsschutzes des Mieters bei entfernten Verwandten als zusätzliches Kriterium eine konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angehörigen im Einzelfall erforderlich. Je weitläufiger hierbei der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft sei, um so enger müsse die hierüber hinausgehende persönliche oder soziale Bindung im konkreten Einzelfall sein, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.

Nichten und Neffen des Vermieters seien hierbei zwar nicht zu den engsten Angehörigen wie Eltern, Kindern oder Geschwistern zu rechnen, allerdings immer noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass sie nicht etwa zu den entfernten, nur weitläufig Verwandten gehörten. Die bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verbundenheit und gegenseitige Solidarität aufgrund enger Verwandtschaft sei nicht nur bei Geschwistern vorauszusetzen. Anhand der Wertung der Rechtsordnung, wie sie in anderen Regelungen etwa über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO) zum Ausdruck gekommen sei, ergebe sich, dass diese gleichfalls generell in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen seien. Nachdem der Gesetzgeber den Begriff selbst in der betreffenden Regelung und auch in den Gesetzesmaterialien nicht näher definiert habe, sei zur Auslegung des § 573 Abs. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung in den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen heranzuziehen, welches Nichten und Neffen unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen zustehe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Überwachungskameras auf privatem Grundstück

 

BRAWO-Artikel vom 30.04.2010

Allein die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann bereits aufgrund einer Verdachtssituation des vermeintlich überwachten Nachbarn, durch die vorhandenen Überwachungsgeräte überwacht zu werden, dessen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Dies ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Bei der Installation von Anlagen zur Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss daher sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden. Hierbei liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter nicht allein schon dann vor, wenn diese hierdurch tatsächlich überwacht werden. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch kann vielmehr bereits dann entstehen, wenn der Dritte eine Überwachung durch die Überwachungskameras nach den konkreten Umständen des Einzelfalls objektiv ernsthaft befürchten muss (sog. »Überwachungsdruck«) und dies etwa mit Blick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder objektiv Verdacht erregende Umstände nachvollziehbar scheint. Ein Anspruch auf Unterlassung lediglich auf das Nachbargrundstück ausrichtbarer Videokameras wird in der Rechtsprechung allerdings verneint, wenn der Nachbar die Aufnahmen nur befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem äußerlich wahrnehmbarem Aufwand auf sein Grundstück ausgerichtet werden können. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Videoüberwachung als solchen reicht hierfür nicht, insbesondere wenn feststeht, dass die Installation der Überwachungsanlage keine öffentlichen und fremden privaten Flächen erfasst.

 

Nach diesen Grundsätzen hatte das Landgericht Potsdam in einem Folgerechtsstreit des zur Beseitigung der Kameras verurteilten Grundstückseigentümers gegen die Sicherheitsfirma, die zuvor in seinem Auftrag die Videokameras installiert hatten, einen Unterlassungsanspruch und damit auch eine Haftung der Firma letztendlich verneint. Dies hielt der Überprüfung durch den BGH vom Urteil vom 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – stand. Die am Vorprozess nicht beteiligte Sicherheitstechnikfirma haftete hiernach dem Eigentümer nicht auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses. Insbesondere hatte diese in aller Regel keine Belehrung über die rechtliche Beurteilung der Benutzung der Anlage im Einzelfall zu erteilen. Insoweit oblag es dem Erwerber selbst, in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einzuholen. Da im vorliegenden Rechtsstreit das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn des Klägers nicht zustand, da die von ihm installierten Kameras ausschließlich dessen eigenes Grundstück erfassten und diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können und auch konkrete Gründe für den Überwachungsverdacht der Nachbarn nicht festgestellt werden konnten, lag letztendlich auch kein zum Schadenersatz berechtigender Mangel des Werkes vor. 

 

Gemäß § 573 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer ordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Wer im Einzelnen alles unter den Begriff des Familienangehörigen fällt, ist der Regelung nicht zu entnehmen.

 

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit dem beabsichtigten Eigenbedarf zugunsten ihrer Nichte begründet.

