2009 — Neues aus der Rechtsprechung
Haftung für Brandschaden infolge abgedrifteter Silvesterrakete
BRAWO-Artikel vom 27.12.2009
Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn das Unterlassen von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, verlangen, sofern die Beeinträchtigung durch die bestimmte Nutzung bzw. den Zustand des Nachbargrundstückes bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. Dies setzt im Falle des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog jedoch voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer konkreten Nutzung des Nachbargrundstückes ausgeht und zu dieser einen sachlichen Bezug aufweist.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte am Abend des Neujahrstages auf seinem Grundstück eine Leuchtrakete von einem Schneehaufen aus gezündet, welche zwar zunächst einige Meter gerade nach oben aufstieg, jedoch sodann unvermittelt zur Seite abdriftete und durch eine ca. 67 bis 86 mm breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach einer ca. 12 m von der Abschussstelle entfernten Scheune des Nachbargrundstückes eindrang, dort explodierte und den gesamten Gebäudekomplex nebst Wohnhaus und Garagen in Brand steckte. Die Versicherung regulierte den Schaden und verlangte von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung in Höhe von rund 420.000,00 EUR.
Der BGH hat mit Urteil vom 18.09.2009 zum Az. V ZR 75/08 einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint. Zwar besteht ein solcher, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige und ortsübliche Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die dessen Besitzer oder Eigentümer nicht dulden muss, jedoch aus besonderen Gründen nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß übersteigen. Dies war in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem die Feuerwerksrakete abdriftete und in der Scheune explodierte, was der Nachbar letztlich aufgrund faktischen Zwanges dulden musste. Dennoch hat der BGH einen Geldausgleich hieraus verneint, da es an einem nutzungsbedingten Zusammenhang des gefährdenden Verhaltens fehlte. Das beeinträchtigende Verhalten muss dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstückes zuzuordnen sein und einen sachlichen Bezug zu dieser aufweisen. Zwar mag sich das Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag noch im Rahmen der maßgeblichen Wohnnutzung des Grundstückes be- wegen; ein darüber hinaus gehender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Denn das Abschießen einer Feuerwerksrakete dient ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels, welches zu dem Grundstück, auf welchem es vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang steht. Vielmehr kann dies an einem beliebigen Ort vollzogen werden. Allerdings hat der BGH die Sache zurück verwiesen, um unter Berücksichtigung der möglicherweise vorhandenen Türen und Fenster der Scheune Feststellungen über eine deliktische Haftung auf fahrlässiger Verkehrssicherungspflichtverletzung zu treffen, da in Anbetracht dessen unter Um- ständen ein größerer Abstand zur Scheune erforderlich gewesen wäre.
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Förderungsbezogene Selbstnutzungsklauseln in gemeindlichem Grundstückskaufvertrag
BRAWO-Artikel vom 13.12.2009
Eine mit einer grundbuchlich angesicherten Zahlungsverpflichtung sanktionierte Klausel, welche die Bezieher von Fördermitteln an eine mindestens 20-jährige Selbstnutzung des von ihr verbilligt erworbenen Grundstückes bindet, ist unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde Baugrundstücke eines neuen Wohngebietes im sog. »Einheimischenmodell« verkauft. Die allen Verkäufen zugrunde liegenden Konditionen des notariellen Grundstückskaufvertrages sahen die primäre Verpflichtung der Käufer vor, das Wohnhaus mindestens 20 Jahre ab Bezugsfer- tigkeit selbst zu bewohnen, anderenfalls war das Grundstück zurückzuübertragen oder eine zusätzliche Zahung über den da- maligen als auch aktuellen Grundstückswert hinaus zu leisten.
Diese Klauseln sind, gemessen an der Regelung des § 11 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, unwirksam, weil sie die Kläger unangemessen benachteiligen. Als privatrechtlicher städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 BauGB hielt dieser bereits der Prüfung auf das hierin normierte Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung, darüber hinaus als allgemeine Geschäftsbedingung einer entsprechenden Inhaltskontrolle nicht stand. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 27.08.2009 zum Az. 22 U 213/07 auf Antrag der klagenden Käufer festgestellt, nachdem die Gemeinde auf die Vereinbarung nicht verzichten wollte.
Da nach dem Wortlaut der Selbstnutzungsklausel über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg eine Primärverpflichtung der Kläger bestand, weder aus ihrem Haus auszuziehen, noch es etwa leer stehen zu lassen, ohne dass hierfür eine mögliche Zustimmung der Stadt oder sonst eine Härtefallregelung nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Vertragsverständnis vorgesehen war, schränkte nach Auffassung des OLG Frankfurt diese Vertragsbestimmung im Lichte der Wertung der Grundrechte des Art. 1, 2 und 11 GG die Kläger unangemessen ein. So wird die freie Wohnsitzwahl schlechthin ausgeschlossen. Zudem erweist sich der Zeitraum insbesondere in Bezug auf persönliche Lebensentscheidungen wie etwa die über eine Dauer von 20 Jahren hinweg kaum zu kalkulierenden beruflichen und privaten Beziehungen oder auch die Anforderungen an die berufliche Mobilität als zu lang. Um den bis dahin eintretenden Fallgestaltungen Rechnung zu tragen, hätte zumindest eine sog. Härteklausel oder Ausnahmereglung vereinbart werden müssen. Da dies vorliegend nicht der Fall war, versagte der Senat auch der die unterlassene Selbstbewohnung sanktionierenden Klausel auf die Zuzahlungsverpflichtung zumal in der vorliegenden Vertragsstra- fengestaltung die Wirksamkeit schlechthin. In ihrer Gesamtheit schießen diese über die Sicherung der an sich billigenswerten Zwecke eine Einheimischenmodells, Bodenspekulation zu verhindern und einheimische Familien zu fördern, deutlich hinaus. Die Revision zum BHG wurde zugelassen und wird dort unter dem Az. V ZR 175/09 geführt.
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Videoüberwachung auf Autobahnen
BRAWO-Artikel vom 29.11.2009
Mit Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Videoaufzeichnungen zur Geschwindigkeitsmessung nicht auf einen ministeriellen Erlass gestützt werden dürfen. Dieser ist keine geeignete Rechtsgrundlage für den hiermit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des hiervon Betroffenen. Hierunter fällt auch das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Sachverhalte und Daten offenbart und verwendet werden.
Vorliegend wurden von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt, ohne dass etwa anhand eines konkreten Tatverdachts eine Auswahl der eines Verkehrsverstoßes Verdächtigen erfolgte. Eine derartige Datenerhebung in Gestalt der technischen Aufzeichnung von Bildmaterial zur Identifizierung von Fahrzeug und Fahrer stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere auch denjenigen, der sich bewusst in die Öffentlichkeit begibt. Allerdings handelt es sich um kein schrankenloses Grundrecht. Eine Einschränkung ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, bedarf jedoch einer gesetzlichen, bereichsspezifischen Rechtsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs klar und präzise fest- legt.
Diesen Anforderungen entsprach im vorliegenden Fall der - i.Ü. der Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO dienenden - Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 nicht. Dieser stellt lediglich eine Verwaltungsvorschrift im Sinne einer verwaltungsinternen Anweisung dar und genügt daher nicht den an ein Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen. Hiermit fehlt es an einer formellgesetzlichen Grundlage, welche die Voraussetzungen und den Umfang der Beschränkung eindeutig festlegt.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verstieß daher gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, da eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Geschwindigkeitsmessung nicht vorlag und dieses Urteil deshalb unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar war, mithin auf sachfremden Erwägungen beruhte.
Die Entscheidung wird richtungsweisend sein für die weitere Entwicklung der richterlichen Überprüfung von Bußgeldbescheiden aufgrund elektronisch gefertigter Datenaufzeichnungen aus systematischer Verhaltensüberwachung zur Informationsgewinnung über Ordnungswidrigkeiten.
