2021 — Neues aus der Rechtsprechung

 

Grundbucheinsicht trotz Pflichtteilsentziehung

Artikel für Januar 2021 im Potsdamer und Heveller

 

Das berechtigte Interesse an einer Grundbucheinsicht gem. § 12 Abs. 1 S.1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers vorliegt. Mithin steht es auch einem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach Eintritt des Erbfalls erbrechtliche Ansprüche prüfen möchte. Eine Ablehnung des berechtigten Interesses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn das Bestehen erbrechtlicher Ansprüche wegen einer ganz offenkundig wirksamen Pflichtteilsentziehung auszuschließen ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller die Erteilung eines amtlichen Grundbuchausdruckes sämtlicher im Eigentum seiner Mutter stehender Grundstücke beantragt und dies mit seinem wirtschaftlichen Interesse mit Blick auf seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche begründet. Das Grundbuchamt lehnte dies unter Hinweis auf seinen Ausschluss von der Erbfolge sowie die Entziehung seines Pflichtteils durch letztwillige Verfügung ab. Hierin hieß es unter anderem: „Ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen ist mein Sohn. Darüber hinaus entziehe ich ihm sein gesetzliches Geldpflichtteil gem. § 2333 BGB, da er einerseits mich mehrfach tätlich angegriffen hat (Zeuge…) und Nachbar (…. ) und andererseits gegen meinen Willen einen ehrlosen aber auch unsittlichen Lebenswandel i.S.d. § 2333 Ziff. 5 BGB führt. Der Notar hat mich auf die Beweispflicht des Erben für diese Tatbestände hingewiesen, dennoch wünsche ich keine näheren Angaben zu machen.“

 

Das OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.08.2020, - 3 W 121/19 - gab der Beschwerde statt. Die in dem notariellen Vertrag angeordnete Pflichtteilsentziehung war unwirksam. Hierin hatte die Erblasserin keinen hinreichend konkreten (und zutreffenden) Kernsachverhalt genannt, auf den sie die Entziehung stützen will (Anzahl, Ausmaß, Zeitangabe und konkreter Hergang). Vielmehr erschöpften sich die angegebenen Gründe in der Wiedergabe des Gesetzestextes. Mangels formgerechter Abgabe des Entziehungsgrundes lag daher die Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung eher fern.