 

Nachdem der Senat bereits zuvor entschieden hatte, dass Geschwister des Vermieters aufgrund ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses sog. privilegierte Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind, bei welchen es über die Tatsache der bloßen Verwandtschaft hinaus nicht etwa des einschränkenden Tatbestandsmerkmals einer engen sozialen Bindung zum Vermieter bedarf, hat er nunmehr mit Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 – auch Nichten und Neffen hierin einbezogen.

 

Bei der Bestimmung des Kreises der durch die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen sei zunächst aufgrund des mit dem Gesetz bezweckten Kündigungsschutzes des Mieters bei entfernten Verwandten als zusätzliches Kriterium eine konkrete persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinem Angehörigen im Einzelfall erforderlich. Je weitläufiger hierbei der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft sei, um so enger müsse die hierüber hinausgehende persönliche oder soziale Bindung im konkreten Einzelfall sein, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.

 

Nichten und Neffen des Vermieters seien hierbei zwar nicht zu den engsten Angehörigen wie Eltern, Kindern oder Geschwistern zu rechnen, allerdings immer noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass sie nicht etwa zu den entfernten, nur weitläufig Verwandten gehörten. Die bei der Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen vom Gesetz vorausgesetzte persönliche Verbundenheit und gegenseitige Solidarität aufgrund enger Verwandtschaft sei nicht nur bei Geschwistern vorauszusetzen. Anhand der Wertung der Rechtsordnung, wie sie in anderen Regelungen etwa über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO) zum Ausdruck gekommen sei, ergebe sich, dass diese gleichfalls generell in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen seien. Nachdem der Gesetzgeber den Begriff selbst in der betreffenden Regelung und auch in den Gesetzesmaterialien nicht näher definiert habe, sei zur Auslegung des § 573 Abs. 2 BGB die gesetzgeberische Wertung in den Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen heranzuziehen, welches Nichten und Neffen unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen zustehe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Ausgleichsanspruch nach Bundesbodenschutzgesetz

 

BRAWO-Artikel vom 18.04.2010

Mit Entscheidung vom 18.02.2010 – III ZR 295/09 – hat der BGH eineanaloge Anwendung von § 24 Abs. 2 Bundes-Bodenschutz- gesetz(BBodSchG) abgelehnt und damit einen Ausgleichsanspruch gegen andere, nicht nach dem BBodSchG haftende Störer verneint. Nach dieser Regelung hat derjenige, der mit Kosten nach diesem Gesetz belastet wird, unabhängig von seiner Heranziehung im Verhältnis mehrerer Verpflichteter einen Ausgleichsanspruch gegen diese. Dessen Umfang hängt davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte der das Grundstück zwangsverwaltende Kläger auf Aufforderung des Staatlichen Umweltamtes Abfälle des ehemaligen Mieters, welcher hierauf eine vom Nachmieter fortgeführte Abfallrecyclinganlage betrieben hatte, von dem Grundstück beseitigt und verlangte von jenem sowie dem Eigentümer die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten. Nach Auffassung des BGH waren diese nicht Verpflichtete i.S.d. § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Eine solche ergab sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1, wonach der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast den Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Verunreinigungen von Gewässern zu sanieren hat. So konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass eine schädliche Bodenveränderung verursacht worden war. Hierfür reicht allein die Gefahr von Bodenveränderungen nicht aus. Auch als Verursacher einer Altlast kam der Beklagte zu 2. nicht in Betracht, da auch eine solche i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG nicht vorlag. Insbesondere stellte die von ihm betriebene Abfallverwertungsanlage keine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage dar, da sie, wenn auch durch einen neuen Mieter, weiter-betrieben wurde. Damit handelte es sich auch nicht etwa um einen Altstandort. Auch war der ehemalige Mieter nicht vorsorge-pflichtig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Diese Regelung war gem. § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG nicht auf ihn anzuwenden, da dies nur dann gilt, wenn die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und der aufgrund dieses Ge-setzes erlassenen Rechtsverordnungen Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Indes stand hier mit § 5 Abs. 1 BImSchG eine verdrängende Spezialregelung zur Verfügung, da es sich um eine gemäß § 4 Abs. 1 BlmSchG genehmigungsbedürftige Anlage im Anwendungsbereich dieser Vorschrift handelte. Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG und damit eine Regressmöglichkeit des behördlich herangezogenen Störers schloss der BGH daher aus. Auch stehe dem bereits der ausdrückliche Wort-laut des § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG entgegen. Im Übrigen solle eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelungen des bürgerlichrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs gerade nach § 24 ausgeschlossen sein. Hiervon unberührt bleiben selbstredend etwaige zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Handy-Verbot nach StVO nicht für Festnetz-Mobilteil