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Beweislastverteilung bei Streupflichtverletzung
BRAWO-Artikel vom 15.11.2009
Während bei Glatteisunfällen in der Regel über den sog. Anscheinsbeweis dem Geschädigten Beweislasterleichterungen zugute kommen, wenn er innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, gilt dies nicht für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht resultiert.
Mit Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08 - hatte der BGH Gelegenheit, nochmals die Beweislastverteilung bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht und insbesondere der Streupflicht hervorzuheben.
Dem lag die Klage einer 68-jährigen Frau zugrunde, welche vor dem Gehweg eines Verwaltungsgebäudes gestürzt war, welcher zuletzt am Vortag gestreut worden war. Hierbei zog sie sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Aufgrund dessen begehrte sie Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht der Stadt. Die Abweisung der Klage erwies sich nach Auffassung des BGH als rechtens.
Insbesondere war das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Streu- und Räumpflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur einzelne Glättestellen voraussetzt. Insofern könne die Klägerin sich nicht auf die Beweiserleichterung nach dem sog. Anscheinsbeweis berufen, da sie hierfür und für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast trage. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt nämlich der Geschädigte die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen eine Streupflicht aus den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht erst erwächst. Erst wenn feststeht, dass der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, gelten bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis. Hier - nach besteht zugunsten des Verletzten eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre und sich in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschrift verhindern wollte. Da vorliegend nicht festzustellen war, dass der Unfall in einem Zeitraum stattgefunden hatte, während dessen die Unfallstelle gestreut hätte sei müssen, vermochte eine unfallursächliche Streupflichtverletzung nicht nachgewiesen zu werden. Hierzu fehlten tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Glatteisbildung und der hieraus resultierenden Streupflicht. Kann nicht geklärt werden, ob das streitgegenständliche Unfallereignis zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle hätte gestreut werden müssen, so kann der Verletzte sich auf keinerlei Beweiserleichterung nach den Regeln des sog. Anscheinsbeweis berufen.
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Entlastungsbeweis des Nutztierhalters
BRAWO-Artikel vom 01.11.2009
Halter von Nutztieren genießen nach § 833 Satz 2 BGB eine sog. Haftungsprivilegierung. Hiernach tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Dies hatte im vorliegenden Fall die Vorinstanz bejaht. Hiernach haftete ein Landwirt nicht für den Schaden, den sein - in Panik geratenes und ausgebrochenes - Jungrind bei der Kollision mit einem Pkw auf einer nahegelegenen Kreisstraße verursacht hatte. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass dieses Rind den Zaun auch durchbrochen hätte, wenn die Pfähle vollkommen in Ordnung gewesen wären. Es blieb daher offen, ob dies tatsächlich der Fall war und der beklagte Landwirt den Zaun auch in aus- reichender Weise überprüft hatte.
Der BHG hob das Urteil unter dem 30.06.2009 zum Az. VI ZR 266/08 auf. Zwar verstöße das sog. Haftungsprivileg des Nutztierhalters nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Aufgrund der Härten der bei gewerblichen Tierhaltern oftmals bestehenden Versicherungslücken sei die ihrem Schutz dienende Haftungsprivilegierung bei dem gesetzlich vermuteten Verschulden gegenüber der bloßen Gefährdungshaftung des Halters eines sog. Luxustieres sachlich gerechtfertigt.
Allerdings habe das Berufungsgericht den Umfang der Anforderungen an denEntlastungsbeweis vorliegend verkannt. Die dem Tierhalter obliegende Sorgfaltspflicht beschränke sich nicht auf den Zustand der Umzäunung der Weide. Zwar gebe es keine absolute Hütesicherheit, weil ein Tier in einer Paniksituation auch einen völlig intakten Zaun durchbrechen könne. Unter normalen Bedingungen führe eine solche Schrecksituation zu einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde, wodurch bei einer ausreichend große Weide die die Panik auslösenden Hormone durch Ausgaloppieren der Tiere regelrecht ausgelaufen würden. Daher gebiete es die Sorgfalt des Tierhalters u.U., die Rinderherde nicht für längere Zeit auf einer derart kleinen Weide zu belassen. Hier- nach endet die Aufsichtspflicht des Tierhalters nicht mit dem Kontrollverlust einer über einen Zeitraum von etwa 1 Woche auf einer relativ kleinen Koppel belassenen Rinderherde, sondern umfasst alle Maßnahmen, die zur Vermeidung des Unfalls erforderlich waren. Hierunter fallen auch nachträgliche Sicherungsmaßnahmen wie etwa die Verständigung der Polizei und entsprechen- de Sicherung der Straße in der Umgebung.
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Kein Vorsatz allein aufgrund Höhe der Blutalkoholkonzentration
BRAWO-Artikel vom 18.10.2009
Für die Annahme einer vorsätzlichen Begehung der sog. Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 ABs. 1 StGB gibt es keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr bedarf es hierfür der Feststellung weiterer Umstände.
Mit der Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - 2 Ss 17/09 - liegt dieses auf der Linie der herrschenden Meinung, wonach allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden kann.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Beschuldigten auf Grundlage einer festgestellten BAK von 2,37 Promille wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Allein aufgrund der Menge des vom Angeklagten konsumierten Alkohols gelangte das Landgericht zu der Feststellung, dass dieser zumindest billigend in Kauf genommen habe, fahruntauglich gewesen zu sein.
Das OLG Brandenburg hob das Urteil auf Revision des Angeklagten auf. Hierbei wies es darauf hin, dass mit steigender Alkoholisierung auch die Kritikfähigkeit und etwa die Fähigkeit, die Fahruntauglichkeit zu erkennen, durchaus in einer den Vorsatz aus- schließenden Weise abnehmen könne. Für einen Vorsatzvorwurf bedürfte es vielmehr konkreter Feststellungen der Umstände des Einzelfalls insbesondere hinsichtlich des Trinkverlaufes, des Zusammenhangs desselben mit dem Fahrantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Tat. Dem genügten die tatrichterlichen Feststellungen nicht. Diese enthielten keinerlei Feststellungen über den Zeitpunkt der Alkoholaufnahme und die Art und Menge der genossenen alkoholischen Getränke. Aufgrund dessen sei der zwar an sich durchaus mögliche Schluss von der Trinkmenge auf eine daraus resultierende billigende Inkaufnahme der Fahruntauglichkeit nicht zwingend, sondern insbesondere auch andere Geschehensabläufe denkbar.
Entsprechende Feststellungen sind in aller Regel nur dann möglich, wenn der Angeklagte sich zur Sache einlässt. Dies öffnet dem Gericht die Möglichkeit zur Feststellung Vorsatz begründen- der Umstände, welche letztendlich eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erst ermöglichen. In der Praxis ist die relevant bei der Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis wie etwa auch der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung.
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Kostentragung bei Geiselbefreiung
BRAWO-Artikel vom 04.10.2009
Aufwendungen, die der Bundesrepublik Deutschland für die Befreiung ihrer Staatsbürger aus Geiselhaft entstanden sind, sind nach den Regelungen des Konsulargesetzes (KonsG) von diesen zu erstatten. Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.