 

BRAWO-Artikel vom 04.04.2010

Gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt gemäß dem Beschluss des OLG Köln vom 22.10.2009 – 82 Ss OWi 93/09 – nicht für ein sog. „Mobil-teil“ oder „Handgerät“ als Bedieneinrichtung eines schnurlosen Telefons mit Basisstation. Dementsprechend hat es den Betroffenen, dem gegenüber das Amtsgericht wegen „Nichtbeachtung des Telefonverbotes gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO“ eine Geldbuße von 40,00 EUR verhängt hatte, freigesprochen. Dieser hat-te in einer Entfernung von ca. 3 km von seinem Haus das mitgeführte mobile Handgerät seiner Hausfestnetzanlage T-Com Sinus 702 K beim Führen seines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr aus der Jackentasche genommen und ans Ohr gehalten, nachdem es Piepstönevon sich gegeben hatte.

 

Zwar ist ein sog. Mobiltelefon in technischer Hinsicht als tragbares Telefongerät definiert, welches über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann und demnach neben dem sog. umgangssprachlichen „Handy“ auch mobile Hör-/ Sprechvorrichtungen für Gespräche im Festnetz umfasst, welche über eine Basisstation mit diesem verbunden sind und – allerdings nur - in einer Entfernung von maximal ca. 200 m hiervon eingesetzt werden können. 

 

Allerdings entspricht eine solche rein technische Begriffsbestimmung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis des Normadressaten. Sogenannte Schnurlostelefone mit Mobilteil sind hiernach nicht vom Verbot des Telefonierens am Steuer gem. § 23 Abs. 1 a StVO erfasst. Vielmehr beschränkt sich dieses insoweit auf die Nutzung von sog. „Handys“, deren Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund der hiermit verbundenen Gefahren letztendlich der Verordnungsgeber begegnen wollte. Insbesondere längere Telefongespräche oder weitere Bedienvorgänge und eine hiervon ausgehende mentale Überlastung undAblenkung sind allein schon wegen des geringen räumlichen Einsatzbereiches von Schnurlostelefonen nicht ernsthaft zu besorgen. Derart außergewöhnliche Vorgänge unterfallen nicht dem Telefonverbot im Straßenverkehr, zumal dieses nicht generell, sondern lediglich bei Benutzung von Mobiltelefonen im Sinne von Handys oder Autotelefonen besteht. Hierauf war erkennbar der Normzweck bei Einführung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes beschränkt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Erhebliche Ruhestörung durch Klavierspiel

 

BRAWO-Artikel vom 21.03.2010

Das im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 4 Berliner Landesimmissionsschutzgesetzes enthaltene Merkmal des „Lärms“ ist mit Blick auf das grundgesetzlich verankerte Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der Gesetzesauslegung nicht überschritten, wenn hierunter auch das Musizieren in der eigenen Wohnung gefasst wird. Das Merkmal der »erheblichen Ruhestörung« durch sonntägliches Musizieren in der eigenen Wohnung hingegen kann nicht allein schon dann bejaht werden, wenn sowohl der sich gestört fühlende Nachbar als auch ein unabhängiger Zeuge die Musik als ruhestörend empfunden haben.

In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 – auf die Verfassungsbeschwerde eines Mieters in einer Reihenhaussiedlung entschieden, dessen 16-jährige Tochter gegen 19.00 Uhr täglich eine Stunde lang Klavier spielt. Hierdurch fühlte sich der Nachbar gestört, welcher das Klavierspiel zwar wochentags, aber nicht sonntags hinnehmen wollte. Der herbeigerufene Polizeibeamte konnte bei seinem Erscheinen die Musik in der Wohnung des Nachbarn deutlich wahrnehmen und empfand diese ebenfalls als belästigend. Daraufhin setzte das Bezirksamt eine vom Amtsgericht bestätigte Geldbuße fest wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erheblich ruhestörenden Lärm zu verursachen.

Dies hielt der verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand des Bestimmtheitsgebotes gem. Art. 103 Abs. 2 GG nicht stand: Hiernach hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Rechtsfolgen zu erkennen sind und sich notfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Während hiernach gemessen an dem Wortsinn einer Regelung das Tatbestandsmerkmal des »Lärms« hinreichend bestimmt ist, vermochte dies hinsichtlich der »erheblichen Ruhestörung« offen zu bleiben. Denn jedenfalls hat das Amtsgericht die Vorschriften in einer mit Artikel 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Art und Weise angewendet: Ausgehend von der Annahme, dass jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine »objektive Ruhestörung« vorliege, hatte es eine solche allein aufgrund der Aussage des Nachbarn und des Polizeibeamten als erwiesen erachtet. Hierbei hatte es nicht einmal den Versuch unternommen, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmals der »erheblichen Ruhestörung« zu erfassen und auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Damit wird die Entscheidung hierüber letztendlich dem Zeugen überantwortet, was der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG gerade verhindern soll. Denn hiermit ist für die Normadressaten selbst nicht mehr hinreichend erkennbar, welches Verhalten sanktionsbewehrt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Grenzüberbau durch Wärmedämmung

 

BRAWO-Artikel vom 07.03.2010

Der Eigentümer eines Grundstückes muss weder nach § 912 BGB noch nach den entsprechenden Regelungen des Nachbarschaftsgesetzes dulden, dass die direkt an die Grundstücksgrenze gebaute Wand des Nachbarhauses mit ca. 15 cm in den Luftraum seines Grundstückes hineinragenden Wärmedämmplatten versehen wird. Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2009 zum Az. 6 U 121/09 entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall stellte der Eigentümer eines Grundstückes fest, dass sein Nachbar unmittelbar an der direkt an der Grenze stehenden Außenwand seines Gebäudes ca. 3 m oberhalb des Bodens über eine Fläche von 252,96 m² eine 15 cm starke Wärmedämmung anbringen wollte, welche zudem seine Durchfahrt erheblich einengen würde. Hiergegen setzte sich dieser im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wehr und hatte hiermit auch in der Berufungsinstanz Erfolg.

Hiernach stand dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 903 BGB zu: Insbesondere war die Wärmedämmung nicht etwa als Überbau gem. § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Zwar gilt diese Regelung auch analog auf Fälle eiiner nachträglichen Veränderung an der Grundstücksgrenze. Jedoch ist eine Duldungspflicht dann ausgeschlossen, wenn der Über- bauende grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Hierbei handelt nach der höchst richterlichen Rechtsprechung (BGHZ 156, 170) derjenige, welcher im Bereich der  Grundstücksgrenze baut und sich nicht ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört, jedenfalls grob fahrlässig.

Darüber hinaus bestand auch keine Duldungspflicht aufgrund der nachbarrechtlichen Regelungen. Die dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz inhaltlich im wesentlichen entsprechende Regelung des Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetz sieht zwar eine Duldungspflicht für in den Luftraum des Grundstücks übergreifende untergeordnete Bauteile vor, die die nutzbare Fläche nicht vergrößern und den baurechtlichen Vorschriften entsprechen, solange diese die Benutzung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Vorliegend handelte es sich jedoch bei den wärmeschutzbedingten Überbauten nicht etwa um untergeordnete Bauteile. Insbesondere stehe eine ab einer bestimmten Höhe in den Luftraum des benachbarten Grundstückes hineinragende Hauswand nicht etwa den dort genannten "Gesimsen, Dachvorsprüngen, Eingangs- und Terrassenüberdachungen" gleich. Hierdurch werde vielmehr - insbesondere im Vergleich zu einer ansonsten an den Innenwänden anzubringenden Wärmedämmung - mittelbar die nutzbare Fläche vergrößert.