In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.05.2009 - 7 C 13/08 - die Klage einer Deutschen entschieden, welche als Teilnehmerin einer Reisegruppe im September 2003 auf einer Trekkingtour im Nordwesten Kolumbiens von der Nationalen Befreiungsarmee (ELN) entführt worden war. Nach intensiven Verhandlungen vor allem des Auswärtigen Amtes wurde sie Ende November 2003 freigelassen. Die Entführer hatten dies u.a. davon abhängig gemacht, dass die Geiseln vom Übergabeort mit einem zivilen Hubschrauber abgeholt werden. Die hierfür entstandenen hälftigen Kosten in Höhe von 12.640,05 EUR wurden der Befreiten per Erstattungsbescheid nach den Regelungen des KonsG aufgegeben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte letzt- endlich keinen Erfolg.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG sollen Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsulatsbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Das BVerwG stellt hierzu zunächst fest, dass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen beschränkt ist, sondern auch zu materieller Hilfe zur Behebung einer wie auch immer gearteten akuten Notlage ermächtigt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG ist der Empfänger zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Auf diesen Aus- lagenersatzanspruch finden die Regelungen des Auslandskostengesetzes keine Anwendung. Auslagen in diesem Sinne sind nur die mit der Amtsausübung als solche verbundenen verwaltungsmäßigen Kosten, nicht aber die zur Behebung der Notlage unmittelbar erbrachten finanziellen Hilfen oder geldwerten Sachleistungen. Für diese folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 5 KonsG ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Bundes, der durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden durfte. Begrenzt wird dieser jedoch durch den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Einzelfall den - u.U. sogar vollständigen - Verzicht auf die Erstattung gebieten kann. Maß- gebend hierbei sind u.a. die individuelle Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen, aber etwa auch der Anlass des Auslandsaufenthaltes oder ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Entführungsopfers selbst. Hiernach erwies sich der angefochtene Be- scheid vorliegend als rechtmäßig. So hatte die Klägerin ein nicht unerhebliches Honorar für ein Interview mit einer Illustrierten erhalten und verfügte über ein regelmäßiges Arbeitseinkommen. die mit der Trekkingtour verbundenen Gefahren waren zudem für sie erkennbar und auch vermeidbar.
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Maklerlohn trotz täuschungsbedingter Schadensersatzklage
BRAWO-Artikel vom 20.09.2009
Nimmt der Kunde des Maklers den Verkäufer des Grundstückes wegen arglistig verschwiegener Mängel auf großen Schadensersatz i.S.d. § 463 BGB (a.F.) in Anspruch, so lässt dies den Provisionsanspruch des Maklers unberührt.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 09.07.2009 zum Az. III ZR 104/08 entschieden und hierbei eine klare Abgrenzung zu sei- ner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. Im vorliegen- den Fall hatte der Käufer im Vorprozess wegen bestehender Mängel des Gewerbemietobjektes die Annahme des Grundbesitzes und Zahlung des Kaufpreises abgelehnt und Ersatz seines Nichterfüllungsschadens gemäß § 463 BGB (a.F.) verlangt. Die Verkäuferin war daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten. Im nachfolgen- den Prozess über den Provisionsanspruch des Maklers wendete der Käufer sodann ein, dass der Kaufvertrag wegen seiner Anfechtbarkeit von Anfang an an einer Unvollkommenheit gelitten habe, welche die Entstehung eines Provisionsanspruches aus- schließe.
Nach Auffassung des BHG hatte dies auf den Provisionsanspruch keinen Einfluss. Dieser entsteht bereits bei Zustandekommen des Hauptvertrages infolge des Nachweises oder der Vermittlung durch den Makler. Der Ausführung des Geschäftes bedarf es hierzu nicht. Umstände, welche lediglich die Leistungspflicht aus einem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen oder verändern, lassen die Provisionsverpflichtung - mit Ausnahme eines zeitlich befristeten Rücktrittsrechtes - unberührt. Dies gilt auch für die bis zur Schuldrechtsmodernisierung geltende Wandelung des Kaufvertrages sowie das Verlangen des "großen Schadensersatzes" i.S.d. § 463 BGB. Hierbei handelt es sich gerade um keine Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrages verhindern oder rückwirkend seine Unwirksamkeit herbeiführen wie bspw. im Falle einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Vielmehr begehrte die Käuferin gerade an deren Stelle Schadensersatz. Zwar verneint der BGH auch in einem solchen Fall einen Provisionsanspruch des Maklers, wenn wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte tritt und der Vollzug der Wandelung letztendlich aus derselben Fehlerquelle resultiert. Ein solches alternatives Recht des Käufers, den Kaufvertrag rückwirkend zu beseitigen, bestand jedoch vorliegend gerade nicht. Denn dieser verfolgte von vornherein mit seiner auf den entgangenen Gewinn gerichteten Schadensersatzklage ein Ziel, welches er mit der Anfechtung nicht erreicht hätte. Diese stand diesem vielmehr entgegen. Mit Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB konnte der Kaufvertrag auch nicht mehr angefochten werden. Hierbei konnte dahinstehen, ob nicht bereits aufgrund der im Vorprozess verneinten Gewährleistungsansprüche der Käuferin dieser kein alternatives Anfechtungsrecht zustand.
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Schadensersatzpflicht des Vermieters bei Berufen auf unwirksame Dekorationsklausel
BRAWO-Artikel vom 06.09.2009
Fordert eine professionelle Hausverwaltung den Mieter bei Mietende entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit »starrer« Dokorationsfristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen mit der Folge dass er für die diesem infolge dessen entstandenen Anwaltskosten aufkommen muss.
Dies hat das Kammergericht im Urteil vom 18.05.2009 zum Az. 9 U 190/08 entschieden. Die Hausverwaltung hatte im vorliegenden Fall dem Mieter dessen Kündigung bestätigt und gleichzeitig gebeten die entsprechende Vereinbarung der vertraglichen Regelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen zu beachten. Daraufhin schaltete der Mieter einen Rechtsanwalt ein, um der Durchführung der Schönheitsreparaturen bzw. der Abgeltung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages unter Hinweis auf die Unwirksamkeit dieser formularmäßig abgefasste Renovierungsklau- seln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen zu treten. Die für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts geltend gemachten Kosten erachtete das Kammergericht als ersatzfähige Schaden, welchen der Vermieter nach den Grundsätzen einer schuldhaften Pflichtverletzung zu tragen habe:
Hierbei erachtete es die Bitte um Beachtung der unwirksamen Vertragsklausel nicht lediglich als bloßen Hinweis auf eine vertragliche Regelung, sondern - aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers - als Verlangen einer Leistung, welche nach dem Mietvertrag gerade nicht geschuldet war. Da der Hausverwaltung die obergerichtliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der starren Dekorationsfristen bekannt sein musste, erfolgte diese Pflichtverletzung auch schuldhaft. Aufgrund dessen war der Mieter als juristisch nicht vorgebildeter Laie auch berechtigt, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.
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Ausgleichsansprüche des Mieters bei vorzeitigem Mietende in der Zwangsversteigerung
BRAWO-Artikel vom 09.08.2009
Findet in einem Miet- oder Pachtverhältnis aufgrund Zwangsversteigerung des Objektes ein Vermieterwechsel statt, so kann der Ersteigerer zum nächst möglichen Kündigungszeitpunkt aufgrund des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG vorzeitig das Mietverhältnis beenden. So lag es auch im vorliegenden Fall. Hier allerdings verweigerte der Mieter die Herausgabe des Mietgegenstandes unter Hinweis auf von ihm getätigte Investitionen, deren bereicherungsrechtlichen Ausgleich er vom neuen Vermieter forderte. Diese hatte er aufgrund eines während der Laufzeit von fünfzehn Jahren unkündbaren Gewerbemietvertrages in das Objekt erbracht.
Nach Auffassung des BGH im Urteil vom 29.04.2009 - Az. XII ZR 66/07 - war ein etwaiger Bereicherungsanspruch des Mieters zu- treffend gegen den Ersteigerer und nicht etwa gegen den ursprünglichen Vermieter zu richten. So hatte der 12. Zivilsenat entgegen der bisherigen Entscheidungspraxis bereits mit Urteil vom 05.10.2005 entschieden, dass bei einem Vermieterwechsel infolge einer Grundstücksveräußerung nicht etwa derjenige als Schuldner des Bereicherungsanspruches anzusehen ist, welcher im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen Vermieter war, sondern der neue Vermieter, welcher schließlich die Mietsache vorzeitig zurück erhalte. Dies liegt vor allem darin begründet, dass sich der Umfang des Bereicherungsanspruches nicht etwa nach der Höhe der Aufwendungen des Mieters oder aber dem Zeitwert der Investition bzw. der Verkehrswertsteigerung zum Zeitpunkt der Rückgabe des Objektes richtet, sondern allein nach der Erhöhung des Ertragswertes. Diese Bereicherungsmöglichkeit besteht hingegen nicht beim dem Voreigentümer.