Schließlich hat das OLG auch eine Duldungspflicht aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis abgelehnt. Diese müsse aus zwingenden Gründen gebotenen Ausnahmen vorbehalten bleiben. Dies war mangels Darlegung besonderer Umstände vorliegend nicht dargetan noch ersichtlich, so dass hiermit letztendlich auch eine aus § 242 BGB abgeleitete Duldungspflicht ausschied.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Verjährung des Erbbauzinsanspruches

 

BRAWO-Artikel vom 07.03.2010

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährung von An- sprüchen 3 Jahre, sog. Regelverjährung. Ob dies auch für den dinglichen sowie für einen möglichen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsen gilt mit der Folge, dass rückständige Erbbauzinsen mit dem Schluss des 3. auf ihre Entstehung folgenden Jahres verjähren, hat der BGH mit Urteil vom 09.10.2009 zum Az. V ZR 18/09 entschieden. Die Klägerin als Grundstückseigentümerin begehrte nach Übertragung der zu- nächst für sie selbst bestellten anteiligen Mitberechtigung an dem Erbbaurecht rückständige Erbbauzinsen, welche mitunter 5 Jahre zurücklagen. In der Erbbaurechtsbestellung mittels notariellen Vertrages war der Erbbauzins sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung vereinbart worden.

Maßgeblich für den Erfolg der Klage war u.a., ob vorliegend die Sonderregelung des § 196 BGB Anwendung findet, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechtes sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in 10 Jahren verjähren. Hierbei war nicht entscheidend, ob es sich bei rückständigen Erbbauzinsen nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles überhaupt um eine Gegenleistung für die Be- stellung bzw. Übertragung des Erbbaurechts handelt. Vielmehr war nach  Auffassung des BGH zunächst der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht von § 196 BGB umfasst, da mit diesem nicht die einzelnen wiederkehrende Leistung, sondern der Erbbauzins als reallastiges Stammrecht gemeint sei. Diese Gegenleistung sei nicht vergleichbar mit dem Anspruch auf Zahlung des Erbbauzinses, welcher selbst keine Gegenleistung für das Erbbaurecht darstelle und daher der Regelverjährung von 3 Jahren unterliege. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt der BGH für die rückständigen Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu leisten sind. Zunächst gebe es keinen sachlichen Grund, den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch einer längeren Verjährungsfrist als für den dinglichen zu unterwerfen. Maßgeblich sei jedoch, dass nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der Regelung des § 197 Abs. 2 BGB vereinbar sei, wonach u.a. bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden die künftig fällig werdenden regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der Regelverjährung anstelle der in Absatz 1 bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt werden. Hieraus lasse sich der Wille des Ge- setzgebers erkennen, diese Ansprüche stets der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren zu unterwerfen. Anderenfalls stünde der Gläubiger sogar in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwerfe oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt sei.

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Haftung in Sportwettkampf nur bei Regelverstoß

 

BRAWO-Artikel vom 21.02.2010

Dass bei einem Wettkampf ein Spieler einen anderen verletzt, begründet für sich genommen noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Verletzers eine allgemeine Haftpflichtversicherung besteht.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.10.2009 zum Az. VI ZR 296/08 entschieden. Der Kläger, welcher als Mitglied eines Fußballvereins im Kampf um den Ball mit der gegnerischen Partei eine Fraktur des Schien- und Wadenbeins erlitten hatte und darauf- hin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte, blieb hiermit auch in letzter Instanz erfolglos.