Dies gilt auch bei einem Vermieterwechsel aufgrund Zuschlag in einer Zwangsversteigerung. Die Gefahr, dass etwa niedrigere Gebote abgegeben werden, weil der Ersteigerer damit rechnen muss, bei einer vorzeitigen Kündigung auf bereicherungsrecht- liche Ausgleichsansprüche in Anspruch genommen zu werden, sieht der BGH hierbei nicht: vielmehr ist der Ersteigerer diesen Ansprüchen nur dann ausgesetzt, wenn er die Mietsache vor- zeitig zurück erhält und zu einem höheren Mietzins als bisher weitervermieten kann. Nur in diesem Falle ist er um den erhöhten Ertragswert bereichert. Mit dem neuen Vermieter richtet sich schließlich auch der Anspruch allein gegen denjenigen, der das Mietobjekt vorzeitig zurück erhält und aufgrund der Mieterinvestitionen zu einem höheren Mietzins als bisher vermieten kann.
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Zustellung durch Einlegen in nicht abschließbaren Briefkasten
BRAWO-Artikel vom 26.07.2009
Ist eine förmliche Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO durch Übergabe des Schriftstückes nicht möglich, so ermöglicht § 180 ZPO eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Hierbei kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat zu dem Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Im vorliegenden Fall des OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.05.2009, -1 St OLG Ss 76/09- hatte der Postzusteller einen Bußgeldbescheid in einen sog. Durchwurfbriefkasten eingelegt, dessen Briefkastenklappe von außen zu öffnen war, ohne dass hierfür das Haus betreten werden musste. Das Briefkastentürchen auf der Innenseite war jedoch nicht abschließbar, so dass die hier eingelegte Post für jedermann innerhalb des Hauses zugänglich war. Von außen war dies nicht zu erkennen. Auf- grund der Nichtbeachtung des derart zugestellten Bußgeldbescheides mit angeordnetem Fahrverbot wurde der Betreffende sodann wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbotes zu einer Geldstrafe verurteilt. Nicht auszuschließen war hierbei, dass der Bußgeldbescheid evtl. durch einen unbekannten Dritten aus dem Briefkasten entwendet worden war.
Nach Auffassung des OLG war eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten auch dann wirksam erfolgt, wenn der Briefkasten mangels Verschließbarkeit zwar objektiv unsicher, dies für den Postzusteller jedoch nicht erkennbar war. Eine sichere Aufbewahrung im Briefkasten ist zwar nicht möglich, wenn dieser einen Zugriff Dritter ermöglicht. Hierzu gehören zunächst all die Fälle, in denen etwa das Schriftstück in einen nicht abschließbaren Briefkasten eingelegt wird. Kennt der Nutzer des Briefkastens jedoch den eigenen Sicherheitsmangel, so kann er sich zur Begründung einer nicht erfolgten Zustellung hierauf allerdings nicht berufen, wenn er äußerlich erkennbar einen seiner Wohnung zuzuordnen - den Briefkasten für den Postempfang eingerichtet hat und diesen folglich für eine sichere Aufbewahrung geeignet hält. Dies gilt dann nicht, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Briefkasten sich überhaupt noch mit Willen des Adressaten in Verwendung befindet. Hierbei können jedoch nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für den jeweiligen Postzusteller bei der gebotenen Prüfung, ob der Briefkasten sich in einem sicheren Zustand befindet, auch erkennbar sind. Befindet sich hiernach der Briefkasten für den Zusteller in einem äußerlich nicht erkennbaren Defektzustand, so wird ungeachtet dessen eine wirksame Zustellung bewirkt. Vorliegend kam hinzu, dass der Betreffende den Briefkasten in Kenntnis des defekten Schlosses sogar über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg weiter verwendet hatte.
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Elterliche Aufsichtspflicht über Kinder
BRAWO-Artikel vom 12.07.2009
Ein normal entwickeltes Kind im Alter von 7 1/2 Jahren darf im Allgemeinen auch ohne Aufsicht im Freien spielen, wenn sich die Eltern über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen. Nach dem Entwicklungsstand eins siebenjährigen Kindes ist es nich zu beanstanden, dieses auf einem Spiel- platz auch über einen Zeitraum von bis zu Stunden unbeaufsichtigt spielen zu lassen und sich auf eine stichprobenartige Überwachung im zeitlichen Abstand von bis zu 2 Stunden und die Belehrung, diesen nicht zu verlassen, zu beschränken. So hat im Urteil vom 24.03.2009 zum Az. VI ZR 199/08 der BGH über die Revision des geschädigten Klägers befunden, welcher an seinem Pkw einen Lackschaden dadurch erlitten hatte, dass das spielen- de, 7 Jahre und 7 Monate alte Kind dieses zerkratzte. Der beschädigte Pkw war zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz eines Wohnkomplexes abgestellt, zu welchem auch der Spielplatz gehörte auf dem das Kind zuvor gespielt hatte. Der Geschädigte nahm nunmehr die Eltern als Gesamtschuldner neben dem bereits in I. Instanz verurteilten Kind wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch. Hat, wie vorliegend, der Aufsichtsbedürftige eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB begangen, so findet eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen statt, welcher hiernach darlegen und beweisen muss, seiner Aufsichtspflicht nachgekommen zu sein. Hierbei be- stimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern nach ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Hierbei war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Maßstab eines normal entwickelten Kindes in diesem Alter anzuwenden. Hiernach war das unbeaufsichtigte Spielenlassen auf einem Spielplatz bis zu einem Zeitraum von 2 Stunden zusammen mit der Anweisung, den Spielplatz nicht zu verlassen und insbesondere den Parkplatz nicht zu betreten und fremdes Eigentum zu achten, nicht zu beanstanden. Bereits Kinder in einem Alter von 5 Jahren dürfen ohne ständige Überwachung im Freien spielen und müssen hierbei nur gelegentlich mit einem Kontrollabstand von allerdings höchstens 30 Minuten beobachtet werden.
Eine Überwachung auf "Schritt und Tritt" war bei einem schon wesentlich selbständigeren Kind hiernach ebenso wenig erforderlich wie eine regelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabständen. Nach Auffassung des BGH gehört zum Spiel der Kinder insbesondere auch, Neuland zu entdecken und zu erobern. Bei Kindern dieser Altersstufe, welche in aller Regel auch den Schulweg allein bewerkstelligen, genügt es im Allgemeinen, dass sich die Eltern in groben Zügen informieren, sofern nicht etwa im Einzelfall ein Anlass zu intensiverer Überwachung besteht. Vorliegend hatten die Eltern daher den vernünftigen Anforderungen genügt, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern.
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Haftung bei gemeinsamem Motorbootsport von Eheleuten
BRAWO-Artikel vom 28.06.2009
Gemäß & 1359 BGB haben die Ehegatten bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Hierauf hatte sich der Ehemann der geschädigten Ehefrau gegenüber dem klagenden Drittschädiger berufen, der im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs die Freistellung von Schadensersatzansprüchen begehrte, welche dessen Ehefrau nach einem Bootsunfall auf dem Gardasee ihm gegenüber zustanden. Diese war bei einer Wasserskifahrt mit dem Motorboot des Klägrs schwer verletzt worden, nachdem ihr Ehemann, während sie an das Boot heranschwamm, die Gashebel drücke, hierbei jedoch übersah, dass sich das Getriebe in Rückwärtsposition befand. Dieses war aufgrund der Bauweise des Bootes gesondert zu schalten, was der hiermit nicht vertraute Ehemann in diesem Augenblick nicht beachtete. Nachdem der Kläger aufgrund der ihm als Eigentümer und Begleitperson beim Wasserskifahren obliegenden Verkehrssicherungspflicht rechtskräftig zum Schadensersatz an die Ehefrau verurteilt worden war, begehrte er von deren Ehemann eine 80 %-ige Freistellung hiervorn.