Der BGH hat gleichfalls wie die Vorinstanz einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1 BGB mangels Verschulden verneint. Dies setze voraus, dass der gegnerische Spieler sich regelwidrig verhalten habe, was nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht anzunehmen war. Somit fehlte es an dem Nachweis, dass dieser den Kläger durch einen schuldhaften Regelverstoß verletzt hatte. Bei Verletzungen, die sich ein Sportler bei regelrechtem Einsatz seines Gegners zuzieht, hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig ver- halten, § 267 BGB. Die Sorgfaltsanforderungen bestimmen sich bei der Teilnahme an einem Wettkampf nach den besonderen Gegebenheiten des Sports, welche an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer auszurichten sind und durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert werde. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung trägt hierbei grundsätzlich der Verletzte. Nachdem vorliegend bereits nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen nicht festgestellt werden konnte, dass der Be- klagte schuldhaft eine Spielregel oder das Fairnessgebot missachtet hatte, sondern die Spieler vielmehr bei einem - gerade zum Wesen des Fußballspiels gehörenden - Zweikampf im Kampf um den Ball zu Fall gekommen waren, vermochte dies für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß zu begründen. Damit fehlte es bereits an den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches. Hierbei kam es auch nicht darauf an, dass der Be- klagte haftpflichtversichert war, da das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes das fehlende Verschulden des Schädigers nicht zu ersetzen vermag. Anders als in vergleichbaren Fällen etwa des Motorsports, bei welchen dessen erhöhte Risiken durch eine Pflichtversicherung gedeckt sind, fehlte es vorliegend bereits an dem Bestehen eines Schadensersatzanspruches, dem gegenüber das Vorliegen eines Versicherungs- schutzes lediglich eine anspruchserhaltende und keine anspruchs- begründende Funktion zukommt. Vorliegend ging es jedoch nicht etwa um eine Haftungsprivilegierung, sondern um das Bestehen der Haftung als solchen. Damit richtet sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Porsche für 5,50 EUR bei Internetauktion

 

BRAWO-Artikel vom 24.01.2010

Bei einer Internetauktion kommt auch dann ein wirksamer Kauf- vertrag zustande, wenn der Anbieter nach einer fehlerhaften Eingabe die Auktion vorzeitig beendet und bis dahin lediglich ein extrem niedriges Gebot abgegeben war. Dies gilt auch dann, wenn der bis dahin Höchstbietende noch keine Benachrichtigung über das Auktionsende erhalten hat und ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte einen neuwertigen Porsche 911/ 997 Carrera 2 S Coupé mit einer Laufleistung von 5.800 km in einer Online-Auktion eingestellt. Kurz danach bemerkte er, dass er das Mindestgebot fehlerhaft auf lediglich 1,00 EUR fest- gesetzt hatte. Daraufhin beendete er vorzeitig die Auktion durch Ausfüllen und Absenden eines hierfür von der Internetplattform zur Verfügung gestellten Formulars. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits sein Gebot von 5,50 EUR als Höchtsbietender abgegeben. Gemäß der zur Anwendung kommenden AGB-Klausel kam bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes durch den Anbieter ein Vertrag über den Erwerb des Artikels mit dem Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurück zu nehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nachdem der Anbieter die Übergabe des Fahrzeuges ablehnte, begehrte der Bieter Schadensersatz in Höhe von 75.000,00 EUR.

Das Landgericht Koblenz wies mit Urteil vom 18.03.2009 zum Aktenzeichen 10 O 250/08 die Klage ab. Zwar sei vorliegend ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da durch Freischaltung der Angebotsseite eine ausdrückliche Erklärung zur Annahme des bis dahin höchsten Kaufangebotes vorlag und die Willenserklärung nicht wirksam widerrufen war. Ausweislich der zugrunde zu legenden AGB der Online-Auktion führte die vorzeitige Beendigung und Streichung aller Gebote gerade zu einem wirksamen Kaufvertrag auf Grundlage des bis dahin abgegebenen Höchstgebotes. Allerdings versagte das Landgericht einem Schadensersatzanspruch die Durchsetzbarkeit unter Hinweis auf § 242 BGB (Treu und Glauben) wegen grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit schlichtweg nicht mehr zu vereinbarenden Benachteiligung. Anhand einer solchen Abwägung gelangte vorliegend das Landgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers auf Schadensersatz nicht schutzwürdig sei. Denn dies würde vorliegend zu einer mit der Gerechtigkeit nicht mehr vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten führen, welcher unverzüglich nach Einstellung des Angebotes versucht hatte, den Fehler zu korrigieren. Dem gegenüber konnte der Kläger nicht ernsthaft davon ausgehen, zu seinem bis dahin abgegebenen Höchstgebot von 5,50 EUR den streitgegenständlichen Porsche Carrera mit einem Marktwert von mindestens 75.000,00 EUR erwerben zu können. Hierbei war es nach Überzeugung des Gerichtes ausgeschlossen, dass vorliegend etwa der Kläger bei ordnungsgemäßer Durchführung der Auktion mit grundsätzlich mehrtägiger Laufzeit nicht Höchstbietender geblieben wäre, mithin dieser von vornherein keine reale Chance hatte, den Porsche Carrera für 5,50 EUR zu erwerben, welche ihm daher auch nicht etwa willkürlich entzogen werden konnte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.

 

 

Inhaltskontrolle von Ausbildungskosten- erstattungsklausel

 

BRAWO-Artikel vom 10.01.2010 

Mit Urteil vom 17.09.2009 zum Az. III ZR 207/08 hat der BGH eine formularvertragliche Regelung in einem weiterführenden Ausbildungsvertrag gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für nichtig befunden. Diese Klausel war insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Verträgen zu würdigen, die ein Diplom-Ingenieur abschließen musste, um auf der Akademie des Klägers zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet zu werden. Hierbei war neben einer Vergütung in Höhe von 12.300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ein Anstellungsvertrag mit dem dazugehörigen Sachverständigenbüro und der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages vorgesehen, durch welchen die Klägerin sich die Dienste des beklagten Ingenieurs auch weiterhin sicherte. Zur Sicherstellung der Ausbildungskosten wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher vorsah, dass für die Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ein Teil des Betrages gestundet bzw. sogar ganz erlassen wurde. Nachdem der Beklagte nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung vorzeitig das sich anschließende Anstellungsverhältnis beendete, stand der Prüforganisation kein Anspruch auf das nach der streitgegenständlichen Klausel geschuldete letzte Drittel der Ausbildungsvergütung zu.

Maßgebend hierfür war die Gesamtschau aller Verträge. Entsprechend dem Ziel, den (künftigen) Prüfingenieur dazu anzuhalten, für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Ausbildungsabschluss ausschließlich für den Kläger bzw. das mit ihm partnerschaftlich verbundene Sachverständigenbüro tätig zu werden, war die Klausel einer Regelung über die Erstattung von Ausbildungskosten grundsätzlich zulässig und das billigenswerte Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, die von ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb möglichst langfristig nutzen zu können. In Abwägung mit dem Interesse der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers muss ihm dies jedoch im Einzelfall zumutbar sein, etwa dann, wenn hierdurch seine Arbeitsmarktchancen erhöht werden. Insbesondere ist eine Regelung nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und Differenzierung der auslösenden Umstände in jedem Fall einer vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht auferlegt. Eine solche liegt auch in der gewählten Form eines stufenweise zu erlassenden "Darlehens" vor. Da die Regelungen sämtlich bezweckten, den Beklagten in die Prüforganisation der Klägerin in deren eigenem Erwerbsinteresse einzubinden und ihm einen Wechsel zu einer anderen Organisation zu erschweren, ohne dabei nach dem Grund der Beendigung zu differenzieren - und damit auch solche aus der Sphäre des Arbeitgebers erfasste - , war die Erlassklausel als formularvertragliche Entgeltregelung unwirksam. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter »www.dr-s-v-berndt.de«.