Dies war zuvor in beiden Instanzen erfolglos geblieben, da nach dem Haftungsmaßstab des § 1359 BGB gemessen am Sorgfaltsmaßstab der §§ 1359, 277 BGB eine grobe Fahrlässigkeit des Ehemannes, welche auch im Falle einer Haftungsmilderung beachtlich bleibt, verneint worden war. Dies hielt der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht stand. Hiernach konnte der Ehemann sich nicht auf den milderen Sorgfaltsmaßstab des § 1359 BGB berufen. Ähnlich wie im Straßenverkehr, dessen Anforderungen keinen Spielraum für individuelle Sorgfalt erlauben, handele es sich vorliegend bei dem Unfall mit einem motorgetriebenen Fahrzeug um eine vergleichbare Gefährlichkeit, für welche der in Italien geltende Ministerialerlass Nr. 550 vom 20.07.1994 für das Betreiben von Wasserski in Binnengewässern mit der Straßenverkehrsordnung vergleichbare detaillierte Regelungen enthalte und daher keinen Raum für einen individuellen Sorgfaltsmaßstab lasse. Insbesondere sei genau geregelt, welcher Abstand vor allem auch zum Wasserskifahrer einzuhalten sei. Hiernach schied eine sog. Haftungsprivilegierung zugunsten des Ehemannes aus. Dieser war demgemäß nach dem strengeren Haftungsmaßstab des 276 BGB zu beurteilen, wonach der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit ohne jede Einschränkung zu vertreten hat. Aufgrund der hiernach anzunehmenden Mithaftung des Ehemannes wurde die Sache sodann zur notwendigen Feststellung der weiteren Einzelheiten an das Berufungsgericht zurück gewiesen.
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Geschützte Erwartung der Produktsicherheit bei »Kirschtaler«
BRAWO-Artikel vom 14.06.2009
Nach § 3 ProdHaftG weist ein Produkt einen haftungsauslösenden Fehler auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Ob dies auch für einen in einen Kirschtaler eingebackenen Kirschkern gilt, hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 - entschieden.
Hiernach muss ein für den Endverbraucher bestimmtes Gebäck- stück zwar grundsätzlich erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, allerdings kann der Verbraucher keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Bei einem als »Kirschtaler« angebotenen Gebäckstück kann der Verbraucher, welcher aufgrund dieser Bezeichnung um die Verwendung von Steinfrüchten wir Kirschobst weiß, nicht erwarten, dass das Gebäckstück zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält. Eine dahingehende Sicherheitserwartung hat der BGH als nicht berechtigt erachtet. Dem widerspreche bereits die Art und Weise der Darbietung in der Öffentlichkeit, wonach gerade nicht der Eindruck erweckt werde, dass das Gebäckstück ausschließlich vollkommen entsteinte Kirschen enthalte. Der Kläger hatte die Bäckerei, bei der er das Gebäck erworben hatte, auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem beim Biss auf einen Kirschkern ein Teil seines Eckzahns abgebrochen war. Der BGH versagte Kostenersatz und Schmerzensgeld:
Ist die Ware wie hier für den Endverbraucher bestimmt, muss sie zwar erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, welche grundsätzlich dem Wissen- und Gefahrensteuerungspotenzial des durchschnittlichen Konsumenten entsprechen, und unter Um- ständen sogar darüber hinausgehen. Aus dessen Sicht kann jedoch bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung nicht ganz ausgeschlossen werde, dass dieses auch einmal einen kleinen Stein oder einzelne Teile davon enthält. Die völlige Freiheit von Kirschsteinen hingegen wäre dem Hersteller aufgrund des hiermit verbundenen technischen Aufwandes nicht zumutbar, aber auch objektiv nicht erforderlich, da einem Verbraucher, welcher auf einen eingebackenen Kirschkern beiße, hieraus keine schwerwiegenden Gesundheitsgefahren drohten, welche um jeden Preis mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden werden müssten. Gemessen an den drohenden Gefahren und das dem Hersteller zumutbare Maß der Gefahrenvermeidung vermochte der BGH daher keine auf die völlige Freiheit von Kirschsteinen bezogene Sicherheitserwartung festzustellen. Der Kirschtaler war somit nicht fehlerhaft im Sinne des ProdHaftG.
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Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Cannabisbesitz
BRAWO-Artikel vom 31.05.2009
Lediglich einmalig festgestellter Besitz von Cannabis rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung, ein ärztliches Gutachten gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beizubringen. Dies hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 21.11.2008 zum Az. 10 B 11149/08 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Dem Antragsteller war aufgegeben worden, ein ärztliches Gutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation bzw. eines Arztes bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aus der Weigerung des Antrag- stellers, sich untersuchen zu lassen, zog die Fahrerlaubnisbehörde den Schluss, dass dieser zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei und ordnete im Wege des Sofortvollzuges die Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestand hier jedoch bereits deshalb nicht, weil der Schluss auf die Nichteignung infolge der Weigerung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bereits deshalb unzulässig war, weil die Beibringung selbst nach dem derzeitigen Sach- stand nicht rechtmäßig angeordnet worden war: Zwar ist diese spezialgesetzlich vorgesehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Bei Cannabiskonsum bestehen jedoch Besonderheiten gegenüber anderen Betäubungsmitteln. Danach ist ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht unschädlich, ein gelegentlicher Drogenkonsum in der Regel nur dann Anlass zur mangelnden Fahreignung, wenn weitere gesonderte Umstände, insbesondere mangelndes Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren vorliegen und führt schließlich lediglich regelmäßiger Drogenkonsum grundsätzlich zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 20.06.2002 festgestellt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht allein auf einmaligen Cannabisbesitz des Fahrerlaubnisinhabers und seine Weigerung, an einer weiteren Aufklärung seines Cannabiskonsums mitzuwirken, gestützt werden darf. Allerdings könne der Besitz dieser Droge ggf. für ihren Konsum seitens des Fahrers sprechen. Allein dies reicht jedoch nicht aus, um diesem die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufgeben zu können. Auch die Menge der vorgefundenen Droge lässt schließlich keinerlei verlässlichen Schluss darauf zu, ob gelegentlicher oder etwa regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Lediglich in letzterem Fall wäre ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt. Insbesondere auch der Besitz einer größeren Menge Cannabis könne genauso gut darauf zurückzu- führen sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber diese nicht etwa selbst konsumiere, sondern hiermit etwa Handel treibe.
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Wohnungsrecht bei Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim
BRAWO-Artikel vom 17.05.2009
Oftmals enthalten die schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche der Bestellung eines Wohnungsrechtes zugrunde liegen, keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Berechtigte dieses höchst persönliche Recht aufgrund Umzuges in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann. So lag es auch im vorliegenden Fall, den der BGH mit Urteil vom 09.01.2009 zum Az. V ZR 168/07 zu beurteilen hatte. Die Beklagte hatte ihrer Mutter ein grundbuchlich gesichertes unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung des ihr übertragenen Hausgrundstückes bestellt. Nachdem die Mutter in einem Pflege- heim betreut werden musste, vermietete die Beklagte die Wohnung. Nunmehr wandte sich der Sozialhilfeträger wegen der nicht gedeckten Heimpflegekosten an die Beklagte und verlangte von dieser aufgrund Überleitung eines vertraglichen Ausgleichsanspruches für das nicht mehr wahrnehmbare Wohnungsrecht u.a. die hieraus erzielten Mieteinnahmen.
Ein solcher Anspruch auf Geldersatz ist dem dinglichen Wohnungsrecht selbst nicht zu entnehmen. Dieser kann sich nur aus der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung ergeben, welche sich hierzu allerdings nicht verhielt. Auch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kam vorliegend nicht in Betracht, da der Umzug in ein Pflegeheim keine unvorhergesehene Änderung der zur Geschäftsgrundlage erhobenen Umstände darstellt, sondern die Parteien bei einem lebenslangen Wohnungsrecht vielmehr mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit rechnen müssen. Dem gegenüber wäre eine Anpassung des der Bestellung des Wohnungsrechtes zugrunde liegenden Vertrages vorrangig. Dies kam insbesondere deshalb in Betracht, weil die Möglichkeit des Wegzuges vorliegend offensichtlich nicht bedacht worden war bzw. hieraus der falsche Schluss gezogen wurde, dass dass Wohnungsrecht dann erlö- schen würde, was die Annahme einer hierfür erforderlichen plan- widrigen Regelungslücke nahelegt. Wäre die Beklagte hiernach zur Vermietung der Wohnung berechtigt gewesen, so würde, da das Wohnungsrecht in aller Regel ein Teil der Altersvorsorge darstellt, gleichfalls nahe liegen, die Einnahmen hieraus auch der Berechtigten zuzuweisen. Die Annahme einer entsprechenden Vermietungsverpflichtung hingegen entspräche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Der BGH verabsäumt nicht darauf hinzuweisen, dass ein dem Wohnungsberechtigten nahestehender Eigentümer ein Nutzungsentgelt hiernach nicht zu entrichten hätte, wenn er die Wohnung für eigene private Zwecke nutzt oder sie einem nahen Familienangehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlässt. Der Gesichtspunkt der Alterssicherung zwinge schließlich nicht dazu, die Wohnung zur Sicherung der Lebensgrundlage des Berechtigten einzusetzen, wenn er selbst das Wohnungsrecht nicht mehr ausüben könne.
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Nutzungsrechtsvorbehalt des Grundstücksverkäufers
BRAWO-Artikel vom 03.05.2009
Wird in einem Grundstückskaufvertrag lediglich einzelnen Käufern das Miteigentum zu Bruchteilen verkauft, hingegen das aufgrund einer Sondervereinbarung weiteren Miteigentümern zugewiesene Sondernutzungsrecht ausdrücklich nicht mit übertragen, sondern verbleibt dieses gemäß gesonderter Regelung des Grundstückskaufvertrages bei dem Verkäufer, so steht den Käufern kein allein aus ihrem Miteigentumsrecht resultierender Anspruch aus den hieraus gezogenen Nutzungen zu.
Dies hatten im vorliegenden Fall die Kläger verlangt, nachdem sie durch Grundstückskaufvertrag einzelne Miteigentumsanteile des streitgegenständlichen Grundstückes - allerdings unter Vorbehalt des Nutzungsrechtes zugunsten des Verkäufers - erworben hatten. Dennoch verlangten die Kläger Auskunft und Abrechnung über die aufgrund des Nutzungsrechtes vermieteten Stellplätze.
Vorliegend wies der BGH mit Hinweisbeschluss vom 20.10.2008 - II ZR 246/07 - darauf hin, dass es schon allein an einem Nutzungsrecht der Kläger fehle. Zwar stünden gem. § 743 BGB auch die Früchte und Gebrauchsvorteile des im Miteigentum stehenden Grundstückes und damit grundsätzlich auch der aus der Vermietung der Stellplätze erzielte Mietzins aufgrund ihrer Mitberechtigung den Teilhabern gemeinsam zu. Die Regelung setzt je- doch diese Grundstücksnutzungen voraus und garantiert damit nur eine Beteiligung an vorhandenen Nutzungen. In diesem Zusammenhang bestätigte der Senat, dass das Nutzungsrecht kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich ist, weshalb es dem Beklagten daher unbenommen blieb, das Nutzungsrecht zusätzlich zu den Miteigentumsanteilen gesondert zu einem eigens dafür ausgewiesenen Kaufpreis zu veräußern oder aber auch, wie hier, dieses zu behalten und im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch Vermietung zu verwerten.
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Anbietpflicht einer Alternativwohnung bei Eigenbedarfskündigung
BRAWO-Artikel vom 19.04.2009
Im Falle einer Eigenbedarfskündigung gilt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht eine verfügbare vergleichbare Wohnung anbietet. Die hieraus folgende Verpflichtung eines Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung anzubieten, beschränkt sich auf solche Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt im selben Haus oder derselben Wohnanlage auch zur Verfügung stehen. Eine zwar vorher gekündigte, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werdende Wohnung ist von dieser sog. Anbietpflicht nicht erfasst. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.06.2008 zum Az. VIII ZR 292/07 nochmals bestätigt.
Im vorliegenden Fall hat der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Eine vergleichbare Wohnung im selben Haus wurde zwar während des Laufes der Kündigungsfrist, jedoch erst mit Wirkung zum Ende des darauf folgenden Monats gekündigt. Da die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung - diesen einmal unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten bereits geräumt hätte sein müssen, sah der BGH vorliegend die Anbietpflicht nicht als verletzt. Auch, dass die Räumungsklage schließlich erst nach Ablauf des Kündigungszeitpunktes der frei werdenden Alternativwohnung zugestellt worden war, vermochte vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Dies würde nämlich auf eine nachvertragliche Treuepflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter hinaus laufen, welche für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses jedoch gerade nicht, insbesondere nicht in Form einer sog. Anbietpflicht, besteht. Dies würde den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widersprechen, welche insbesondere bei einseitigen Gestaltungserklärungen wie dem Ausspruch der Kündigung Geltung beanspruchen. Hierdurch würde das berechtigte Interesse des Vermieters, auf die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung vertrauen zu können, erheblich eingeschränkt, was letztendlich auch auf eine unerwünschte systemwidrige Durchbrechung der Grundsätze über die rechtsgestaltende Wohnung von Kündigungserklärungen hinaus liefe.
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Keine Haftung des Grundstückseigentümers bei Direktversorgung des Mieters
BRAWO-Artikel vom 05.04.2009
Die Versorgung eines Hausgrundstückes mit Energie und Wasser erfolgt in der Regel dergestalt, dass mit der Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme die entsprechende sog. Realofferte des Versorgungsunternehmens konkludent durch den Grundstückseigentümer angenommen wird. Dies regelt § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass vielfach Leistungen ohne ausdrückliche vertragliche Absprachen in Anspruch genommen werden. Ein konkludenter Vertrag mit dem Grundstückseigentümer kommt jedoch dann nicht zustande, wenn das Versorgungsunternehmen seine Leistungen aufgrund eines bereits bestehenden Vertrages mit einem Dritten (hier: dem Grundstücksnutzer) erbringt. Hierfür ist es ohne Bedeutung, ob der mit diesem bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen wurde. Dies hat der BGH mit Urteil vom 10.12.2008 zum Az. VIII ZR 293/07 im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17.03.2004 nunmehr ausdrücklich klar gestellt.
Die Inanspruchnahme der Eigentümerin eines Hausgrundstückes für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, welche das Versorgungsunternehmen zuvor direkt der Grundstücksmieterin in Rechnung gestellt hatte, schied damit aus. Für einen konkludenten Versorgungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer entsprechend dem Rechtsgrundsatz des § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen war vorliegend kein Raum mehr. Hierbei konnte offen bleiben, ob der bereits zuvor mit dem Grundstücksnutzer abgeschlossene Vertrag seinerseits konkludent oder durch ein ausdrücklich abgeschlossenes Vertragsverhältnis begründet worden war. Auch in diesem Fall kommt dem mit dem Grundstücksnutzer bereits zustande gekommenen Vertragsverhältnis Vorrang zu, selbst wenn das Versorgungsunter- nehmen es verabsäumt, die vertraglichen Leistungsbeziehungen mit dem Grundstücksnutzer in gehöriger Form zu dokumentieren. Da auch ihrer jedenfalls eine Erbringung von Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage ausgeschlossen wird, bestehe weder Anlass noch Bedürfnis, den Grundstückseigentümer selbst als - weitere - Vertragspartei einzubeziehen. Allerdings muss erkennbar bleiben, dass der Nutzer selbst Vertragspartner und nicht lediglich Rechnungsempfänger sein soll. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Versorgungsunternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg ausschließlich gegenüber dem Nutzer abrechnet, diesem ein Vertragskonto einrichtet und ihn auch im Übrigen als Kunden eines bestehenden Vertragsverhältnisses behandelt, während es die Begründung einer eigenen Kundenbeziehung zu dem Grundstückseigentümer unterlässt.
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Ausnahme vom Mindestalter für die Fahrerlaubniserteilung
BRAWO-Artikel vom 22.03.2009
Wird eine Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV davon abhängig gemacht, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des Verkehrsrisikos durch junge Fahranfänger eine unzumutbare Härte bedeutet, so ist dies nicht ermessenfehlerhaft. Für eine Ausnahmegenehmigung reicht es nicht aus, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge etwa ohne Beanstandungen geführt hat.
Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 07.10.2008 - 20 S 2012/08 - die Beschwerde des Antragstellers, welcher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis begehrte, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt vorliegend zunächst die Voraussetzungen einer Ausnahme von dem in§ 10 Abs. 1 Nr. 3 FeV vorgesehenen Mindestalter für zweifelhaft. Hiernach hätten sich die maßgeblichen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers von der Situation Gleichaltriger und den mit der Mindestaltergrenze regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten wesentlich unterscheiden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil allein die zeitliche Inanspruchnahme für den Schulweg, hinsichtlich dessen der Antragsteller eine Ausnahme für unbegleitete Fahrten begehrte, sich nicht von der Situation vieler anderer Schüler im ländlichen Raum unterschied. Auch war die ablehnende Entscheidung der Behörde nicht ermessenfehlerhaft, weil etwa im Wege einer sog. Ermessensreduzierung die Erteilung der Ausnahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig gewesen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn für den Betroffenen so schwere Nachteile entstün- den, dass bei einer Abwägung mit den Interessen der Allgemein- heit die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssten. Vielmehr war es dem Betroffenen zumutbar, die Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Insbesondere die hiermit verbundene zeitliche Inanspruchnahme von ca. 2 1/2 Strunden pro Schultag erachtete der VGH für den Zeitraum bis zu seinem 18. Geburtstag noch für hinnehmbar, zumal diese zumindest teilweise dadurch gemindert werden könne, dass die Eltern den Atragsteller gele- gentlich zur Schule fahren könnten. Darüber hinaus verfügte dieser übe eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen M, L und S. Da es sich bei dem Modellversuch »Begleitetes Fahren ab 17« lediglich um ein Konzept zur Risikosenkung handele, welche nicht bezwecke, die strengen Anforderungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 und 2 FeV für unbegleitetes Fahren zu verringern, könne der Antragsteller im Übrigen auch hieraus nichts für eine Ausnahmegenehmigung vom vorgesehenen Mindestalter für die Fahrerlaubniserteilung, insbesondere keine unzumutbare Härte herleiten.
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Verhältnismäßigkeit obligatorischer Sicherungseinziehung
BRAWO-Artikel vom 08.03.2009
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, unterliegen der Einziehung, sofern sie dem Täter oder Teilnehmer gehören oder dies zum Schutz gegen Gefahren erforderlich ist (sog. Sicherungseinziehung). In letzterem Falle ist die Einziehung auch gegenüber Dritten zulässig wie auch in gesetzlich geregelten Sonderfällen.
Auch eine durch Gesetz zwingend angeordnete Sicherungseinziehung entbindet die Gerichte nicht davon, zu prüfen, ob diese nicht lediglich vorbehalten bleibt und zunächst eine weniger ein- schneidende Maßnahme zu treffen ist, durch welche der Sicherungszweck der Einziehung gleichermaßen erzielt werden kann. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 28.11.2008 zum Az. 2 StR 501/08 entschieden. Gegenstand war die Einziehung dreier Computerfestplatten, welche nach der gesetzlichen Regelung der Einziehung unterlagen. Sowohl wegen der individuellen Gefährlichkeit als auch als sog. Beziehungsgegenstände der Tat, d.h. solcher Gegenstände, welche notwendiger Gegenstand der Tatbegehung selbst sind, unterlagen dieser daher der spezialgesetzlich angeordneten und damit vorliegend obligatorischen Einziehung. Ein Ermessen hierbei ist dem Gericht hierbei nicht eröffnet. Allerdings hat es nach § 74 b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Dies bedeutete im vorliegenden Verfahren, dass die Strafkammer zunächst zu prüfen hatte, ob nicht mit der Löschung lediglich der inkriminierten Dateien ein milderes geeignetes Mittel als die vorbehaltlose Einziehung zur Verfügung stand. In diesem Fall hat der Tatrichter die Einziehung lediglich vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen. Wird die Anordnung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben, anderenfalls wird sie nachträglich angeordnet. Ein Ermessen ist hierbei gleichfalls nicht eröffnet. Die Strafkammer hatte dies hingegen vorliegend ausgeschlossen, da ein solches Verfahren zur Datenlöschung zwar technisch möglich, aber (wohl zu) kostenintensiv sei.
Aufgrund der lückenhaften Feststellungen des Landgerichtes hinsichtlich der Frage, ob die Löschung der entsprechenden Daten geeignet war, die von den Datenträgern ausgehende Gefahr zu beseitigen, war das Urteil lediglich aufzuheben unter Hinweis darauf, dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen durch die Vollstreckungsbehörde anzuordnen ist.
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Grundreinigung des Teppichbodens als Schönheitsreparatur
BRAWO-Artikel vom 22.02.2009
Sind in einem Gewerberaummietvertrag die Schönheitsreparaturen dem Mieter übertragen, umfassen diese auch eine Grundreinigung des Teppichbodens. Dies hat der BGH im Urteil vom 08.10.2008 zum Aktenzeichen XII ZR 15/07 entschieden.
In den Vorinstanzen war dies streitig. In Zusammenschau der mietvertraglichen Regelungen, in welchen bei Beendigung des Mietverhältnisses die übliche ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume vereinbart war, ließ sich das Ziel dieser Reinigungsklausel dahin feststellen, die Mieträume insgesamt wieder in einen ansehnlichen, zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu versetzen.
Ob unter nicht näher definierte "Schönheitsreparaturen" auch die gründliche Reinigung von Teppichböden fällt, ist umstritten.
Der erkennende Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, welche gerade anstelle des nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden in § 28 Abs. 4 Satz 3 der 2. Berechnungsverordnung bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Reinigung treten lassen will. Ausgehend von dem Begriff der Schönheitsreparaturen als Maßnahmen zur Erhaltung eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der Spuren des vertragsgemäßen Gebrauchs könne der redliche Mieter nur davon ausgehen, dass er anstelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens des Bodens die Maßnahme ergreifen müsse, die für den tatsächlich vorhandenen Boden zu einem vergleichbaren Ergebnis führen. Dem entspreche bei Teppichböden dessen gründliche Reinigung. Hierfür sei indes die übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz durch Staubsaugen nicht ausreichend. Dies sei keine Schönheitsreparatur, sondern ergebe sich vielmehr bereits aus den vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen. Ist hiernach der Boden bei Beendigung des Mietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden, ist er einer Grundreinigung zu unterziehen. Nach dem Grad der Unansehnlichkeit richtet sich auch der Umfang der hierfür bei Beendigung des Mietvertrages aufzuwendenden Kosten der Grundreinigung. Diese war vorliegend in Geld zu verlangen, da eine Grundreinigung durch Entfernen des Teppichbodens zunichte gemacht worden war.
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Einsatz von verdeckten Ermittlern und Lockspitzeln
BRAWO-Artikel vom 08.02.2009
Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und polizeilichen Informanten hat nunmehr in einem Grundsatzurteil vom 05.02.2008 -74420/01- der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klare Regeln gefordert. Überdies wurde festgestellt, dass die Verwendung von derart erlangten Beweisen gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verstößt. Zwar sei den Strafverfolgungsbehörden insbesondere im Kampf gegen die organisierte Kriminalität der Einsatz verdeckter Ermittler und Informanten gestattet. Hierin liege noch kein Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Allerdings müssten sich derartige Ermittlungsmaßnahmen innerhalb klar definierter rechtlicher Grenzen bewegen und mit ausreichenden Sicherungen gegen Missbrauch flankiert sein. Hierzu gehöre insbesondere ein eindeutiges und vorhersehbares Verfahren bezüglich der Genehmigung, Durchführung und Überwachung der betreffenden Ermittlungsverfahren. Wegen des erheblichen Risikos polizeilicher Anstiftung zur Begehung von Straftaten könne die Verwendung derart gewonnener Beweismittel auch nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden und stelle daher einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK dar. Das Recht auf eine geordnete Rechtspflege dürfe in einer demokratischen Gesellschaft nicht reinen Zweckmäßigkeitserwägungen geopfert werden. Eine Anstiftung sei immer dann anzunehmen, wenn sich die Ermittlungsbeamten nicht auf die bloße Verfolgung strafbaren Verhaltens beschränkten, sondern Personen zur Begehung von Straftaten veranlasst würden, die sie sonst nicht begangen hätten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH dürfte hiermit nicht in Einklang stehen. Hiernach ist ein Beweisverwertungsverbot immer noch die Ausnahme und insbesondere im Bereich von polizeilichen Lockspitzeln und so genannten V-Personen das Verfahren derartiger Beweisgewinnung nicht explizit geregelt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung die vorliegende Entscheidung etwa zum Anlass nehmen, die Anforderungen an das Verfahren des Einsatzes verdeckter Ermittlungsmethoden und die Verwertung hieraus gewonnener Beweise enger bzw. ausdrücklich zu regeln.
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Haftungsausschluss des vollmachtlosen Vertreters einer nicht existierenden Partei
BRAWO-Artikel vom 25.01.2009
Hat der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht, so ist die Haftung eines vollmachtlosen Vertreters, welcher im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, bereits dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat. Dieser muss darüber hinaus nicht auch Kenntnis davon haben, dass der Vertretene gar nicht existiert.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH darüber zu befinden, ob, wie das OLG entschieden hatte, der Vertreter einer nicht existierenden Partei eines notariellen Kaufvertrages dem Verkäufer den Vertrauensschaden gem. § 179 Abs. 1 und 2 BGB zu ersetzen hatte, den dieser dadurch erlitten hatte, dass die Erklärung des Vertreters nicht genehmigt werden konnte, weil dieser im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers gehandelt hatte. Die von ihm vorgelegte Genehmigung war letztlich wirkungslos, da diese von Personen abgegeben wurde, die nicht Gesellschafter der als Käuferin bezeichneten Gesellschaft waren. Diese existierte gar nicht. Die Annahme einer Garantiehaftung des vollmachtlosen Vertreters hielt indes der rechtlichen Nachprüfung vor dem BGH nicht stand. Dieser nahm vielmehr im Urteil vom 12.11.2008 - VIII ZR 170/07 - einen Haftungsausschluss des Beklagten für sein Handeln als vollmachtlosen Vertreter beim Abschluss des betreffenden Vertrages bereits deshalb an, weil der Vertragspartnerin der - offengelegte - Mangel der Vertretungsmacht bekannt war. Hiernach ist allein entscheidend für den Haftungsausschluss, dass der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht gem. § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB kannte oder kennen musste, nicht aber darüber hinaus, dass er Kenntnis hinsichtlich der Nichtexistenz der vertretenen Gesellschaft hatte. Das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlossene Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam sei, werde bereits durch die Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht beseitigt Hierbei mache es keinen Unterschied, ob die Vertretungsmacht fehle, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war oder etwa aus rechtlichen Gründen wie vorliegend der fehlen- den Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nicht erteilt werden konnte. Wer wisse, dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließe, bedürfe des Schutzes durch die Vertrauenshaftung des Vertreters nicht. Auch wenn etwa die Klägerin anhand der vorgelegten Vollmachtsurkunde nicht erkannt habe, dass diese Genehmigung nichtig war, vermochte dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sie die vermeintliche Partei zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und sich auf diesem Wege Gewissheit über das Wirksamwerden des Vertrages hätte verschaffen können.
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Rücktritt bei belastetem Grundstück
BRAWO-Artikel vom 11.01.2009
Im Falle des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag ist der Rückgewährsschuldner verpflichtet, eine von ihm veranlasste Belastung des Grundstückes zu beseitigen. Ein Anspruch auf Wertersatz wegen dieser Belastung steht dem Verkäufer und Rückgewährgläubiger nur dann zu, wenn feststeht, dass dem Schuldner die Beseitigung unmöglich ist.
Dies hat der BGH im Urteil vom 10.10.2008 - V ZR 131/07 - entschieden. Mangels vollständiger Kaufpreiszahlung erklärten die Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem die Beklagte das Grundstück zwischenzeitlich belastet hatte und auch ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Darlehensgeberin nicht nachkam, wurde auf deren Antrag die Zwangsversteigerung des Grundstückes durchgeführt. Die Kläger, welche die Herausgabe des (belasteten) Grundstückes verlangt hatten, begehrten daraufhin die Feststellung der Erledigung ihrer Klage. Weil die Klägerin diese nicht Zug um Zug gegen Rückgabe der ersten gezahlten Kaufpreisrate, sondern unbedingt erhoben hatten, war fraglich, ob sie zunächst begründet war. Maßgebend hierfür war, ob die Kläger etwa aufgrund eines Wertersatzanspruches in Höhe des zur Beseitigung der Belastung erforderlichen Betrages gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB zu einer Saldierung berechtigt war.
Einen solchen Anspruch hat der BGH vorliegend verneint. Der Rückgewährschuldner sei nur dann zum Wertersatz verpflichtet, wenn es ihm möglich wäre, den empfangenen Gegenstand in seiner ursprünglichen Form zurückzugeben. Da ihm keine Beschaffungspflichten auferlegt werden dürften, die einer Schadensersatzverpflichtungen gleichkommen, sei in diesen Fällen lediglich ein Ausgleich für den geminderten oder verloren gegangenen Substanzwert vorgesehen. Hierunter falle jedoch nicht die Beseitigung einer der Kreditsicherung dienenden dinglichen Belastung. Das Grundstück werde hierdurch nicht beschädigt, sondern lediglich zum Zwecke der Kreditsicherung genutzt. Dies gelte selbst dann, wenn wie hier dem Schuldner die finanziellen Mittel fehlten, das Grundpfandrecht zu beseitigen. Der Rückgewährgläubiger könne dem Schuldner eine Frist zur Beseitigung der Belastung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er sodann Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne. Der iliquide Rückgewährschuldner könne hingegen seinem Grundpfandrechtsgläubiger anbieten, die gesicherte Forderung durch Abtretung seines Anspruches auf Rückgewähr des Kaufpreises zu erfüllen. Den Klägern habe hiernach ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld gegen den Beklagten zugestanden, welchem ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers zur Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber gestanden.
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